Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 121v [02]

Datierung: 11. März 1399

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz verleiht die Groschenmünze in Heiligenstadt auf zwei Jahre an Engelbrecht von Nordhausen.

Vollregest:

[Erzbischof] Johann [II. von Mainz] hat am heutigen Tag mit Rat seiner »Freunde« dem Engelbrecht (Eckebrecht) von Nordhausen (Northusen), Bürger zu Erfurt (Erffurte), seinem Münzmeister und »lieben Getreuen« seine Groschenmünze (groschin montze) zu Heiligenstadt für die kommenden zwei Jahre anbefohlen und verliehen.

Engelbrecht soll Groschen machen, die etwas besser sein sollen, als die Groschen, die die Landgrafen von Thüringen (Doringen) und Markgrafen zu Meißen (Missen) zu Sangershausen (Sangerhusen) und zu Freiberg (Friberg) an Korngewicht schlagen und münzen lassen.

Engelbrecht soll die Münze bis kommende Pfingsten frei besitzen, um notwendige Gerätschaften (gerede koste vnde gezauwe) anschaffen zu können. In dieser Zeit muss Engelbrecht keinen Schlagschatz (sleschatz) abführen. Danach muss er jeden Sonntag 30 Groschen Schlagschatz bezahlen.

Sollten die Markgrafen eine schwerere Münze und einen besseren Groschen als zurzeit prägen, soll Engelbrecht das Münzen einstellen und sich mit dem Erzbischof abstimmen. Lässt sich keine Einigung bezüglich einer Vorgehensweise erzielen, obliegt die Entscheidung über Gegenmaßnahmen dem Bürgermeister und Rat der Stadt Mühlhausen (Molhusen).

Sollten die Markgrafen ihre Münze mindern und geringere Groschen schlagen lassen, soll der Münzmeister, sobald er dessen gewahr wird, gleichwertige Groschen schlagen, stets aber etwas bessere (ein quentyus, also ein Viertel) als die der Landgrafen.

Wenn der Münzmeister Knechte und Diener in Angelegenheiten der Münze (nach wessele silber od(er) ander sache) in das Land schickt und diese werden gefangen genommen oder erleiden anderen Schaden, übernimmt der Erzbischof die Kosten. Der Münzmeister darf seine Diener nur in Absprache mit einem dafür benannten Amtmann aussenden.

Sollte es wochenlang keine Arbeit in der Münze geben, da man von Seiten des Erzbischofs wegen eines Krieges oder aus einem anderen Grund daran gehindert wird, muss der Münzmeister keinen Schlagschatz abführen. Ist aber Engelbrecht für einen Stillstand verantwortlich, muss er den Schlagschatz entrichten. Streit hierüber wird für alle verbindlich von Bürgermeister und Rat der Stadt Mühlhausen geschlichtet.

Der Erzbischof wird den Münzmeister und seine Leute im erzbischöflichen Gebiet schützen, schirmen und in Rechtsdingen verteidigen. Diese sollen dieselben Freiheiten genießen wie die Münzleute des Markgrafen. Münzmeister und Gesellen unterstehen einem dafür noch zu bestimmenden Amtmann. Die neu geprägten Münzen werden in Heiligenstadt so in Umlauf gebracht, wie es in Freiberg und Sangershausen üblich ist.

Schlägt der Münzmeister die Groschen nicht wie vereinbart, wird der Erzbischof das Strafmaß bestimmen. Der Münzmeister bestätigt, dass der Erzbischof ihm 400 lötige Mark Silber, Erfurter Gewicht, geliehen hat. Das Geld wird so zurückgezahlt, wie es in der Absprache geschrieben steht, die Albrecht von Nordhausen und Engelbrecht dem Erzbischof schriftlich und versiegelt versichert haben.

Alle Lieferungen an Silber, Erz oder sonstigen Münzstättenbedarf stehen unter dem Geleit des Erzbischofs. Sollte, was Gott fügen möge, man Silber in dem Bergwerk zu Worbis (Worbiz) finden, soll man es mit der Mark so halten, wie es in Sangershausen und Freiberg üblich ist.

Der Erzbischof will alle Vertragspunkte unverbrüchlich halten und kündigt sein Siegel an.

- Datum Fritzlarie feria tertia post Dominicam Letare ... [13]99.

In gleicher Form wurde vom Münzmeister ein Revers ausgestellt.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 121v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4168 (Zugriff am 18.04.2024)