Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 133 [01]

Datierung: 1399

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz gibt die Pfandschaft Rockenhausen an Rheingraf Philip von der Alten- und Neuenbaumburg zurück-

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz, Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Ypelborn), Dekan, und das Mainzer Domkapitel geben bekannt: Der verstorbene Edelherr Rheingraf Philip Herr auf Alten- und Neuenbaumburg (zu der Alten vnd Nuwenbeimburg) hat vorzeiten dem ebenfalls mittlerweile verstorbenen Erzbischof Adolf von Mainz (Mentze), des Erzbischof Johans »lieber Bruder«, und dem Stift Mainz ein Viertel des Schlosses (sloße) und der Stadt Rockenhausen (Rockenhusen) für 600 gute Gulden so lange verpfändet, bis der Rheingraf und seine Erben das Viertel mit dem gleichen Betrag vom Stift Mainz wieder lösen. So ist es in der Urkunde vereinbart, die Rheingraf Philip dem Erzbischof Adolf besiegelt gegeben hat.

Rheingraf Wilhelm, Herr auf der Alten- und der Neuenbaumburg, der älteste Sohn des Rheingrafen Philip, hat das Viertel von Burg und Stadt Rockenhausen nun gelöst und das Geld vollständig bezahlt. Der Erzbischof quittiert ihm über den Lösungsbetrag und würde dem Rheingrafen Wilhelm die Urkunde seines Vaters für Erzbischof Adolf bezüglich der Verpfändung und auch des Burgfriedens auch wieder zurückgeben. Diese Urkunde ist aber verloren gegangen. Man hat sie überall in den erzbischöflichen Schlössern suchen lassen, hat sie aber nicht finden können. Aus diesem Grund bestätigen Erzbischof, Domdekan und Domkapitel, dass die Pfandschaftsurkunde und der Burgfriedensbrief gentzlich doit vnd crafftlois sin vnd sin sollen und keinerlei Macht mehr haben, und dem Rheingrafen und seiner Erben keinerlei Schaden mehr bringen dürfen. Sollte die Urkunde noch gefunden werden, wird man sie unverzüglich zurückgeben. Der Erzbischof sagt die Stadt- und Burgbewohner ausdrücklich aller ihm geleisteten Eide und Huldigungen quijt ledig vnd lois.

Erzbischof Johan kündigt sein Siegel an, der Domdekan und das Kapitel das Kapitelsiegel.

- Datum [1399]

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 133 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4323 (Zugriff am 20.04.2024)