Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

518 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 10.

StA Wü, MIB 13 fol. 019 [01]

Datierung: 14. Januar 1398

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann II. von Mainz bekennt, dass er und seine Amtleute die Juden in den Neun Städten des Oberstiftes an Leib und Gut schützen, schirmen und rechtlich verantworten wollen. 

Vollregest:

- Litera privilegii Judicorum den nonem opidis

[Erzbischof] Johann [II.] [von Mainz] bekennt, dass er und seine Amtleute die Juden und ihr Gesinde (die ir brod essen) in den Neun Städten des Oberstiftes (nu(e)nsteten) an Leib und Gut schützen, schirmen und rechtlich verantworten wollen. Der Erzbischof will ihnen beholfen sein und sie nicht bedrängen oder beschweren.

Außerdem sichert er den Juden des Oberstiftes zu, dass sie vor kein fremdes Gericht gezogen werden dürfen. Wer sie rechtlich belangen möchte, der soll dies tun "mit erbern Cristen und unbesprochen Judden", wie Judenrecht und Gewohnheit dies besagen. Auch mögen die vorgenannten Juden Geld verleihen, wie es  ihre Gewohnheit ist Ausgenommen davon sind drei Sachen, nämlich "kylche, bludig gewand und naßduch". Will ein Christ die Juden rechtlich belangen, soll er das vor dem Erzbischof oder seinen Amtleuten in den Wohnorten der Juden tun. Wollen die Juden das Land verlassen, dürfen sie dies mit Geleit des Erzbischofs tun. Der Erzbischof will ihnen dabei helfen, ihre Schulden einzuziehen.

Der Vertrag soll drei Jahre lang gelten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Aschaffenburg ipso die beati Felicis confessoris ... [1398]

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 019 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3638 (Zugriff am 29.03.2024)