Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 172 [01]

Datierung: 4. Mai 1400

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz und die Landgrafen von Thüringen gewähren der Stadt Sontra verschiedene Freiheiten.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz sowie Landgraf Balthasar und dessen Sohn Friedrich (Frederich), Landgrafen in Thüringen (Doringen) und Markgrafen zu Meißen (Missen) gewähren den Ratsmeistern, Ratsleuten und der Gemeinde von Sontra (Suntra) zum Wohl der Gemeinde die folgenden Freiheiten und Rechte.

[1] Sie belassen sie bei den Rechten, wie sie die innerhalb und außerhalb der Stadt zu Zeiten des verstorbenen Landgrafen Heinrich besessen haben.

[2] Sie erhalten die Einnahmen aus dem Zoll und der Waage in der Stadt, müssen diese aber zum Nutzen der Stadt verwenden.

[3] Sie behalten auch die bruche im herrschaftlichen Gericht, die sie von alters her haben.

[4] Sie sollen auch wie andere Städte kein Geleit und Zoll in allen herrschaftlichen Landen bezahlen.

[5] Die herrschaftlichen Amtleute dürfen sie nicht zwingen zu misten, zu dreschen, zu kleiben oder sie zu anderen unüblichen Leistungen anhalten.

[6] Der Stadt ist es gestattet, den Stadtgraben zum Nutzen der Stadt zu benutzen (gnißen).

[7] Wer innerhalb der Stadt in einem fremdes Haus Hausfriedensbruch (luffe mit gewalt odir frevel) begeht, verfällt der höchsten Buße und wer einem anderen etwas schuldet oder übel handelt, verliert 10 Schillinge Heller als Buße und 14 Tage strengen Hausarrest in seinem Haus. Die Bußen werden zwischen Stadt und Herrschaft geteilt.

[8] Die Herrschaft gibt der Stadt in Abstimmung mit dem herrschaftlichen Förster das notwendige Bauholz aus den herrschaftlichen Wäldern.

[9] Die Fürsten nehmen der Stadt die vier hohen Gerichte, die bisher jährlich in Sontra stattfanden. Diese werden abgeschafft. Die Bürger von Sontra sollen in Zukunft Gerichtsrecht, Ehre und Würde haben und gebrauchen wie andere Städte der Fürsten.

[10] Die Fürsten beschließen, einen Schultheißen in der Stadt zu ernennen, der beiden Herren gewarten und die den Herren zustehenden Gelder in der Stadt vereinnahmen und aufteilen soll.

Der Erzbischof und die beiden Landgrafen kündigen ihre Siegel an. Domdekan Eberhard (Ebirhard) [von Eppelborn] und das Mainzer Domkapitel wollen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Kapitelsiegel hinzufügen.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 172 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4465 (Zugriff am 28.03.2024)