Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 049v [01]

Datierung: 11. Mai 1398

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Lebenslange Einung zwischen Erzbischof Johan von Mainz und Landgraf Herman von Hessen.

Vollregest:

[Erzbischof] Johan [von Mainz] und Landgraf Herman von Hessen vereinigen und verbinden sich, so lange sie leben, zum Wohl ihrer Lande und Leute und mit Rat ihrer Freunde kraft dieser Urkunde.

Sie wollen sich unterstützen, nichts gegeneinander unternehmen und kein Bündnis eingehen, das diese Einung beeinträchtigen könnte.

Sie wollen die Straßen beider Lande schützen und schirmen und sich dabei gegenseitig unterstützen. Sie werden sich in allen Angelegenheiten gegenseitig helfen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Feinde des einen werden auch von der anderen Partei als solche betrachtet. Sollte große noit eintreten, und einer von ihnen von Fürsten, Grafen, Herren, Rittern, Edelknechten, Städten oder Gesellschaften angegriffen, muss der andere nach Aufforderung mit aller siner macht zu Hilfe kommen.

Werden in solchen Kriegen Eigenburgen zurückgewonnen, sollen sie dem Eigentümer verbleiben, sind solche Eigenburgen verpfändet, will man sich das Geld, für die diese Burgen verpfändet sind, im Verhältnis der bei der Eroberung (uff dem felde) beteiligten Truppen (gewapenter lute) teilen. Davon ausgenommen sind solche Pfandgelder, die bereits anderweitig vom Eigentümer vergeben sind. Eroberte Burgen, die keine Eigen- oder Lehnsburgen sind, werden gemeinsam besessen, zu gleichen Teilen aufgeteilt oder, wenn beide Seiten sich darüber einigen, gebrochen.

Lösegelder und Beute werden im Verhältnis der beteiligten Truppen aufgeteilt, so lange es sich dabei nicht um Eigentum eines der Bündnispartner handelt.

Gefangen genommene eigene Hauptleute verbleiben dem jeweiligen Dienstherrn, es sei denn, die Hauptleute hätten sich dem anderen Herrn mit Urfehde verpflichtet.

Schickt eine Partei der anderen Hilfstruppen in eine Burg, muss der Hilfesuchende für Kost, Futter und Hufeisen (hubslage) aufkommen. Pfandlösungen müssen nicht übernommen werden. Was diese Hilfstruppen während ihrer Mission an kuchenspise oder an geburen gewinnen, das verbleibt dem Herrn, in dessen Burg sie liegen. Schaden trägt der, dem er entsteht.

Einigungen, Frieden und Absprachen werden nur gemeinsam geschlossen.

Sollte Erzbischof Johan Unterstützung vom Landgrafen jenseits des Rheins einfordern, muss der Landgraf nach Aufforderung binnen 14 Tagen 60 wohlgerüstete Mannen mit Glefen schicken. Der Erzbischof ist dann für deren Kost, Futter und Hufschlag verantwortlich, nicht aber für Pfandlösungen. Umgekehrt schickt der Erzbischof zu den gleichen Bedingungen 60 Mann Hilfstruppen über den Rhein nach Hessen.

Man regelt ausführlich mögliche Schuldforderungen, die ihre Mann, Burgenmanne oder Hintersassen untereinander haben könnten.

Beiden Seiten verpflichten sich, Feinde des anderen nicht zu unterstützen. Geschieht dies aus Unwissen, muss die Unterstützung beendet werden, sobald man dessen gewahr wird.

Kommt es zu Streitigkeit mit Leuten eines der Vertragspartner, soll dies dem anderen zunächst schriftlich mit dem Ziel mitgeteilt werden, den Streit gütlich beizulegen. Gelingt dies nicht, bestellen beide Seite je zwei Ratleute, die den Streit auf einem Gerichtstag untersuchen und das Ergebnis beiden Seiten schriftlich mitteilen. Ist der Mainzer Erzbischof Beschwerdeführer, wählen er und seine Leute einen Obermann aus der Gefolgschaft des Landgrafen, ist der Landgraf Beschwerdeführer wird von ihm ein mainzischer Obermann ausgewählt. Dieser Obermann muss dann binnen eines Monats eine für beide Seiten bindende Entscheidung treffen.

Beide Seiten stellen sich gegenseitig ihre Burgen als Offenhäuser zur Verfügung.

Alte Bündnisse und Absprachen bleiben auch weiterhin gültig, sofern sie diese Einung nicht verletzen oder abschwächen.

Die beiderseitigen Amtleute und Bürgermeister, Schöffen und Räte, der Städte in Hessen, Westfalen, auf dem Eichsfeld (Eysfelde), an der Lahn (Lone) und an der Werra (Wyrra) sollen diese Einung beschwören, auch die obersten Amtleute müssen sich verpflichten, diese Einung unverbrüchlich zu halten.

Beide Seiten nehmen von dieser Einung aus: den Papst, den Stuhl zu Rom (Rome), den Römischen König, das Römische Reich und alle, denen sie bei Abschluss dieser Einung bereits verbunden sind sowie die eigene Leute und Verwandten.

Beide Seiten versprechen, die Abmachungen unverbrüchlich zu halten und kündigen ihre Siegel an.

- Datum Marpurg Sabbato proxima ante Dominicam Vocem Iocunditatis ... 1398.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 049v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4136 (Zugriff am 28.03.2024)