Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 173v [01]

Datierung: 30. April 1400

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Abt, Dekan und Konvent des Stiftes Hersfeld nehmen Erzbischof Johan von Mainz als ihren Vormunder und Verweser an.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bestätigt, dass Abt Hermann, Dekan Johan und der Konvent des Stiftes Hersfeld (Hersfelde) ihn einmütig, mit Rat ihrer frunde, zu ihrem Vormund und Stiftsverweser angenommen haben.

Diesbezüglich haben sie eine Urkunde ausgestellt, die folgenden Wortlaut hat: Wir, Herman, Abt, und Johan, Dekan, und der Konvent des Stiftes Hersfeld bekennen mit dieser Urkunde, dass wir nach Beredung mit unseren Ratgebern und allen Stiftsangehörigen aufgrund der langjährigen Freundschaft zwischen den Stift Mainz und Hersfeld, das Stift und seine zugehörigen Städte, Schlösser, Lande, Leute und Untertanen, vertrauensvoll auf Lebenszeit dem Erzbischof Johan in seine Verweserschaft, in seinen Schutz und Schirm gegeben haben (gekorn, gewilkert vnd genommen). Der Erzbischof wird als Verweser das Stift, seine Mannen, Burgmannen und zugehörigen Schlösser, Städte und Leute bei ihren geistlichen und weltlichen Gewohnheiten belassen und das Stift darin nach bestem Vermögen schützen und schirmen. Abt, Dekan und Stift wollen ihrem Verweser mit allen Besitzungen und Leuten gewarten. Städte und Schlösser stehen dem Erzbischof zu allen Notwendigkeiten als Offenhäuser zur Verfügung, außer gegen das Stift Hersfeld selbst und das heilige römische Reich, die Markgrafen und alle Stiftsdiener. Die Hersfelder werden sich mit keinem Feind des Erzbischofs ohne sein Wissen in irgendeiner Weise verbünden. Abt. Dekan und Konvent weisen alle Stiftsmannen mit dieser Urkunde an, dem Erzbischof als Verweser zu gewarten, dabei Schaden für das Stift aber zu vermeiden.

Sollte der Erzbischof sterben und hätte zu Lebzeiten als Verweser jemanden wegen des Hersfelder Stiftes Schaden zugefügt, mit diesen will sich das Hersfelder Stift nicht ohne Einverständnis eines Mainzer Erzbischofs sühnen. Sollte der Erzbischof versetzte fuldische Schlösser, Städte, Dörfer, Gerichte, Renten, Zinsen oder andere Gefälle einzeln oder gesamthaft lösen wollen, kann er das tun, dem Stift Hersfeld aber dann die Lösung bei ihm zum gleichen Geld gestatten. Dies muss das Stift ein Jahr zuvor aber schriftlich ankündigen. Sollte das Stift Hersfeld Stiftsgüter aus einer Notlage heraus veräußern müssen, hat der Erzbischof Vorkaufs- bzw. Vorpfandsrecht. Nimmt Mainz das nicht in Anspruch, kann Hersfeld an andere veräußern. Will Hersfeld ein Schloss auf Wiederkauf vergeben oder verpfänden, kann es das tun, der Erwerber muss aber dem Mainzer Erzbischof schwören, das Schloss zu halten. Ersatzweise kann Mainz den Hersfeldern das benötige Geld auch selbst leihen.

Der Erzbischof wird das Stift Hersfeld in alle seine Übereinkommen und Einungen mit Fürsten und Herren mit aufnehmen.

Der Erzbischof setzt mit Einverständnis des Stiftes Hersfeld einen Hauptmann im Hersfeldischen ein, auf seine Kosten und seinen Schaden, der das Stift schützen und schirmen soll. Was der Hauptmann und seine Helfer an fromen nemen an reisiger Habe, an Gefangenen und anderen Dingen, daran hat das Stift Hersfeld bis auf einige Ausnahmen keinen Anteil. Sollte der Hauptmann nach drei Jahren nicht mehr benötigt werden, weil Friede im Land ist, kann der Erzbischof ihn abziehen und weiter nach Gutdünken zum Wohl des Stiftes Hersfeld verfahren. Der Erzbischof finanzierte alle seine Aktionen im Hersfeldischen selbst.

Werden Hersfelder Lehen ledig, sorgen Abt Herman für eine Neubelehnung.

Abt Herman kündigt sein Siegel an, ebenso wie der Dekan und Konvent ihr eigenes Siegel. - Datum Heilgenstad feria sexta post dominicam Quasimodogeniti 1400 [30. April]

Erzbischof Johan gelobt, alle vorgeschriebenen Stücke, Punkte und Artikel unverbrüchlich zu halten und dem Stift Hersfeld nach bestem Vermögen ein Guter Verweser und Vormund zu sein. Er kündigt sein Siegel an. Dekan Eberhard (Ebirhard) [von Eppelborn], Scholaster Johan [von Schönburg], der Kustos Bruno [von Scharfenstein] und das Mainzer Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Kapitelsiegel an.

- Geben ... 1400 zu Heilgenstad uff den nesten fritag nach deme sontage als man singet in der heiligen kirchen Quasimodogeniti.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 173v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4452 (Zugriff am 28.03.2024)