Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 160v [01]

Datierung: 14. April 1400

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden für die gekaufte Burg Hausen bei Oberaula beim Abt des Klosters Fulda

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bestätigt, dass er für den Kauf der Burg Hausen und ihres Zubehörs dem Abt Johan (Johanse) von Fulda, seinem »lieben Herrn und Freund«, dem Dekan Karl (Karle) und dem Konvent des Stiftes Fulda 9.000 rheinische Gulden.

Von dem Geld hat der Erzbischof dem Ritter Kuntzman (Conrad) [IV.] von Falkenberg (Falkinberg) 3.670 Gulden ausbezahlt. Für dieses Geld war die Burgherrschaft dem Cuntzman (Conrad) und Werner (Wernher) [II.] von Falkenberg, letzterer ist mittlerweile verstorben [Vater des Cuntzman], auf Wiederkauf verkauft gewesen. Der Erzbischof will 2.330 Gulden am nächsten Sonntag nach dem Ostertag zu Steinau (Steyna) in der stad di man nennet an der straße in einem von den Gläubigern bezeichneten Wirtshaus bezahlen. Die restlichen 3.000, für die der Erzbischof Bürgengestellung (die Bürgen kann der Abt bestimmen) innerhalb von zwei Monaten nach dem Ostertag zusagt, will der Erzbischof am Walpurgistag über ein Jahr [1. Mai 1401] zusammen mit den bis dahin angefallenen Zinsen bezahlen. Der Erzbischof sagt auch zu, für den Fall, dass der Abt einem Dritten die 3.000 Gulden schuldig sein sollte, diese an den Gläubiger zu den genannten Terminen direkt auszuzahlen.

Als Bürgen setzt der Erzbischof den Edelherrn Johan von Isenburg (Jsenberg) Herr zu Büdingen (Budingen), Claes (Clas) vom Steyne, Domherr in Mainz, Wernher [III.] und Kuntzman (Contzman) [IV.] von Falkenberg, Philips von Gerhartstein, Ritter, sowie Endres von Leibolz. Sollte der Erzbischof säumig werden, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann unverzüglich jeder einen Knecht und zwei Pferde entweder nach Fulda (Fulde), Vacha (Vache) oder nach Geisa, der Abt entscheidet wohin, in einem Wirtshaus rechtes Einlager (geiselschaft) so lange leisten müssen, bis das Geld bezahlt ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Eventuell anfallende Botenlöhne und sonstiger schaden sind vom Erzbischof zu ersetzen. Erzbischof Johan verspricht, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten und kündigt sein Siegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und geloben, alles unverbrüchlich einzuhalten. Sie kündigen ebenfalls ihre Siegel an. -

- Datum Heiligenstad feria quarta ante Pasche ...1400.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 160v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4372 (Zugriff am 28.03.2024)