Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 177v [01]

Datierung: 1. Mai 1400

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden beim Stift Hersfeld.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet dem Abt Herman, dem Dekan Johan und dem Konvent des Stiftes Hersfeld (Hersfelde) und deren Nachkommen 3.000 Gulden. Für diesen Betrag hat der Erzbischof Schloss Hattenbach samt Zubehör erpfändet (jnne han) und ihnen etliche Bürgen gestellt, wie die Briefe besagen, die er ihnen diesbezüglich mit den Siegeln der Bürgen ausgestellt hat.

Erzbischof Johan will das Geld in Burg Eichhof (in deme sloße zu den Eichen) am St. Walpurgistag [1. Mai] über ein Jahr mit schweren rheinischen Gulden bezahlen, wie sie zu Hersfeld gang und gäbe sind.

Als Sicherheit setzt er ihnen mit dieser Urkunden Bürgen: den Mainzer Domherrn Konrad (Clas) vom Stein (Steyne), den Erfurter (Erffurte) Provisor Ludwig (Lodewig) von Binsfurt (Binsfurte, Bynsfurte), den Rheingauer (in dem Ring.) Viztum Sifrid von Lindau (Lindawe), Friedrich (Frederich) von Hertingshausen (Heringeshuß), Gerhard von Buchsecke, Werner (Wernher) [III.?] von Falkenberg (Falkinberg), Philips von Gerhartstein, Eberhard (Ebirhard) von Buchenau (Buchenawe), Kuntzman (Contzman) von Falkenberg, alle Ritter, Tiele Wolff sowie Hans von Falkenberg den älteren.

Gerät Mainz in Zahlungsverzug müssen die Bürgen auf schriftliche oder mündliche Mahnung in ein ihnen von den Gläubigern angewiesenes öffentliches Wirtshaus zu Treysa (Treise) oder zu Hersfeld, jeder zusammen mit zwei Knechten und zwei Pferden, so lange zum Einlager (in leistunge) einreiten, bis das ausstehende Geld (Hauptsumme, Atzung, andere Kosten und Botenlöhne,) bezahlt ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge muss auf Mahnung binnen eines Monats ersetzt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange zum Einlager einreiten.

Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und versprechen, gute Bürgen zu sein. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum 1400 in festo beate Walpurgis virginis.

Da nun vorstehende Urkunde an etlichen Stellen Wasserschäden und andere Unschicklichkeiten aufweist, man sie zwar noch lesen kann, sie aber künftig verblichen und verletzt sein kann, so wollen der Erzbischof, dass seine Urkunde gleichermaßen Kraft und Macht hat, als wären die Beschädigungen nicht geschehen. - Datum 1400.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 177v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4464 (Zugriff am 16.04.2024)