Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 147 [01]

Datierung: 14. Dezember 1399

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Pfalzgraf Ruprecht bei Rhein schlichtet zwischen Erzbischof Johan von Mainz und Wolff von Wunnenstein gen. Glißendewolf.

Vollregest:

Pfalzgraf Ruprecht bekennt, dass sein »lieber Oheim« Erzbischof Johan von Mainz für sich und das Stift Mainz (Mentze) einerseits, und Wolff von Wunnenstein gen. Glißendewolf (Glißender Wolff) andererseits, eine Schlichtung von ihm begehrt haben, bezüglich aller Klagen und Forderungen, die sie gegeneinander haben, gemäß der versiegelten Anlassbriefe[a], die sie ihm ausgehändigt haben und die hier nachfolgen.

Alle Streitigkeiten bis auf den heutigen Tag sind hiermit beigelegt.

Die Burg Scheuerberg (Schurberg) wird so, wie es in den Pfandbriefen steht, dem Pfalzgrafen Ruprecht bei Rhein (Rine), oberster Truchsess des heiligen römischen (romischen) Reiches und Herzog in Bayern (Beyern) zum Verbleib übergeben.

Die beiden Kontrahenten werden binnen 14 Tagen ihre schriftlichen Klagen dem Pfalzgrafen nach Heidelberg schicken. Was er und seine Räte entscheiden, wollten sie als bindend ansehen und befolgen. Die getrennten Schreiben der Kontrahenten datieren jeweils vom 15. August 1399.

Daraufhin haben sich der Pfalzgraf und seine Räte beraten, Klagen und Antworten abgewogen und für den heutigen Tag einen Entscheid gefunden.

Die Mainzer müssen Wolff und dessen Erben 5.700 gute rheinische (rinscher) Gulden bezahlen. 5.000 Gulden sind ab dem heutigen Donnerstag binnen 14 Tagen in der Stadt Heilbronn (Heilprunne) zu entrichten. Wolff und die Seinen müssen anwesend sein und das Geld in Empfang nehmen. Die restlichen 700 Gulden sind am 13. Januar 1400 ebenfalls in Heilbronn zu bezahlen. Diesbezüglich werden Urkunden ausgestellt. Ist das Geld bezahlt, werden die Wunnensteiner die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden aushändigen.

Weiterhin muss der Erzbischof Wagen und Gefährte zur Verfügung stellen, damit Wolff seinen Hausrat und andere Gerätschaften vom Schloss Scheuerberg und Neckarsulm (Solme) entweder in das Schloss Meienfels (Meynfels) oder nach Schloss Voyngen, wohin Wolff das will, schaffen kann. Wolff muss dann sein Amt und Pfand, Burg Scheuerberg und Stadt Neckarsulm unverzüglich freigeben und sämtliche Pfand- und sonstigen Urkunden zurückgeben, namentlich eine Urkunde über 1.500 Gulden und die Briefe, die Wolff von Hans (Hansen) vom Steyne für 355 Gulden gelöst hat.

Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche, was es auch sei, bis auf den heutigen Tag abgegolten.

Was Wolff binnen der oben genannten 14 Tage nicht aus der Burg herausholen kann, dafür muss Wolff, wenn Burg, Stadt und Amt [dem Pfalzgrafen] überantwortet sind, Wagen und Gefährte mit einem Knecht stellen, und kann den Abtransport dann, unbeeinträchtigt vom Erzbischof und seinen Leuten, bis zum 13. Januar 1400 beenden.

Dafür haben Conrad Herr zu Bickenbach (Bickinbach), der Mainzer Domherr Johannes (Hans) Hofart (Hoffwart), Heinrich von Gunsrade und Landschreiber Wigant vom Rheingau (Ring) gesprochen.

Pfalzgraf Ruprecht kündigt sein Siegel an.

- Datum Heidelberg quinta feria ante diem beati Nycolai confessoris ... 1399.

Fußnotenapparat:

[a] Urkunde über ein Schiedsurteil.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 147 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4311 (Zugriff am 20.04.2024)