Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 019v [01]

Datierung: 24. Januar 1393

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann II. von Mainz rechnet mit dem Frankfurter Bürger Brune von Brunenfels über alle offenen Forderungen ab.

Vollregest:

- L(i)t(er)a obligat(i)onis sup(ra) Ernfelß et Lanstein theoloniis d(omi)no Brunoni

[Erzbischof] Johann [II.] von Mainz bekennt, dass er mit dem Frankfurter (zu Franck(furd)) Bürger Brune von Brunenfels (Brunenfelß), seinem "lieben Andächtigen", über Getreide (fruchte korne weiße und habir) und geliehenes Geld (geluen gelt) abgerechnet hat. Erzbischof Johann und das Stift Mainz sind demnach bis auf den heutigen Tag 1.109 Gulden, 19 Schillinge und 1 Heller Frankfurter Währung (alß zu Frankinf(urd) gange und geneme sint) schuldig.

Brune soll die Schuldsumme aus den zwei Turnosen auf dem erzbischöflichen Zoll zu Ehrenfels (Ernfelß) und zu Lahnstein (Lanstein) einnehmen, die das Mainzer Kapitel (Capitel zu Mencze) ihm in der Vakanz vor Beginn seiner Amtszeit verschrieben hat. Die Urkunde, die hierüber ausgetauscht wurde, soll ihre Gültigkeit behalten (in sin ganczer macht und crafft bliben) und wird an die neue Abmachung angehängt.

Jede Abschlagssumme, die Brune oder seine Erben bis zur Tilgung der Hauptschuld aus den beiden Turnosen einnehmen (uffheben und innemen). Ist die Schuld getilgt, wird diese Urkunde ungültig (dot und crafftlois) und muss zurückgegeben werden. Die Zollschreiber Gerhard (Gerhardo) zur Ehrenfels und Walther (Walthir) zu Lahnstein bzw. deren Nachfolger erhalten Anweisung, dem Brune gehorsam zu sein und ihm auszuzahlen, was ihm zusteht. Über jede Abschlagszahlung ist eine Quittung auszustellen.

Der Erzbischof verspricht, nichts gegen diese Abmachung zu unternehmen und kündigt sein Siegel an.

- Datum Franckenfort feria quinta post Fabiani [1398]

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 019v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3694 (Zugriff am 19.04.2024)