Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 157v [01]

Datierung: 24. März 1400

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Werner Kalb von Reinheim.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz hat sich bei seinem »lieben Getreuen« Wernher Kalb (Kalbe) von Reinheim (Rinheim) und dessen Ehefrau Elchin 1.500 Goldgulden geliehen, wie sie zu Frankfurt (Franckinfurd) gang und gäbe sind.

Nach Werners Tod schuldet der Erzbischof das Geld dessen Leibeserben, doch so, dass Elchin als Witwe einen Kindsteil an dem geliehenen Geld haben soll und das lebenslang nießbrauchen kann. Nach ihrem Tode fällt der Kindsteil wieder an die Leibeserben Werners. Das Geld wurde dem Erzbischof bereits vor Ausstellung dieser Urkunden zum Nutzen des Stiftes ausbezahlt. Es soll für die Lösung des erzbischöflichen Anteils am Schloss (sloßes) Bickenbach verwendet werden.

Der Erzbischof will Wernher Kalb und den Seinen das Geld am kommenden St. Johanstag Baptiste [24. Juni] im Schloss Reinheim (Rinheim) oder in Otzberg (Oitzberg) zurückzahlen.

Als Sicherheit stellt der Erzbischof Geiseln: Rheingraf Conrad, Claes (Clas) vom Steine (Steyne), Johan Winter (Wynther) von Rüdesheim (Rudinsheim), Johannes (Hans) Hofwart (Hoffwart), alle Domherren zu Mainz, dann den Ritter Sifrid von Lindau (Lindawe), den erzbischöflichen Viztum im Rheingau (Ringauwe) sowie den Ritter Philips von Gerhartstein.

Als Bürgen setzt der Erzbischof: Henne von Waldeck (Waldecke), den erzbischöflichen Marschall, Kuno (Cone) von Scharfenstein (Scharpinstein), Amtmann in Hofheim (Hoveheim), Henne von Hofheim, Viztum zu Aschaffenburg, Heinrich Groschlag (Graslag), Herdan von Büches (Buches), und Wigand von Assenheim (Assinheim), Landschreiber im Rheingau, alle seine »lieben Heimlichen und Getreuen«, jeden einzeln und einen für alle.

Sollte der Erzbischof in Zahlungsverzug geraten, können die Gläubiger die Geiseln und Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Die Geiseln sollen jeder persönlich mit einem Knecht und zwei Pferden in Geiselschaft gehen und die Bürgen jeder einen Knecht und ein Pferd in Geiselschaft und Einlager (leistunge) in ein öffentliches Wirtshaus schicken, auf Wunsch der Gläubiger binnen 8 Tagen nach erfolgter Mahnung entweder nach Reinheim oder nach Otzberg. Dort müssen sie sich so lange aufhalten, bis das Geld einschließlich eventuell angefallenem Botenlohn und aufgelaufenen Zinsen bezahlt ist.

Ausfallende Knechte oder Pferde sind von den Eigentümern zu ersetzen. Die Geiseln können ihre persönliche Geiselschaft durch Entsendung von einem Knecht und zwei Pferden ablösen. Stirbt eine Geisel oder ein Bürge, geht außer Landes oder wird sonst verdeirplich oder vnnütze, muss der Erzbischof auf Mahnung binnen 14 Tagen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Geiseln und Bürgen solange Einlager halten.

Geiseln und Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen, sondern müssen jeder einzeln ihre Pflichten erfüllen.

Der Erzbischof sagt zu, vorstehende Bestimmungen unverbrüchlich zu halten, seinen Geiseln und Bürgen verspricht er, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen, ohne Eidesleistung und sie dabei schadlos zu halten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Die Geiseln und Bürgen versprechen, gute Geiseln und Bürgen zu sein und sich ihrer Verpflichtung nicht zu entziehen. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum 1400 feria quarta post dominicam Oculi.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 157v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4362 (Zugriff am 20.04.2024)