Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 134v [01]

Datierung: 8. Mai 1399

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regest: Koch/Wille Nr. 5960.
  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 6 (Mit Verweis auf: Weizsäcker, DRTA III, 90 Nr. 49).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Pfalzgrafen bei Rhein und Burggraf Friedrich von Nürnberg schließen einen Waffenstillstand zwischen Erzbischof Johan von Mainz und Landgraf Balthasar von Thüringen.

Vollregest:

Die Pfalzgrafen Stephan [III.] von Bayern, Ruprecht [III.] und Ludwig [III.] sowie Burggraf Friedrich [VI. von Nürnberg] schließen Waffenstillstand zwischen Erzbischof Johann [II.] von Mainz (Mentze) und dem Landgrafen Balthasar von Thüringen (Doringen) für die Zeit vom 18. Mai 1399 bis 18. Mai 1400.

Sie versprechen, in dieser Zeit keine Fehden oder Kriege anzuzetteln. Streitigkeiten wollen sie vor die beiden Schiedsmänner Graf Heinrich von Schwarzburg (Swarczpurg), Herr zu Sondershausen (Sundershausen) und Graf Philips von Nassau-Saarbrücken (Sarbrucken) bringen, die das auf einberufenen Tagen gütlich klären wollen. Von Seiten des Erzbischofs wird Endres (Ander) von Leibolz (Leyboldes), Amtmann auf Gleichenstein (Glichenstein) bzw. der dann dort amtierende Amtmann binnen 14 Tage für die Vollziehung des Schiedsspruches sorgen, von Seiten des Landgrafen tut dies Fritsche von Wangenheim der ältere, Amtmann zu Creuzburg (Crutzeburg) bzw. dessen Amtsnachfolger.

Gelingt dies nicht, werden die eingangs genannten Grafen binnen eines Monats sich zu einem Schlichtungstermin treffen. Friedenbrecher sollen in den Schlössern, Städten und Landen der Fürsten weder Frieden finden noch Geleit genießen.

Die Ämter und Städte Rusteberg, Gleichenstein, Bischofsstein (zum Steyne), Duderstadt und Heiligenstadt, sowie Thamsbrück (Thungesbrucke), Salza, Eisenach (Jsenach), Eschwege (Eschenwege) und Sontra (Suntra) sollen vorstehende Vereinbarungen beschwören. Sollte einer der genannten Grafen versterben, sorgen die anderen für geeigneten Ersatz. Sollte keine Einigung zwischen den streitenden Herren binnen des einjährigen Waffenstillstandes erzielt werden, kann dieser verlängert werden. Der Erzbischof und der Landgraf kündigen ihre Siegel an.

- Geben ...1399 ... uff unsers hern Jesu Christi offart tage.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 134v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4211 (Zugriff am 23.04.2024)