Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 161 [01]

Datierung: 17. April 1400

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Verfahrensweise bei dem Verkauf auf Wiederkauf des Schlosses Hausen.

Vollregest:

Der Ritter Kuntzman (Contzman) von Falkenberg (Falkinberg) bekennt, dass Erzbischof Johan von Mainz (Mencze), sein »lieber gnädiger Herr« ihm und seinen Erben das Schloss Hausen samt Zubehör verpfändet hat, gemäß der [nachfolgend inserierten] Briefe, die darüber besiegelt ausgestellt worden sind.

Erzbischof Johan von Mainz bekennt, dass er mit Rat seiner frunde und Einverständnis des Domdekans Eberhard und des Mainzer Domkapitels auf Wiederkauf dem Ritter Kuntzman von Falkenberg, seinem »lieben Getreuen« und dessen Erben das Schloss Hausen verkauft hat, so wie er es vom Abt Johan von Fulda und seinem Stift erworben hat. Ausgenommen sind die Mannlehen, die die Erzbischöfe mit Hand und Halm geliehen haben, die Kirchsätze und jegliche Herberge, die der Erzbischof und seine Amtsnachfolger dort nehmen wollten.

Der Preis beträgt 3.670 Goldgulden[a], die in Hessen gültig sind. Für diese Summe kann Mainz das Schloss auch jederzeit zurückkaufen, muss dies aber ein Vierteljahr vorher ankündigen. Wollen Kuntzman und die Seinen ihr Geld wiederhaben, müssen sie dies ein halbes Jahr vorher ankündigen. Zahlt der Erzbischof dann nicht, kann Kuntzman das Schloss einem anderen seiner gnoßen verkaufen. Dieser Käufer muss dann aber schriftlich geloben und schwören, dem Erzstift verbunden zu sein. Der Erzbischof wird das Geld nach Willen des Ritters entweder in Fritzlar, Hersfeld (Hersfelden) oder in Treysa (Treise) zurückzahlen. Ist das Geld bezahlt, müssen die Falkenberger die Herrschaft Hausen unverzüglich räumen, sie haben aber Anspruch auf die aktuelle Ernte (den plugworte), die sie mitnehmen dürfen.

Während der Verpfändung steht Hausen dem Erzbischof als Offenhaus für alle Notwendigkeiten zur Verfügung, darf dann aber nicht gegen die Falkenberger verwendet werden. Verstricken sich Mainz und Falkenberg in eine Fehde, bleibt Schloss Hausen für beide Parteien neutraler Ort. Helfen die Falkenberger einer dritten Partei gegen das Erzstift, darf Mainz Burg Hausen als Offenhaus nutzen. Schuldet Mainz den Falkenbergern Geld und leistet nicht Genüge, können die Falkenberger Mainz pfänden, müssen die Pfänder aber, wenn sie die nach Hausen bringen, als Pfänder bewahren.

Will Mainz Burg Hausen als Offenhaus in Anspruch nehmen und einen Hauptmann in die Burg legen, muss Mainz Sorge tragen, dass den Falkenbergern daraus kein Schaden entsteht. Geht das Schloss während des Öffnungsvorgangs verloren, muss Mainz den Falkenbergern ihr Geld binnen eines halben Jahres zurückzahlen. Geht das Schloss anderweitig verloren, dürfen sich beide Seiten nicht sühnen oder Frieden schließen, sondern sollen beide versuchen, das Schloss zurückzugewinnen, damit Mainz zu seinem Schloss und die Falkenberg zu ihrem Geld kommen. Die Falkenberger müssen die Burgmannen, Mannen und den Klerus, die zur Herrschaft gehören, schützen und schirmen und rechtlich verantworten und bei ihren Rechten bewahren. Die mainzischen Burgmannen, die auf der Burg bleiben, müssen den Falkenbergern zu ihrem Geld, dem Mainzer Erzbischof zu seinem Eigentum huldigen. Mainz wird die Burg schützen und schirmen. Erzbischof Johan und das Kapitel kündigen ihre Siegel an.

- Datum Heiligenstad feria quinta ante festum Pasche [15. April] ... 1400

Kuntzman von Falkenberg bestätigt vorstehende Abmachungen ausdrücklich und kündigt sein Siegel an.

- Datum in vigilia Pasche ... 1400

Fußnotenapparat:

[a] In der Überschrift: 3.720 Florentiner Gulden.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 161 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4373 (Zugriff am 29.03.2024)