Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 082 [02]

Datierung: 11. Oktober 1398

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz richtet einen neue Münze für verschiedene Pfennige in Miltenberg ein.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz erkennt den großen Übelstand und mancherlei Irrung, die hier oben im Land, in den erzbischöflichen Städten und Landen, im Klerus, unter den Mannen, Burgmannen, Bürgern, Holden und geistlichen wie weltlichen Untertanen entstanden war und lange Zeit angedauert hat. Grund für die Unstimmigkeiten war die Silberwährung (silb(er)n montze), die bisher im Land galt, aber doch keine ehrliche Währung gewesen ist.

Bezüglich des Silbergelds, das bisher in der Stadt Miltenberg und Umgebung üblich war, hat er sich nach Beratung mit seinen Ratgebern und Vertrauten zum Wohl des Landes dazu entschlossen, in der Stadt Miltenberg eine Silbermünze (moneta argenta, silbern montze) einzurichten.

Er will zunächst Silberpfennige mit dem erzbischöflichen Zeichen schlagen lassen. Dieser Pfennig soll soviel wie 6 alte Heller, Frankfurter Währung, gelten. Derselbe Pfennig soll einen rinschen guden gulden XXXVI gelten, auf jede gemischte gewogene Mark 170 und nicht mehr, jede gemischte gewogene Mark derselben Pfennige in dem fure vesten vßgen vnd halden 11 Lot und 2 Gran (gremkonig silbers und nicht darunter. Die anderen 5 Lot abzüglich 2 Gran sollen mit Kupfer bersetzt werden.

Der Erzbischof will in Miltenberg auch einen silbernen hohlen Pfennig (silb(er)n halen penig) mit seinem Zeichen schlagen lassen, der gelten soll: zweyn drij alde heller der obg(enannten) Franck(furter) werunge vnd XII ß derselben halen pe(n)ig eyn Rinsche(n) guden gulde(n) so sal der obg(enannte) holen pe(n)ig gen vff ein loid gewege(n) II ½ vnd XXX und nicht mehr. Die gemischte Mark soll halten an den eg(enannten) holen pe(n)igen in dem fure vzgen vesten vnd halden VIII loid konigis silbers und nicht darunter. Die anderen 8 Lot sollen auch mit Kupfer versetzt werden.

In Miltenberg soll auch ein kleiner hohler Pfennig, mit einem »M« gekennzeichnet, geschlagen werden vnd der sollent zwene gelden der vorge(chriebenen) holen pe(n)ig eine(n) vnd sollen der gen(annten) vff ein loid gewege(n) L vnd nit me so solle(n) der selbe(n) cleine(n) pe(n)nige VIII gelde(n) der obg(enannten) großen pe(n)inge eine(n) vnd sal ein icliche gemischte marg von diese(n) cleyne(n) pe(n)ingen in dem fure veste(n) vz ko(m)men vnd halde(n) VI loit fins silbers, nicht darunter. Die anderen 10 Lot sollen mit Kupfer versetzt werden. Um die erwähnten Pfennige und Münzen auf der Esse und in der Form, wie dies beschrieben wurde, zu schlagen und in der Stadt Miltenberg vorzulegen, hat der Erzbischof kraft dieser Urkunde seinen »lieben Getreuen« Diele Flogel und seine Erben bestellt. Sie sollen die kommenden sechs Jahre die Pfennigmünze haben und führen. Der Münzmeister und seine Erben muss von jeder Mark, die er verarbeitet, von den großen Pfennigen und von den hohlen Pfennigen, von denen zwei drei Heller gelten sollen, als Schlagschatz einen alten Turnosen, Frankfurter Währung, geben oder entsprechend viele neu geschlagene Pfennige, wie es sich gebührt. Von jeder gemischten Mark der kleinen hohlen Pfennige wird als Schlagschatz ½ alten Frankfurter Turnosen oder entsprechend viele neu geschlagene Pfennige berechnet.

Die in Miltenberg geschlagenen Münzen dürfen die Stadt ohne Wissen eines eigens dafür noch abzustellenden erzbischöflichen Wardein (huder vnd wardein) nicht verlassen. Der Wardein soll von jedem neu geprägten Haufen Pfennige eine Summe nehmen und in einer mit drei Schlössern versehenen Büchse verschließen. Einen Schlüssel erhält der Keller in Miltenberg, den anderen der Wardein und den dritten der Münzmeister. Diese Münzprobe (assaie vnd prosunge[a]) dient zur Kontrolle und als Nachweis, ob der Münzmeister korrekt gearbeitet hat. Gibt es keine Beanstandung, was die Entrichtung des Schlagschatzes und die Münzqualität betrifft, wird dem Münzmeister eine Quittung ausgestellt.

Dem Münzmeister werden drei Knechte und Diener für die Arbeit zur Verfügung gestellt. Der Münzmeister und seine Leute erhalten weitgehende Privilegien. Kein erzbischöflicher Amtmann, Diener oder Untertan darf sich in ihre Arbeit einmischen, sie zu Arbeiten heranziehen oder mit zusätzlichen Abgaben belegen. Von seinem Barschatz und dem Haus, in dem er wohnte, wird keine Bede oder sonstige Steuer verlangt. Wird der Münzmeister oder die Seinen fälschlicherweise belangt, wird der Erzbischof ihm in der Weise helfen, als ging es ihn selber an. Der Erzbischof wird sie in seinem Land nach bestem Vermögen schützen und schirmen.

Sollte der Münzmeister sich während seiner Amtszeit in Miltenberg etwas zu Schulden kommen lassen, wird er wie jeder andere Bürger zur Rechenschaft gezogen.

Nach den vereinbarten sechs Jahre kann der Münzmeister, wenn er alle Verpflichtungen erfüllt hat, die Stadt und das Land ohne Hindernisse verlassen.

Während seiner Amtszeit darf sich der Münzmeister an keiner anderen Münze beteiligen.

Der Erzbischof kündigt sein großes Siegel an

- Datum Aschaffinburg feria sexta post Dionisij ... 1398.

Fußnotenapparat:

[a] Wohl verschrieben für »probunge«.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 082 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4200 (Zugriff am 19.04.2024)