Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 168v [01]

Datierung: 23. April 1400

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz und Markgraf Balthasar von Meißen vertauschen die Hälften von Langensalza und Bischoffsgottern gegen die von Eschwege und Sontra.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz und Dekan Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Ypelburn), Kustos Bruno von Scharfenstein (Scharpinstein), Scholaster Johan von Schönburg (Schonenburg) und das Mainzer (Mentze) Domkapitel bekennen, dass sie sich freundlich, gründlich und vollkommen mit den Fürsten Balthasar und dessen Sohn Friedrich (Frederich), Landgrafen in Thüringen (Doringen) und Markgrafen zu Meißen (Missen), die erzbischöflichen »lieben Schwager und Oheim«, sowie mit deren Erben und Nachkommen geeinigt haben.

Mainz veräußert die Hälfte des Schlosses und der Stadt Langensalza (Saltza), und das, was der Erzbischof von Rechts wegen in Großengottern (Bischoffesguttern) besitzt. Der Erzbischof verzichtet freiwillig kraft dieser Urkunde auf die Herrschaftsrechte und das zugehörige Land und überlässt die Hälfte den Land- und Markgrafen zu Lehen. Diese, samt ihren Erben und Nachkommen, sollen, das gilt auch für Schloss und Dorf Uffhofen (Vffhouen) alle Herrlichkeit, Mannschaft und Burgmannschaft nutznießen. Der Erzbischof sagt die Mannen und Burgmannen, Ratsmeister, Ratsleute, Bürger und alle Einwohner zu Salza (Saltza) und Großengottern, was die veräußerte Herrschaftshälfte betrifft, der ihm geleisteten Eide ledig. Sie dürfen den neuen Herren Lehensherren huldigen und schwören. Der Erzbischof behält sich ausdrücklich die geistliche wirdikeit in den thüringischen (zu Doringen) Städten und Landen vor.

Weiterhin verzichtet der Erzbischof gegenüber Landgraf Balthasar und seinem Sohn Friedrich auf alle Ansprüche bezüglich des Baus zu Oppershausen (Opprechtshusen, Opprechteshusen). Die Markgrafen bzw. deren Erben oder Nachkommen sollen sich wegen des Eigentumsrechtes mit dem Propst des St. Severistiftes zu Erfurt (Erffurte) einigen.

Im Gegenzug haben die Markgrafen die Hälfte von Burg und Stadt Eschwege (Eschinwege) und der Herrschaft Sontra (Suntra), mit aller Herrlichkeit, Mannschaft, Burgmannschaft, zugehörigen Dörfern, Menschen und Rechten, so, wie die Markgrafen das bisher innegehabt haben, veräußert und darauf verzichtet. Die genannten Herrschaften sollen fortan Mainz und Markgrafen je zur Hälfte gemeinsam gehören.

Die Markgrafen verzichten zudem auf alle Ansprüche auf die Schlösser Harburg, Worbis (Worbiß), und Seebach (Sebech) samt Zubehör. Sie bleiben uneingeschränkt mainzisch.

Die Markgrafen dürfen die Dörfer Niederheroldishausen (Nyddernheroldishusen) und Luppershusen gemäß der Briefe, die der mittlerweile verstorbene Ritter Apel von Sebech seinerzeit diesbezüglich gegeben hat, von Mainz lösen.

Der Erzbischof, Dekan Eberhard, Kustos Brune, Scholasterr Johan und das Domkapitel versichern kraft dieser Urkunde, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen.

Erzbischof Johan kündigt sein großes Siegel an, Domdekan Eberhard, Kustos Brune, Scholaster Johann und das Domkapitel kündigen ihr Siegel.

- Der geben ist zu Bischoffesguttern ... 1400 an dem nesten fritage nach deme heiligen Ostertage.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 168v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4458 (Zugriff am 19.04.2024)