Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 114v [01]

Datierung: 3. Februar 1366

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Friedensvertrag zwischen Kaiser Karl [IV.] und Wenzel, als Könige von Böhmen, mit dem Mainzer Erzbischof Gerlach.

Vollregest:

Kaiser Karl [IV.], König zu Böhmen (Beheim) und Wenzel (Wentzlaw), König zu Böhmen, Markgraf zu Brandenburg und Lausitz (Lusitz), Sohn des Kaisers, bekennen öffentlich mit diesem Brief, dass sie mit Ratschluss ihrer Räte, der Fürsten, Grafen, Herren und anderen Leuten der Krone und des Königreichs von Böhmen und des Fürstentums Brandenburg und der Lausitz, ihrer »lieben Getreuen«, zum Nutzen der heiligen Kirche und zur Ehre, Würde und zum Nutzen des heiligen römischen (romischen) Reiches,einen ewigen Frieden mit Erzbischof Gerlach von Mainz (Mentze), Erzkanzler des heiligen römischen Reiches in deutschen (dutschen) Landen, ihrem »lieben Neffen«, mit seinen Amtsnachfolgern, dem Stift und dem Kapitel zu Mainz geschlossen und beschworen haben.

Die Aussteller wollen Land und Leute des Erzstiftes wie ihr Eigen schützen, bewahren und gewarten, soweit der Papst, der römische Kaiser und ein einmütig gewählter König nicht beeinträchtigt werden.

Alle Burgen, Festen, Städte, Schlösser und Lande [des Königreichs Böhmen und der Markgrafschaft Brandenburg und Lausitz] stehen den Mainzer Erzbischöfen, dem Stift und Kapitel Mainz offen. Sie dürfen sie zu allen ihren Notwendigkeiten nutzen.

Die Aussteller wollen die mainzischen Mannen, Burgmannen, Dienstmannen, Ritter, Edelknechte, Bürger und sämtliche Untertanen beschirmen und schützen.

Gemeinsam eroberte Güter werden geteilt, soweit sie nicht im Königreich Böhmen, der Markgrafschaft Brandenburg oder der Lausitz liegen. Dort eroberte Festen, Städte oder Schlösser verbleiben den Ausstellern, Mainz erhält dann einen jeweils festzusetzenden finanziellen Ausgleich. Liegen solche eroberten Stücke innerhalb des weltlichen Herrschaftsbereiches des Erzbischofs verbleiben diese beim Erzstift und die Aussteller erhalten eine bescheiden su(m)me.

Gemeinsam gemachte Gefangene werden redlich im Verhältnis der beteiligten Truppengröße geteilt.

Kommt des zwischen Leuten der Aussteller und denen des Erzbischofs zum Streit (ufflufte myssehel oder kriege) stellen beiden Seiten jeweils zwei Ratleute. Diese vier treffen sich auf einem Tag, der von der klagenden Partei bestimmt wird, und zwar in einer Stadt, die zentral zwischen den beiden Parteien gelegen ist, schwören einen Eid, dass sie ihren beiderseitigen Herrschaften verbunden sind, und suchen binnen vier Wochen ein für beide Seiten verbindliches Urteil. Kann sich das Vierergremium nicht einigen, bestimmt die klagende Partei einen obirman, der dann binnen eines Monats verbindlich entscheidet.

Dieser Vertrag behält auch bei einer möglich folgenden Vormundschaftsregierung oder Vakanz seine Gültigkeit.

Der Kaiser hat seinem königlich-böhmischen Landschreiber Stephan befohlen, den vorliegenden Brief in die Landtafeln (lantdaffeln) des Königreiches zu legen bzw. zu schreiben.

Die Aussteller geloben, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich einzuhalten und kündigen beide ihre Siegel an

- [...] geben zu Prage ... 1366 an sante Blasien tage des heilige mertelers unseres reiches im 20. und des Kaisertums im 11. Jahr,

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 114v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4229 (Zugriff am 18.04.2024)