Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 069 [01]

Datierung: 28. Mai 1398

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz, Erzkanzler des heiligen Römischen Reiches per Germaniam, bestätigt der Kirche in Amöneburg, die Rechte, wie sie sie am 7. März 1360 von Erzbischof Gerlach von Mainz erhalten hat.[a]

Vollregest:

[Die Urkunde von 1360 ist inseriert]

Erzbischof Gerlach von Mainz erhebt die Pfarrkirche in Amöneburg, der bisher nur ein Rektor vorstand, deren Einkünfte jetzt indes (dank seiner unten genannten Schenkung) für mehrere Personen ausreichen, zu Ehren Gottes und Johannis d.T. mit Rat und Zustimmung des Domdekans Rudolf und des Domkapitels und des zuständigen Archidiakons Eberhard gen. Strumpel (Ebirhardus dictus Strumpel), Propstes von St. Stephan zu Mainz, zu einem Kollegiatsstift mit 10 Personen, die bei ihrem Eintritt Priester sein müssen und die aus ihrer Mitte den von ihm zu bestätigenden Dekan wählen. Wie bei anderen Kollegiatsstiften sollen die Personen der Amöneburger Kirche, die fortan ein Kollegiatsstift ist, Kanoniker heißen, Pfründen in dem Stifte innehaben, mit ihrem Dekan ein Kapitel bilden, stallum in choro et locum in capitulo besitzen und Gleichberechtigung in der Erhebung der Einkünfte ihrer Pfründen, überhaupt alle Rechte und Freiheiten genießen, wie sie in den benachbarten Kollegiatsstiften üblich sind.

Er weist dem Kollegiatsstift folgende Güter und Rechte zu:

[1.] Er inkorporiert dem Dekan und Kapitel die Pfarrkirchen in Amöneburg, Stadtallendorf (Aldendorff), Niederklein (Glene), Emsdorf (Elmistorff), Bernsburg (Bernhardispurg), Naumburg (Nuwenberg), Külsheim (Kollesheim), Ruhlkirchen (Rulekirchen), Orb (Orba), Habertshausen (Habratheshuß), Laudenbach (Ludenbach) und in Wörth (Wirde), deren Vergebung ihm zusteht zur Nutznießung der Einkünfte unter Vorbehalt eines ausreichenden Einkommens für die Vikare dieser Kirchen.

[2.] Er schenkt ihnen den kleinen Zehnten in der Gemarkung der Stadt Amöneburg und den mit Bäumen und Sträuchern bestandenen Platz, der in der Volkssprache die wustenunge heißt. Sie können die Weiden, Wiesen, Gewässer, Fischteiche, Wälder und anderes in der Gemarkung benutzen wie die Burgmannen und andere Bewohner der Stadt.

[3.] Er eximiert sie von der Gerichtsbarkeit und jeglicher Gewalt des jeweiligen Archidiakons. Doch müssen die Vikare der oben genannten Pfarrkirchen die Investitur vom Archidiakon (oder dessen Offizial) empfangen und ihm gehorchen.

[4.] Er gibt ihnen, solange sie in der Kirche zu Amöneburg Residenz halten, das Recht, von ihren anderen Benefizien fernzubleiben.

[5.] Sie brauchen von ihrer Amöneburger Kirche und den ihnen inkorporierten Kirchen kein Subsidium an den Erzbischof zu entrichten.

[6.] Beim Tod des Dekans oder eines Kanonikers darf der Erzbischof nicht die als annus gracie bezeichneten Einkünfte fordern; vielmehr dürfen sie diese Einkünfte eines Jahres zur Bezahlung ihrer Schulden bestimmen oder, wenn sie keine haben, zum Besten ihrer Kirche durch Testament und Legat darüber verfügen. Stirbt einer ohne Testament, so kann das Kapitel über den Nachlass frei verfügen.

[7.] Sie können, sobald eine jener Pfarrkirchen erledigt ist, sich ohne weiteres in deren Besitz setzen.

[8.] Sie sollen nach seinem Tod sein Gedächtnis und seine Jahrzeit in ihrer Kirche mit Vigilien und Messen in der üblichen Weise begehen. Mit Erzbischof Gerlach siegeln das Domkapitel, der Archidiakon Eberhard und das Kapitel von St. Stephan zu Mainz (genannt: Dekan Jakob). Datum septima die mensis Marcii 1360.

- Datum Eltvil feria tertia post festum Penthecosti ... 1398.

Fußnotenapparat:

[a] Das folgende Regest folgt Vigener, Regesten der Erzbischöfe von Mainz Nr. 1256 zum 7. März 1360. Dort auch die Abweichungen der sonstigen archivalischen Überlieferung bzw. der Drucke.

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Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 069 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4363 (Zugriff am 29.03.2024)