Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 178 [01]

Datierung: 11. Mai 1400

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Reversbrief der Herren von Bodenhausen zur Verpfändung der Burg Gleichenstein durch Erzbischof Johan von Mainz.

Vollregest:

Heinrich von Bodenhausen (Bodenhusen, Badenhusen, Badinhuß), Gunther und Bode (Bade), Brüder, ebenfalls von Bodenhausen bekennen, dass sie dem Mainzer (Mentze) Erzbischof Johan, ihrem »lieben gnädiger Herrn«, und dessen Amtsnachfolgern und dem Mainzer Stift 3.000 gute rheinische (rinscher) Gulden schuldig sind.

Für diesen Betrag hat Mainz ihnen die Burg (sloß) Gleichenstein (Glichenstein) samt Zubehör verpfändet und versetzt. Darüber haben der Erzbischof und das Domkapitel ihnen eine Urkunde ausgestellt, die folgenden Wortlaut hat: Erzbischof Johan bekennt, dass er dem Heinrich von Bodenhausen und den Brüdern Gunther und Bode von Bodenhausen, bzw. deren Erben 3.000 Gulden schuldig ist, die zu Göttingen (Gottingen) gang und gäbe sind. Darüber haben die Bodenhausen eine Urkunde des verstorbenen erzbischöflichen Vorgängers Konrad inne. Für den Betrag hat der Erzbischof, im Namen seiner Amtsnachfolger und des Erzstiftes, mit Wissen und Willen des ehrbaren Domdekans Eberhard (Ebirhard) [von Eppelborn] und des Mainzer Domkapitels den Herren von Bodenhausen den Bodenhausen kraft dieser Urkunde das erzbischöfliche Schloss (sloß) Gleichenstein samt Zubehör verpfändet. Die Bodenhausen haben Gleichenstein so lange inne, bis Mainz die Burg für die gleiche Summe wieder auslöst. Die Bodenhausen sollen den Pfandbesitz samt Gütern und Menschen nach bestem Vermögen schützen und schirmen. Eine Lösung durch Mainz ist jederzeit möglich, muss aber ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Die Lösungssumme ist in Rusteberg oder im Umkreis von zwei Meilen zu leisten, wo die Gläubiger das wünschen. Nach erfolgter Bezahlung ist Gleichenstein unverzüglich zu räumen. Gleichenstein bleibt für alle Notwendigkeiten Offenhaus des Mainzer Erzbischofs.

Geht Gleichenstein in erzbischöflichen Kriegen verloren, muss Mainz die Verpfändungssumme so lange den Herren von Bodenhausen sicherstellen, bis Gleichenstein zurückgewonnen ist. Gleichenstein bleibt dann Pfand der Bodenhausen.

Will Mainz Truppen (folk) zum täglichen Krieg in die Burg legen, sollen die Bodenhausen, wenn sie dies wollen, dabei Hauptleute im Rang eines Amtmannes sein. Wollen sie das nicht, wählt der Erzbischof einen Hauptmann aus. Geschieht den Bodenhausen dann nachweislicher Schaden, muss Mainz den nach Möglichkeit ersetzen (keren). Die Hauptleute müssen den Bodenhausen schwören, dass sie sie und ihre Erben nicht schädigen, sie vor Unfug bewahren, und den Burgfrieden der Burg nicht uberfaren.

Sollten die Bodenhausen mit jemanden in Krieg geraten oder jemand auf Burg Gleichenstein zugreifen wollen, sollen sie dies vor den jeweiligen Erzbischof bzw. den Vogt zu Rusteberg bringen, der sie dann nach Recht bescheidet. Geschieht dies nicht können sie sich aus Burg Gleichenstein behelfen und nicht anders.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Domdekan Eberhard und das Mainzer Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Kapitelsiegel an.

- Datum 1400 feria tertia post dominicam Jubilate.

Die Herren von Bodenhausen geloben vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten und kündigen alle ihre Siegel an. Datum ut supra.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 178 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4469 (Zugriff am 19.04.2024)