Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 143 [01]

Datierung: 23. November 1399

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei den Brüdern Eckart und Wolprecht von Ters.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet den Edelknechten, den Brüdern Eckart und Wolprecht von Ters (Terß), seinen »lieben Getreuen« bzw. deren Erben 800 gute rheinische (rinscher) Gulden, wegen einer Urkunde, die seinerzeit Erzbischof Adolf, sein »lieber Bruder« ihrem Vater unter seinem und dem großen Siegel des Domkapitels über 1.200 Gulden gegeben hatte.

Erzbischof Johan will die 800 Gulden in folgender Weise in Biedenkopf (Bidenkap, Bydenkap) zurückzahlen: 300 Gulden am kommenden Martinstag [11. November], am Martinstag ein Jahr später weitere 300 Gulden, die restlichen 200 Gulden ein Jahr später.

Als rechte Geiseln setzt der Erzbischof kraft dieser Urkunde die Ritter Gernand und Gerhard von Buchsecke, dann Walprecht, den erzbischöflichen Keller zu Amöneburg (Ameneburg), Adolf (Adolff) Ruwe von Holzhausen (Hultzhusen), Dietmar von Gleimmenhain (Glimienhan) und Crafft Hoffher (Hoffhren), alles seine »lieben Getreuen«.

Kommt Mainz mit einer der Zahlungen in Verzug, können die Gläubiger die Geiseln mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann persönlich nach Biedenkopf in eine von den Gläubigern angewiesene öffentliche Herberge in Geiselschaft reiten und dort so lange verbleiben, bis die Gläubiger ihr Geld, angefallene Botenlöhne und Kosten und Schaden erhalten haben.

Stirbt eine Geisel oder geht außer Landes, muss der Erzbischof binnen eines Monats nach entsprechender Aufforderung ebenbürtigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Geiseln so lange zum Einlager einreiten, bis die fehlende Geisel gestellt ist. Die Geiseln können die persönliche Geiselschaft durch Stellung eines Knechtes und eines Pferdes ablösen und ersetzen.

Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und sie dabei schadlos zu halten. Er kündigt sein Siegel an.

Die Geiseln bekennen sich zu ihren Pflichten und geloben an Eides statt, gute Geiseln zu sein. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Geben zu Frankinfurd uff sente Clemens tag des heiligen babisten und mertelers ... 1399.

Quellenkommentar:

Der Name »Glimmenheim« wurde im Datensatz am 8.7.21015 in »Gleimenhain« verbessert.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 143 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4306 (Zugriff am 23.04.2024)