Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 070v [01]

Datierung: 1398

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann von Mainz verpfändet die halbe Burg Seebach für 4.500 Gulden an die Stadt Mühlhausen.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz verpfändet den Ratsmeistern, dem Rat und der Stadt Mühlhausen die Hälfte des erzbischöflichen Schlosses Seebach (Sebeche) mit den zugehörigen halben Dörfern Luppershusen und Heroldishusen (Nieddern Hocoldeshusen) für 4.500 Rheinische (Rinscher) Goldgulden. Er hat das Geld zum Nutzen des Stiftes in Empfang genommen.

Die Stadt kann das Schloss Seebach nach Belieben verwalten. Wächter, Torknechte und Pförtner werden vom Erzbischof bezahlt. Beide Parteien bestellen jeder einen Amtmann auf die Burg, die beiden Seiten Gehorsam schwören müssen. Die Amtleute sollen keine eigenständigen kriegerischen Unternehmungen initiieren, es sei denn der Erzbischof und sein Stift bzw. die Stadt Mühlhausen wird in einen Krieg verstrickt, dann dürfen sich auch die Amtleute aus der Burg heraus und in sie hinein behelfen.

Werden Amtleute ersetzt müssen sie vor Amtsantritt beiden Seiten Gehorsam schwören.

Mainz kann die Burg jederzeit für das gleiche Geld zurückkaufen, muss die Lösung aber zwei Monate vorher ankündigen. Ist das Geld bezahlt, müssen die Mühlhausener die Burg räumen, ihre Amtleute, Torknechte, Wächter und Pförtner abziehen und die Pfandurkunden zurückgeben.

Wenn die Stadt Äcker bebaut hat, ist Mainz verpflichtet, der Stadt das Pflugrecht (plugrecht) einzuräumen. Die Stadt darf auch ihr Vieh und andere mitgebrachten Gegenstände mitnehmen.

Will Mainz die andere Burghälfte verpfänden, hat die Stadt drei Monate Vorpfandrecht. Danach kann Mainz die Burghälfte für 4.500 Gulden verpfänden, nicht aber an Fürsten und Grafen.

Es wird vereinbart, 800 Gulden an der Burg zu verbauen. Jede Partei wird 400 Gulden verbauen. Tut Mainz dies nicht, kann die Stadt Mühlhausen mit Wissen der erzbischöflichen Amtleute bis zu 800 Gulden verbauen und den ausgegebenen Betrag auf die Pfandsumme schlagen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum [a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Einordnung in das Jahr 1398 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags innerhalb des Ingrossaturbuches.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 070v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4162 (Zugriff am 29.03.2024)