Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 131v [01]

Datierung: 18. April 1399

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz nimmt die Frankfurter Judenschaft in seinen Schutz und Schirm.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bekennt, dass er alle Juden, die zu Frankfurt (Franckinfurt) wohnen, mit ihren Ehefrauen (wiben), Kindern, Mägden und Knechten und den Menschen, die ir broit eßer sin, in seinen Schutz und Schirm genommen und empfangen hat. Er wird sie schützen und schirmen und gerichtlich vertreten wie die anderen Juden seines Stiftes. Sie sollen die gleichen Rechten und Gewohnheiten genießen.

Will sie jemand belangen, der mag das tun und sie überführen (bereden) mit vnbesprochen cristen vnde judden, wie dies Judenrecht ist.

In geistlichen Angelegenheiten hat der Erzbischof ihnen die besondere Gnade erwiesen, dass sie niemand laden oder bannen darf. Wer sie belangen will, soll das vor Jakob (Jacob), Kantor (senger) zu St. Leonhard (Lenhard) und Brune zu Brunenfels zu Frankfurt (Franckinfurd), den erzbischöflichen »lieben Andächtigen« bzw. demjenigen tun, den der Erzbischof als Richter einsetzt. Deren Urteil ist dann verbindlich.

Das vorliegende Privileg gilt zunächst ab dem heutigen Tag drei aufeinanderfolgende Jahre. Dafür zahlt die Judenschaft dem Erzbischof jedes Jahr an Weihnachten 25 Gulden.

Der Erzbischof gebietet kraft dieser Urkunde seinen geistlichen Richtern des Stuhls zu Mainz, dass sie keine ladnusse oder banbrief über die genannten Juden oder ihre Dienerschaft (gesinde) verhängen (geben) oder besiegeln, sondern denjenigen, der die Juden belangen will, an Jakob und Brune verweisen. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Gernsheim feria sexta post dominicam Misericordia domini ... [13]99.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 131v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4271 (Zugriff am 23.04.2024)