Böhmer/Will, Regesten (706-1288)

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BW, RggEbMz 32 Nr. 001a

Datierung: Ende 1200 - 9. September 1230

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Böhmer/Will, Regesten

Weitere Überlieferung:

Böhmer/Will, Regesten S. XIV-XXVII

Inhalt

Kopfregest:

Einleitende Bemerkungen Böhmers und Wills zu Erzbischof Siegfried II.

Vollregest:

Die Familie der Eppsteiner (Eppenstein, Ebbenstein, Eppinstein, Eppstein, Hepestein, Oppenstein, Appelstein) gelangte sehr bald nach ihrem ersten historisch beglaubigten Auftreten in der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts zu einer großen Bedeutung, indem vier Glieder derselben während des dreizehnten Jahrhunderts den erzbischöflichen Stuhl von Mainz bestiegen. (Siehe unten Tafel III.) Es begreift sich daher wohl, dass die Geschichte, und besonders auch die Genealogie der Eppsteiner vielfach der Gegenstand geschichtlicher Forschungen war[1]), allein es vermochte dieselbe in das Dunkel der Anfänge dieses Geschlechts kein Licht zu bringen, bis dies endlich dem in genealogischen Dingen sehr geübten Scharfblick G. Schenk's z. S. in befriedigender Weise gelang. Dieser stellte nämlich in: »Kritische Bemerkungen zu den Genealogien rheinfränkischer Herrengeschlechter. Die Herren von Eppstein.« (Correspondenzblatt der deutschen Geschichts- und Alterthumsvereine. 1874. Nr. 9.) als Resultat eingehender Untersuchung fest, dass nach dem Erlöschen der zuletzt nach Eppstein benannten Grafenlinie die Burg dieses Namens ein freies Herrengeschlecht von Hainhausen (im Maingau) gelangte und dass sich dieses zuerst unter dem Vater unseres Erzbischofs Siegfried II. nach der Burg »Eppstein« nannte. (Vergl. G. Schenk z. S. »Verbesserte Tafel zur älteren Geschichte des Reichsministerialengeschlechts v. Bolanden.« in: Correspondenzblatt des Gesammtvereins u. s. w. 1876, Nr. 2, S. 14; ferner G. Schenk z. S. Irmintrud von Bolanden, die Mutter des ersten Reichsschenken von Limburg. in: Correspondenzblatt 1877, Nr. 1, S. 5; endlich G. Schenk z. S. Beiträge zur älteren Geschichte und Genealogie der nach Hanau benannten Herrengeschlechter. in: Mittheilungen des Hanauer Bezirksvereins f. hessische Geschichte u. Landeskunde. Nr. 5, Tafel II.) Ist es auch ungewiss, ob dieser erste Eppsteiner Gottfried I. von Eppstein ‒ was allerdings das wahrscheinlichere ‒ oder Gerhard II von Hagenhausen war, jedenfalls haben wir in demselben den Vater unseres Erzbischofs und seiner Geschwister, Gottfrieds II[2] und Hildegards[3], vor uns. Die Gemahlin Gottfrieds II. war (Theodora?) eine Gräfin Wied[4]. Der Gemahl Hildegards, also Schwager unseres Erzbischofs, war Philipp II von Bolanden[5]. Eine nNichte Siegfrieds, Methildis, hatte Berenger von Gamburg zum Mann, und deren Tochter Elisabeth war mit Theoderich von Meinertheim vermählt.[6]

Die Ämter, welche Siegfried II. (senior genannt, zum Unterschied von Siegfried III. Vergl. Rossel, Eberbacher Urkb. II, 124.) vor seiner Erhebung auf den erzbischöflichen Stuhl bekleidete, waren folgende: Zuerst erscheint er in der Urkunde seines Vorgängers Konrad von 1189 (S. unten Nr. 222) unter den Zeugen als Propst von St. Gangolf zu Mainz. (Joannis, Rerum Mogunt. I, 469), denn der dort genannte Sifridus S. Gangolfi prepositus war nach Gudenus, C. d. III, 996 Procul dubio Eppensteinius, qui an. 1200 conscendit Moguntinam cathedram. Wie lange er dieses Amt verwaltet hat, ist nicht ersichtlich, da erst im Jahr 1222 ein Propst Arnold von St. Gangolf nachweisbar ist; vielleicht hat er es beibehalten, bis er Propst von St. Peter in Mainz wurde, was gegen den Willen der Kanoniker auch durch ein Schiedsgericht geschah (... quod cum ipsi terroribus minisque perterriti ad eligendum Sifridum de Eppenstein in prepositum cogerentur, tandem in arbitros .. compromiserunt; sed cum prefatus Sifridus de mandato arbitrorum electus ab eis fuisset in prepositum etc.), wie aus einem Mandat Papst Cölestins von 1196 Dez. 12 (Joannis, Rerum Mogunt. II, 488.) an den Abt zu Hemmerode (wohl Eustachius, welcher in einer Urkunde Werners von Bolanden von 1208 Mai 17 als Zeuge vorkommt. Gudenus, C. d. I, 410.) und den Domscholaster zu Trier zu ersehen ist. (Jaffé, Reg. pont. R. nr. 10617.) Auch setzte Propst Siegfried einen langen und heftigen Streit der Pröpste mit den Kanonikern von St. Peter über das Patronatsrecht der Kirche zu Eltville fort (quod cum inter prepositos et fratres ecclesie prefate videlicet S. Petri diutina et frequens lis verteretur super memorata parochia in Altavilla etc.), worüber die in den Regesten Nr. 351 und 366 bei Erzbischof Konrad angeführten Urkunden Aufschluss geben. Siegfried musste auf das genannte Patronatsrecht sowie auf die aus der Kirche zu Eltville fließenden Gfälle zugunsten der Kanoniker von St. Peter verzichten.

In einem Brief Papst Innocenz' III. an die Mainzer Kanoniker (S. unten Nr. 23) wird ausdrücklich bemerkt: ... fratrem nostrum nunc archiepiscopum vestrum, tunc praepositum S. Petri Maguntinensis.

Endlich erscheint Siegfried in den Urkunden Erzbischof Konrads vom Jahr 1196 oftmals unter den Zeugen als Propst von St. Peter. Früher war Siegfried auch schon Propst zu St. Martin in Worms, denn als solcher wird er unter den Zeugen in der Urkunde Erzbischof Konrads von 1194 April 25 aufgeführt (S. bei Erzbischof Konrad Nr. 305) und in seiner Urkunde von 1210 Jan. 20 sagt er von sich selbst: quod cum olim preposituram ecclesiae beati Martini Wormatiensis auctoritate apostolica fuissemus adepti. In der Mainzer Literatur wird ‒ soviel wir sehen ‒ merkwürdigerweise nirgends erwähnt, dass Siegfried auch Propst des Klosters Wyssehrad bei Prag und des Stifts Brünn war. Was die erstere dieser beiden Würden angeht, so hatte dieselbe eine hohe Bedeutung, da mit ihr das Amt eines Kanzlers des Königreichs Böhmen verbunden war und der Inhaber derselben im Rang die erste Stelle nach dem Bischof einnahm. Um für die bis jetzt überhaupt wenig beachtete Tatsache, dass Siegfried die Würde eines Propstes von Wyssehrad besessen, Beweise zu erhalten, wendete ich mich an Frind, den hochverdienten Verfasser der böhmischen Kirchengeschichte, welcher den Bischofsstuhl von Leithmeritz zierte, und wurde von demselben, sowie auch von Domkapitular Zeibert in Brünn besonders hingewiesen auf: Hammerschmidt, Gloria et majestas sacrosancta, regia, exempta et nullius dioecesis Wessehradensis ecclesie ss. apostolorum Petri et Pauli. (1700), wo es auf S. 493 heißt: Sigefridus Baro ab Eppenstein in gratiam Caesaris Moguntia adscriptus est inter praepositos Wysehradenses et quia sapientia ac virtute, cum vixit, eminuit, ut sui saeculi Antistes haud vulgaris, verum plana eminens haberetur, hunc tanquam suum repetierunt Moguntini, qui deinde Moguntiae factus est praepositus, ac ut ibi libentius remaneret, ipsum Archiepiscopatum obtulerunt anno 1200 .. Hic ergo annis compluribus in Wisehradensi praepositura ante archiepiscopatum ac ante Cardinalitiam dignitatem exemptum Praelatum egit. etc. Vgl. auch: Ruffer, Historie Wysehradska. p. 72. (aus dem Böhmischen.) Auch begegnen wir Siegfried in seiner Eigenschaft als Propst von Wyssehrad unter den Zeugen von Urkunden bei Erben, Reg. Bohem. et Morav. I, 188: Et hii testes, qui viderunt et audierunt ... Sifridus praepositus Wissegradensis. 1194 m. Febr. und S. 192: Nomina testium: .. Syfridus praepositus Wissegradensis, 1196, 20 Juni.

Der bei Frind, I, 258 zitierte Anonymus continuator ephemeridum Litomericensium (Leitmeriz liegt nächst Schiteniz) ist ein MS. der strohover Stiftsbibliothek. ‒ ausdrücklich geschöpft aus Leitmeritzer Gedenkbüchern und dergl. ‒ 1200 circiter ecclesia Zitenicensis consecrata a Sigefrido praeposito Wysehradensi et simul Archiepiscopo Moguntino. ‒ Hier wollen wir gleich darauf hinweisen, dass Erzbischof Peter Aichspalter vor seiner Erhebung auf den Mainzer Stuhl von c. 1297 an ebenfalls Propst von Wyssehrad war. (Vgl. Frind, K. G. Böhmens. II, 169; Heidemann, Peter v. Aspelt. 12, welcher fälschlich angibt, dass jener 1289 als böhmischer Protonotar fungiert habe; hierüber soll an rechter Stelle ausführlicher gehandelt werden.) In bezug auf die Würde eines Propsts des Kollegiatstifts zu Brünn, welche Siegfried besaß, war es umständlich und keineswegs leicht, die rechte Klarheit zu gewinnen. In den Ann. Herbip. minores (Mon. Germ. SS. XXIV, 828) heißt es nämlich zum Jahr 1200: Sigfridus prepositus de Bunna. (S. unten Nr. 1.) An Bonn durfte ‒ wie jüngsthin Holder-Egger in M. G. SS. XXV, 689 unter p zur Erklärung von Byrnensis mit Bunnensis irrtümlich tat, (vergl. auch das Register, in welchem es heißt: Sigfridus II aeus Mog. praep. Bonn) nicht gedacht werden, weil dort zu der betreffenden Zeit Bruno, der nachherige Erzbischof von Köln, Propst war. Bei eingehender Untersuchung fand ich denn, dass es sich um die Präpositur des Kollegiatkapitels Brünn handle. Was zunächst den Namen Bunna in den Ann. Herbipol. min. angeht, so gibt derselbe wohl kaum zu bedenken Anlass, da er auf sehr leichte Weise durch einen Schreibe- oder Lesefehler aus Brunna entstanden sein kann, was Brünn bedeutet. Hierauf weist auch die allerdings mit mehr Schwierigkeit verbundene Erklärung eines Wortes in einer bezüglichen Stelle bei Siffridus presbyter Misnensis hin, die aber durch eine Conjectur, zu welcher sich der frühere Herausgeber jener Quelle veranlasst fühlte, stark korrumpiert ist. Siffridus Misnensis ist nämlich u. a. im Auszug gedruckt bei Pistorius-Struve, SS. I, 1041 (Vergl. Lorenz, Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter. II, 115) und zwar findet sich zum Jahr 1200 die Nachricht: Electi sunt duo, Luitpoldus Wormatiensis episcopus" et Siffridus Bingensis praepositus. Nun bemerkt aber der Herausgeber selbst in einer Note zu Bingensis: MStum Byrnensis. Und in der Tat haben, wie mir Herr Bibliothekar Dr. Stübel gefälligst mitteilt, alle drei auf der Leipziger Universitätsbibliothek befindlichen Handschriften des Sigfridus presbyter Byrnensis praepositus. Dies wird durch die neue Ausgabe als Sifridi de Balnhusin compendium historiarum in den Mon. Germ. SS. XXV, 699 bestätigt und zwar fügt der Herausgeber Holder-Egger noch hinzu, dass der Codex Erlangensis ebenfalls Byrnensis hat. Die Korrectur Bingensis beruht also auf vollständiger Willkür und muss um so ungerechtfertigter erscheinen, als sich die Bezeichnung Byrnensis in den Handschriften sprachlich ganz wohl erklären lässt. Dieses Adjektivum kommt nämlich offenbar von dem slavischen wort Brno, welches »Birno« ausgesprochen wird und nach den einen »Furt« nach anderen »Lehmboden« bedeutet.[7] Die letztere Erklärung dürfte wohl die richtigere sein. Der Name Brünn erscheint nach Erben und Emler, Regesta Bohemiae et Moraviae. Pars I. und II in den Formen: Brno, Brne, Brene, Berne, Brinne, Brenna, Brunna, Pruenna, Brunnen. In Boczek, Cod. dipl. Morav. V, 71 findet sich auch »Pyrn«, wozu das Adjektivum »Byrnensis« aufs genaueste passt. Die sächsische Stadt Pirna, welche nach Herleitung und Bedeutung offenbar vollständig der Form Brünn entspricht, kann noch als analogon zu »Pyrn« und somit als Beleg für die Adjektivform Byrnensis angezogen werden. Was die Aussprache des Wortes »Brno« angeht, so verdanke ich der großen Gefälligkeit des Herrn Domkapitulars Zeibert in Brünn die in Übereinstimmung mit hHerrn Brandl abgegebene Erklärung, »dass sich bis zum XIV. Jahrhundert im Slavischen der Sprachgebrauch erhalten habe, demgemäss zwischen zwei Consonanten ‒ wovon ein sensalis ‒ ein i oder e eingeschoben würde.« Endlich fügen wir einige briefliche Bemerkungen von Zeibert ein: »Der etwaige Einwurf, dass Siffridus Misnensis in der angezogenen Stelle die beiden Wahlcandidaten mit prägnanter Kürze nach dem vornehmsten Amte, das sie bis jetzt verwalteten, einander entgegenstellt, während damals (c. 1200) die Brünner Peterskirche bloss eine ecclesia parochialis gewesen: kann durch den Hinweis behoben werden, dass Siffridus ums Jahr 1306 seine Geschichte schrieb und dass die Brünner Peterskirche noch vor der formellen Erhebung zur Collegiatkirche im J. 1296 allgemein als eine Propsteikirche galt (Praepositura secundum morem terrae ab omnibus dicebatur, sagt Bischof Theodorich bei Boczek, Cod. dipl. Morav. I, 47), und dass 1084 ein gewisser Z. (Cod. dipl. I, 169), sodann Zdislaus, 1214‒1239 (C. d. II, 77, 148, 196, 255 u. s. w.) sowie seine Nachfolger Albert 1241‒1270, Jacob 1278 in weltlichen Urkunden durchwegs Pröpste genannt werden.« Somit hat das Adjektivum Byrnensis nach keiner Seite etwas befremdliches und liegt gar kein Grund vor, es durch Conjectur in Bunnensis oder Bingensis zu verwandeln. Dasselbe bezeichnet vielmehr unzweifelhaft »Brünn« und gewährt also unserer obigen Umwandlung des Bunna der Ann. Herbip. min. in Brunna noch eine erhebliche Stütze. Wenn Trithemius im Chron. Hirsaug. ad a. 1200 unseren Erzbischof als Sifridum majoris ecclesiae Mog. praepositum aufführt, so begeht er einen Irrtum, welcher sich übrigens auch bei anderen älteren Historikern und noch neuestens bei Langerfeldt, K. Otto IV. S. 41 und Winkelmann, Philipp v. Schwaben u. Otto IV. Bd I, 191 findet, obgleich derselbe schon bei Joannis, Rerum Mogunt. I, 582, II, 272 und 355 hinlänglich gekennzeichnet worden war. Hervorgegangen ist dieses versehen vielleicht aus dem Umstand, dass Siegfried ‒ wie wir soeben sahen ‒ Propst zu St. Martin in Worms war, was zu einer Verwechslung mit St. Martin zu Mainz, d. i. dem Dom, geführt haben kann. Wir bemerken nur noch, dass von 1196‒1213 der Mainzer Dompropst Konrad hieß. (Vergleiche Joannis, Rerum Mogunt. II, 272.)

Wenn schon die äußeren Vorgänge bei der im Jahr 1200 erfolgten Wahl eines neuen Erzbischofs von Mainz höchst ungewöhnlich und verwickelt sind, so erscheinen doch die Fäden, an welchen sich der kirchlich-politische Akt der Erwählung eines Nachfolgers Erzbischof Konrads I. abspann, noch verworrener, so dass die Gefahr nahe liegt, den inneren Zusammenhang der Umstände, durch welche das Schisma herbeigeführt ward, zu misskennen und falsch aufzufassen. Doch ist es nicht allzu schwer, den Dingen auf den Grund zu schauen, wenn man nur die bei der Angelegenheit besonders interessierten Personen ins Auge fasst, die sich drängenden Ereignisse Schritt für Schritt verfolgt und alle bei dem wichtigen Wahlgeschäft in Betracht kommenden Momente genau nach ihrer Aufeinanderfolge ordnet. Dies ist nun vielfach nicht geschehen, wodurch dann besonders der Anteil des Papstes an der fraglichen Besetzung des Mainzer erzbischöflichen Stuhles seiner Stelle entrückt und demgemäß ganz unrichtig geschätzt und beurteilt ward. So behauptet Schirrmacher, Kaiser Fridrich der Zweite. I, 61 geradezu, »dass Sifrid von Mainz aus den Händen des Papstes allein hervorgegangen sei« und Kirchhoff, Erfurt im dreizehnten Jahrhundert. S. 11 erklärt: »Der päpstliche Legat, der in Deutschland als wie in einer päpstlichen Provinz schaltete, hat Sigfrid II. auf den Erzstuhl von Mainz gesetzt.« Beobachten wir die tatsächliche Entwickelung der Vorgänge bei der Wahl, so erhalten wir vielmehr folgendes Bild: König Philipp war bei der Beisetzung der Leiche des Erzbischofs Konrad in Mainz zugegen und es konnte nicht fehlen, dass er mit eiliger Benutzung des überaus günstigen Umstands seiner Anwesenheit in der Metropole des Erzstifts einen möglichst großen Einfluss auf die Wahl des neuen Erzbischofs auszuüben bestrebt war. Seine Bemühungen waren in der Tat von dem besten Erfolg gekrönt und es gelang ihm, die Stimmen der Majorität auf den von ihm protegierten Kandidaten, den Bischof Luitpold von Worms, zu vereinigen. Viel zu gelinde und beinahe missverständlich drückt sich daher Abel, König Philipp der Hohenstaufe. S. 12 aus, wenn er sagt, dass das Domkapitel »nicht ohne sein [des Königs] Zutun« Luitpold zum Erzbischof ernannte. Winkelmann, Philipp v. Schwaben und Otto IV. von Braunschweig. I, 191 gesteht zu, dass Luitpold »vom König Philipp warm empfohlen« worden sei. (Vgl. unten bei den Regesten Nr. 1.) Der Bericht des Roger de Hoveden trägt unverkennbar Spuren phantasievoller Erfindung an sich und die Schilderung in Christiani Chronicon hat den nackten Tatbestand so sehr durch rhetorischen und poetischen Schmuck verdeckt, dass die Wahrheit gar nicht mehr zu erkennen ist. Noch während des Wahlakts zu Mainz bildete sich unter den Wählern[8] auch eine Minorität und diese Entschied sich ohne Zweifel durch den Einfluß König Ottos IV. (Otto vero rex Sigefrido de Eppenstein regimen et iura episcopii contradidit heißt es in der Kölner Chronik. S. unten Regesten Nr. 1.) für den Propst Siegfried von St. Peter in Mainz. Deutlicher als es Otto IV. in der Folge selbst getan, kann seine tatkräftige Mitwirkung bei dieser Wahl gar nicht bezeugt werden, denn in dem Brief an Papst Innocenz III. sagt er ausdrücklich, dass ihm sowohl Siegfried als auch dessen Verwandte sehr notwendig erschienen seien, und dass er deshalb bei dem päpstlichen Legaten die Übertragung der Verwaltung der Mainzer Kirche auf Siegfried bewirkt habe. (S. unten Regesten Nr. 1.)

Unter den Verwandten Siegfrieds sind zunächst sein Bruder Gottfried von Eppstein, dem er für den Fall seiner Wahl 25 Mark versprach (S. oben die aus der Mainzer Heberolle zitierte Stelle), dann aber Philipp und Werner von Bolanden zu verstehen, welche natürlich ihrerseits sich jener Partei anschlossen, die ihrem Vetter und Schwager die erzbischöfliche Mitra von Mainz reichte. Auch kommt hier in Betracht, dass die Bolanden Mainzer Dienstmannen waren (Vgl. Ficker, Reichshofbeamte. 84) und große Lehen von Mainz besaßen. (Vgl. Köllner, Gesch. d. Herrschaft Kirchheim-Boland und Stauf. 22 u. 23; Stumpf, Acta Mag. saec. XII. S. 115 u. 116; Sauer, Die ältesten Lehnsbücher der Herrschaft Bolanden. S. 20.)9 Genug, die Bolanden wurden unter dem starken Einfluss König Ottos IV. gleich beim Beginn des Wahlkonflikts die vornehmste Stütze für die Partei, welche für die Erhebung des Eppensteiners wirkte, was auch mehrfach ausdrücklich in den Quellen betont wird. In den Gesta Trevirorum heißt es: ... cooperantibus Wernero et Philippo fratribus de Bolandia, qui tunc a Philippo rege defecerant et Ottoni adhaerebant, Sifridus a quibusdam clericis electus est. Papst Innocenz III. sprach den bolandischen Brüdern für ihre Parteinahme zugunsten König Ottos die lauteste Anerkennung aus, indem er an Werner von Bolanden schrieb: Gaudemus in Domino et in potentia virtutis ipsius, quae tibi et quibusdam aliis amicis et consanguineis tuis misericorditer inspiravit ut ab eo discederes cui nos coronam imperii salva conscientia imponere non possemus, et adhaereres illi quem nos intendimus honorare. BR. nr 62 u. Potthast, Reg. pontif. Rom. nr 1304. Ein gleiches Schreiben richtete der Papst an Siegfrieds Bruder, Gottfried von Eppstein, welcher zugleich mit den beiden Bolanden schon 1201 Febr. 3 unter den Zeugen einer Urkunde Ottos erscheint. (BR. nr 13.) Wenn sich auch bei dem Wahlakt zu Mainz jedenfalls eine entschiedene Majorität für Luitpold herausstellte, so muss doch hinsichtlich des numerischen Verhältnisses bemerkt werden, dass König Philipps Angaben in dem Brief an den Papst (S. unten Nr. 1), nach welchem concordi et unanimi electione cleri, accedentibus votis ministerialium et omnium eorum quorum intererat et assensu et mirabili clamore populi, ipse Luipoldus fuit electus, Siegfried aber ut vere putamus, a tribus vel ad plus a quatuor se permisit eligi., keineswegs als ganz zuverlässig anzusehen sind. Dies hat bereits Winkelmann, Philipp von Schwaben und Otto IV. S. 191, Note 2 dargetan und besonders auch betont, dass die scheinbare Bestätigung der Angabe Philipps durch das Chron. Ursperg. und das Chron. montis sereni gerade eben auf Philipps Behauptung zurückzuführen ist. Mag auch dieses Verhältnis der fraglichen Quellen zueinander hinsichtlich des Umstandes, dass nach dem Brief Philipps die Opposition der Minorität erst in Bingen auftrat, während dieselbe nach den Chronisten schon zu Mainz verhanden war, nicht bestehen ‒ wie neuestens Schwemer in den Beilage IV zu »Innocenz III und die deutsche Kirche« mit Recht ausführt ‒ so ist doch die Übereinstimmung der obigen Nachrichten in bezug auf die Angaben der Stimmenzahl der Minorität wohl auf den von Winkelmann angenommenen Zusammenhang der obigen Quellen zurückzuführen. Hier glauben wir noch die folgende Stelle in einem Brief Papst Innocenz' III. an die Mainzer Kanoniker (S. unten Reg. Nr. 1), also an die über die erzbischöfliche Wahl am besten unterrichteten Herren, in Betracht ziehen zu müssen: Quare si multo pauciores in ipsum quam convenerint convenissent, intelligendum est tamen quod omnes qui tunc eligere poterant, elegerunt eundem; hieraus ersieht man, dass die Minorität doch nicht aus 3 oder 4 Stimmen (vergl. Schwemer a. a. o. 33) bestanden haben kann, denn sonst wäre es kaum möglich gewesen, von multo pauciores zu reden, wie es Innocenz tut. Die nämlichen Einflüsse, welche in Mainz die Hauptstütze der Kandidatur Siegfrieds gewesen waren, veranlassten auch die Minorität der Wahlmänner, sich nach Bingen zurückzuziehen, denn hier konnten die Bolanden in dem Turm[10] der Burg, welchen sie neben dem Zoll von Brot und Vieh und der Gerichtsbarkeit über das Kloster daselbst als Mainzer Lehen besaßen, einen jedenfalls sicherern Boden finden, als zu Mainz selbst. Mochte dies vorerst auch nur für eine kurze Spanne Zeit der Fall sein, so genügte dieselbe doch, um eine Wahl zustandezubringen, welche Siegfried ein Anrecht auf den Mainzer Stuhl sicherte. Sofort fand er wirklich die Anerkennung König Ottos und das Schisma war fertig, indem sich zwei Erwählte gegenüberstanden, die sich auf Parteien stützten, deren jede einen der beiden Gegenkönige an ihrer Spitze hatte, und die nunmehr beide auf gleiche Weise durch Prokuratoren an den Papst appellierten, um durch dessen Urteilsspruch die Oberhand zu gewinnen. Nun erst, als es sich um die Bestätigung eines der beiden Gewählten handelte, machte der römische Stuhl von seiner unbestreitbaren Befugnis, in der an ihn ergangenen Appellation als Richter aufzutreten, tatkräftigen Gebrauch. (Vgl. Schwemer, Innocenz III und die deutsche Kirche 96) und es wird daher die Teilnahme des Papstes an der Erhebung Siegfrieds auf den erzbischöflichen Stuhl ganz richtig in dem Chron. Sampetrinum, (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen. I, 47) mit den Worten gekennzeichnet: quamvis .. Sigefridus in sedem Mogontinam ab Innocencio papa et apostolica sede essent confirmati.[11]

Wenn sich Innocenz nicht auf die Seite der pars maior, sondern auf diejenige der pars sanior stellte, so war er dabei in seinem vollen Recht (vgl. Dürr, De iudice controv. in causis electionum. in: Schmidt, Thesaurus juris eccles. II. 367; Phillips, Kirchenrecht. V, 388 flgde.) und er sprach sich selbst hierüber in seiner Bulle »Bonae memoriae« an die Mainzer Kleriker hinlänglich aus, wie wir unten des weiteren dartun werden.[12] (S. Potthast, Reg. pontif. nr 1647 und unten Regest Nr 1.) Auch hat König Philipp die Machtbefugnis des Papstes, welche dieser bei unserem Schisma zur Geltung brachte, in der Folge ausdrücklich dadurch anerkannt, dass er von jenem erwartete: ut et vos .. plenitudine auctoritatis, quae apud vos est, dominum Siffridum cessare faciatis (Vgl. unten Nr. 70). Ferner ist von Belang, dass Papst Calixtus in der Verleihungsurkunde des Wormser Konkordats für König Heinrich ausdrücklich betont: ... ut, si qua inter partes discordia emerserit, metropolitani et comprovincialium consilio vel judicio saniori parti assensum et auxilium prebens.[13] Auch wollen wir daran erinnern, dass nach dem Tod Papst Honorius II. (1130) bei der Wahl seines Nachfolgers eine Minorität für Innocenz II. und eine Majorität für Anaclet II. stimmte, dass aber die erste nach einem achtjährigen Schisma die Oberhand behielt, indem sich der heilige Bernhard für Innocenz II. als den würdigeren erklärte. Erst durch die Dekretale vom Jahr 1179 (Papst Alexanders III.) wurde die Zweidrittelsmajorität als für die Entscheidung bei der Papstwahl hinreichend festgestellt, zugleich aber ausdrücklich betont, dass dieser Grundsatz der Majorität auf andere kirchliche Wahlen keine Anwendung finden solle, weil über derselben ja noch eine höhere Instanz stehe. (Praeterea si a paucioribus, quam a duabus partibus, aliquis electus fuerit vel apostolatus officium, nisi major concordia intercesserit, nullatenus assumatur, et praedictae poenae subjaceret, si humiliter noluerit abstinere. Et hoc tamen nullum canonicis constitutionibus et aliis ecclesiis praejudicium generetur, in quibus debet majoris et sanioris partis sententia praevalere, quia quod in eis in dubium venerit, superioris poterit judicio definiri. In Romana vero ecclesia speciale aliquid constituitur; quia non poterit ad superiorem recursus haberi. Cap. 6 de elect. lib. 6. Licet de vitanda.)

1216, Nov. 24 schrieb Papst Honorius III. an den Bischof Berthold von Lübeck: Quod communi assensu capituli tui vel partis consilio sanioris in tua diocesi per te fuerit canonice institutum, ratum ... volumus permanere. Potthast, Reg. pont. nr 5367.

Endlich machen wir darauf aufmerksam, dass in den Quellenberichten über zwiespältige Bischofswahlen häufig die pars maior besonders noch als die sanior bezeichnet wird. So besagt eine Stelle der Gesta Trevirorum. Contin. V (M. G. SS. XXIV, 405) in bezug auf die Erwählung des Erzbischofs Arnold II. von Trier, dem Rudolf von der Brücke als Kandidat gegenübergestellt wurde, (1242) ausdrücklich: Cuius electioni celebratae longe a maiori et saniori parte capituli etc.

In dem Bericht der Ann. Wormat. (Böhmer, Font. II, 170, 171 und M. G. SS. XVII, 52 u. 52) über die Wormser zwiespältige Bischofswahl zwischen Eberhard und Burchard (1258) wird bezüglich des ersteren betont: electus est venerabilis dominus Eberhardus a maiori parte et saniori. Und bald danach heißt es noch einmal: Et dominus Eberhardus, licet pars sua fuerit, sanior et potior etc.

In dem Bericht über die Erwählung des Bischofs Peter von Cambray vom Jahr 1167 bezeichnen die Ann. Camerac. (M. G. SS. XVI, 540 und 541) die Wähler als Major pars, ut superius praelibatum est, et sanior und Huic electioni factae pars major et sanior unanimiter ac fideliter assensum ... praebuerunt.

In einer Urkunde der Domherrn von Münster von 1300, August 11, die Bischofswahl betreffend, nennen sich 20 Domherren maior et sanior pars totius capituli Monasteriensis. Wilmans, Westfälisches Urkundenbuch. III, Nr. 167414. Durch die beabsichtigte Erhebung des Wormser Bischofs auf den erzbischöflichen Stuhl von Mainz erhielt der Papst natürlich eine noch kräftigere Hndhabe zum Eingreifen in die Wahlangelegenheit, als wenn es sich nur um die Bestätigung irgend eines Kandidaten, der noch kein Bistum besaß, gehandelt hätte. Denn zur Transferierung eines Bischofs von einem Bistum auf ein anderes oder gar zur Verleihung zweier Bistümer an eine Person, bedurfte es der besonderen Erlaubnis des Papstes, durch deren Verweigerung in dem gegebenen Fall Innocenz III. die Absicht König Philipps sehr leicht zunichte machen konnte. Schon wiederholt war Innocenz mit aller Entschiedenheit der Versetzung von Bischöfen auf andere bischöfliche oder erzbischöfliche Stühle entgegengetreten. (Vergl. Abel, Philipp v. Hohenstaufen. I, 124‒126) und sein Verfahren gegen Luitpold von Worms stimmte vollständig mit demjenigen überein, welches er früher eingehalten hatte und welches ihm durch die kanonischen Bestimmungen vorgeschrieben war.[15] Er unterließ es daher nicht, sich mit aller Entschiedenheit auf sein Recht zu berufen, dem gegenüber der König vollkommen machtlos dastehen musste. Wie der Papst hierüber dachte, das hat er in dem mehrfach erwähnten Schreiben an die Mainzer Kanoniker mit wahrhaft apostolischer Kraft kundgegeben, indem er folgenden Auftrag an den Schwabenherzog erteilte: Praeterea nobilem virum Philippum Ducem Sueviae moneatis ut se praedicto Episcopo non opponat quo minus Maguntinam Ecclesiam tam in spiritualibus quam temporalibus salubriter valeat gubernare. Alioquin cum nullus Imperator, nullus Princeps, Episcoporum translationi se unquam praesumpserit immiscere, nos ecclesiasticam libertatem in hoc et sedis apostolicae dignitatem, quae a praedecessoribus nostris ad nos hactenus emanavit, et a nobis ad successores nostros in finem seculi favente Domino protendetur, nullatenus pateremur infringi, quin pro ea potius, si necesse foret, animam poneremus. Nun kam aber noch hinzu, dass Luitpolds Persönlichkeit, die keineswegs einen würdigen Kirchenfürsten repräsentierte, seinen Gegnern die schärfsten Waffen zum Angriff in die Hand gab. Dies beweisen die Urteile der Zeitgenossen über ihn, welche sich unten bei Luitpold selbst zusammengestellt finden. Die Gründe, weshalb Papst Innocenz die Majorität bei dem Wahlakt in Mainz nicht für die sanior pars hielt, setzte er in dem schreiben an die Mainzer Kanoniker weitläufig auseinander, und wir unterlassen nicht, einige Stellen aus demselben mitzutheilen. Einmal sagt er: unde nec ab eis posse obici videbatur quod idem esset a paucioribus secundum eorum assertionem electus, cum ipsi appellationem ad nos legitime interpositam contemnentes, et praeter licentiam nostram recipientes Episcopum memoratum, reddiderint se indignos. S. 616. Dann weist er auf die gegen Luitpold und seine Gönner erhobenen Vorwürfe hin, indem er schreibt: Licet autem essent notoria quae fuerant contra dictum Warmatiensem Episcopum et ejus fautores objecta, praedictus tamen Legatus ad majorem cautelam multos et magnos testes recepit ex ipsius Archiepiscopi parte productus, qui super praedictis deposuere jurati. S. 617. Hierauf erklärt er: Nos igitur etsi propter auctoritatem judiciariam praesumamus pro his quae acta sunt a Legato, illi tamen plus innitimur rationi quod adversarii Archiepiscopi ex tribus causis praedictis se usque adeo reddiderunt indignos quod contra eum non debebant audiri. Endlich weist er nachdrucksvoll auf das Eintreten des Devolutionsrechts und der aus demselben entspringenden Folgen hin, indem er sagt: Unde quod de ipso factum fuerat, non poterat impediri per vos. Quin etiam si electores ejusdem pariter deliquissent ut se reddidissent indignos, ad nos devoluta fuisset hac vice ordinatio Ecclesiae Maguntinensis. Quare dictum Archiepiscopum sine juris injuria potuissemus eidem Ecclesiae praeficere in pastorem, praesertim cum per Legatum apostolicae sedis fuisset in Maguntinum Episcopum consecratus. Super his ergo cum fratribus nostris habito diligenti tractatu, de ipsorum consilio cassationem postulationis factae de Warmatiensi Episcopo ratam habemus, et electionem Archiepiscopi memorati auctoritate apostolica duximus confirmandam; et ne quid ad excutionem archiepiscopalis officii sibi desit, pallium videlicet insigne plenitudinis pontificalis officii, ipsi duximus concedendum. S. 618.

Wir haben diese Materie besonders um deswillen etwas ausführlicher behandelt, weil wir dadurch ganz unbegründete Urteile über das Verfahren Papst Innocenz' III. in dem Mainzer Schisma, wie z. B. dasjenige Winkelmanns in seinem Philipp von Schwaben. Bd. I, S. 226, zu beseitigen hofften. Dem sonst so vorsichtigen Forscher schwindet nämlich, wie es scheint, einmal der historische Boden unter den Füßen und er gerät dann auf den schlüpfrigen Pfad des Raisonnements, der ihn zu dem gewiss unbegründeten Urteil führt: »Liess sich gegen die Verwerfung Lupold's nicht viel einwenden, ‒ denn sie geschah nach demselben Grundsatze, dessen allgemeine Beobachtung Innocenz sogar bei seinem Freunde dem Hofkanzler Konrad und inzwischen auch bei Eberhard von Salzburg erzwungen hatte, ‒ so sprach doch die Einsetzung Siegfrieds offenbar allen Rechtsbegriffen Hohn. Die hier begangene Ungerechtigkeit aber wurzelte nicht in einzelnen Personen, sondern in dem Institute des Papstthums selbst und in seiner schrankenlosen Machtvollkommenheit zu gebieten und zu verbieten, welche wohl in ihrer Anwendung von einzelnen bekritelt, aber im Prinzipe von niemanden angegriffen wurde.« Diese Ausführungen, an welche sich deutliche Anklänge bei Schwemer (Innocenz III und die deutsche Kirche von 1198‒1208), namentlich auf S. 98 finden, wo von »vielfachen Eingriffen, welche Innocenz sich in das deutsche Kirchenwesen erlaubte«, die Rede ist, stehen offenbar in einem unvortheilhaften Kontrast zu der gewiss wohlbegründeten Beurteilung der Kandidatur Luitpolds, zu der sich Winkelmann selbst herbeilässt. Derselbe weist nämlich auf S. 192 und 193 seines ebengenannten Werkes gründlich und überzeugend nach, dass König Philipp bei der Wahl Luitpolds für den erzbischöflichen Stuhl von Mainz sehr unklug gehandelt habe, indem er durch dieselbe dem Papst das Spiel erleichterte, seine eigene Sache aber unnötigerweise verdarb. Winkelmanns Erörterung gipfelt in dem Ausdruck der auch von uns geteilten Überzeugung: »Philipp's Verfahren in dieser Angelegenheit erscheint um so unbegreiflicher, weil er durch dasselbe sich zum ersten Male dem Papste gegenüber vollständig ins Unrecht setzte.« Wenn man der Persönlichkeit Erzbischof Siefrieds näher treten und über die Bedeutung derselben Klarheit gewinnen will, muss man zuvörderst die überaus schwierigen Verhältnisse erwägen, unter denen er von einer höchst einflussreichen politischen Partei zum mächtigsten Metropoliten der Kirche in Deutschland und zum Erzkanzler des Reiches ausersehen wurde, und man wird dann wohl kaum zweifeln, dass der für eine so wichtige Stellung als geeignet gehaltene Mann reich an persönlichen Vorzügen war und gewiss manche vertrauenerweckende Eigenschaften in sich vereinigte. Und wenn die Partei der Gegner ihre Sache am besten dadurch fördern zu können glaubte, dass sie dieselbe einer so derben Natur anvertraute, wie sie der gewiss als Kämpe in schwerer Rüstung längst erprobte Bischof Luitpold von Worms besaß, so drängt sich gewissermaßen die Überzeugung auf, dass auch sein Rivale, welcher ihm zu hartem Kampf gegenübergestellt wurde, über Mittel des Charakters gebot, die fern von Schwäche einen siegreichen Ausgang des Streites erwarten ließen. Somit kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Eppsteiner vor dem Zeitpunkt, in welchem er die Zügel seiner hochwichtigen geistlichen und weltlichen Regierung ergriff, Beweise von Willenskraft und geistiger Befähigung gegeben hatte, die das von einer großen politischen Partei mit einem König an der Spitze in ihn gesetzte Vertrauen ebenso rechtfertigten, wie die Erfolge, die er in heißen Kämpfen für Otto von Braunschweig und gegen Philipp von Schwaben, später gegen Otto und für den Staufer Friedrich II., für das Recht und Ansehen des Papstes und für seine eigene Stellung in der Kirche und im Reich davontrug. Mochte der Wellenschlag der in ihren tiefen aufgewühlten See die staatliche und kirchliche Ordnung noch so sehr bedrohen, Siegfried hat auf den zahlreichen Versammlungen von der höchsten politischen Bedeutung, denen er anwohnte, stets den tiefgehendsten Einfluss auf die Geschicke des deutschen Reiches und des gesamten Abendlandes ausgeübt. Dies scheint aber, wenn uns unsere Ahnung nicht trügt, in Wirklichkeit noch in weit höherem Maße der Fall gewesen zu sein, als es die aus den Quellen erkennbaren und nachweislichen Tatsachen bezeugen; ja wir möchten nicht zweifeln, dass die nach unserer Überzeugung von Papst Innocenz III. angebahnte, wenn nicht durch sein Machtwort geregelte Ordnung bei der Kaiserwahl (Vgl. Deussen, Die päpstliche Approbation der deutschen Königswahl. 14 flgde.), d. i. der Anfang des Kurfürstenkollegiums, zum Teil auch ein Werk unseres Erzbischofs Siegfried II. ist. Dies brachte schon seine Stellung mit sich. Denn dem Herkommen gemäß stand dem Mainzer Erzbischof das Recht zu, das Wahlausschreiben ergehen zu lassen, und bei der Wahl selbst gab er die erste Stimme ab. (His accensus archiepiscopus Moguntinus, inquit, cui potissimum propter primatum Mogontiae sedis eligendi et consecrandi regis autoritas deferebatur, principes de toto regno Moguntiam evocavit, ut communi consilio Rudolfum ducem regem constitueret. Lambertus Hersfeld. in: M. G. SS. V, 204.

Igitur Albertus ‒ nam id iuris, dum regnum vacat, Maguntini archiepiscopi ab antiquioribus esse traditur ‒ principes regni in ipsa civitate Maguntia tempore autumpnali convocat. Ottonis Frising. Gesta Friderici imp. in: M. G. SS. XX, 360.

... electionis primam vocem Maguntino archiepiscopo, deinde quod super est caeteris secundum ordinem principibus recognoscimus, regalem etc. Schreiben k. Friedrich I. in: M. G. SS. XX, 426.

Mogontinus regiam curiam omnibus principibus Francford adiendam in festo sancti Martini promulgavit. Chron. Sampetr. ed. Stübel. in: Geschichtsquellen d. Provinz Sachsen. I, 51.

Praecipuam vocem praesul de iure vetusto Maguntinus habet. Ligurinus. VI, 607.16.

Seinen Beruf als Kirchenfürst hat Siegfried auf mehreren cKoncilien mit Eifer erfüllt und wie er das Wohl der Klöster auf jede Weise zu fördern stets bemüht war, so hat er auch niemals unterlassen, Gegensätze auszugleichen, Msshelligkeiten beizulegen und nach Kräften Frieden zu stiften. Von seiner umfassenden und höchst ersprießichen Tätigkeit in dieser Richtung legen zahlreiche seiner Urkunden den sprechendsten Beweis ab.

An Energie hat es Siegfrid wohl nie gefehlt und wenn es galt, war er bereit, selbst die Gefahren und Mühen des Krieges zu teilen. Ohne tollkühn zu sein, bewies er sich auf dem Gebiet der Politik tatkräftig genug, zugleich aber schützte ihn ein reiches Maß von Vorsicht gegen die Gefahren unüberlegter Schritte. Es gelang ihm daher wohl, in den Kämpfen um die deutsche Königskrone nicht nur seine Würde und seine Person in jeder Beziehung intakt zu erhalten, sondern auch die Wucht seines zwiefachen Amtes zur Geltung zu bringen. Die großen und weltbewegenden Ereignisse, an welchen er sich als der mächtigste deutsche Kirchenfürst und oberste Reichsbeamte in hervorragender Weise beteiligen musste, nahmen daher eine für ihn und die Seinen glückliche Wendung, so dass er den Sieg über alle seine Gegner davontrug, und diese sich niemals von ihren Niederlagen zu erneutem Widerstand aufraffen konnten. Auch die Herrschertugenden des Eigenwillens und der Überzeugungstreue besaß er genugsam, sodass er gern den eigenen Erwägungen folgte und nur solche Maßnahmen zu ergreifen pflegte, welche ihm als die besten erschienen. So mag es denn wohl auch gekommen sein, dass er mit den Bischöfen von Speyer und Worms Bedenken trug, auf der von dem päpstlichen Legaten Guido von Präneste zu Ende Juni 1201 berufenen Fürstenversammlung zu Köln zu erscheinen (S. unten Nr. 12), indem er sich vielleicht von einer derartigen Versammlung nicht den Erfolg versprach, welchen der Kardinallegat erwartete. Wenn aber neuerdings Winkelmann (Philipp v. Schwaben. I, 219 und 221) in dem Fernbleiben Siegfrieds von dieser Versammlung ein »Missvergnügen desselben über die päpstliche Einmischung« erkennen zu dürfen glaubt, so geht er in Anbetracht der großen Ergebenheit des erwählten von Mainz an den päpstlichen Stuhl einen Schritt zu weit. Denn die leiseste Missstimmung prinzipieller Natur zwischen dem päpstlichen Legaten und dem seiner Hilfe so sehr bedürftigen Kandidaten für den zweifach begehrten erzbischöflichen Stuhl von Mainz würde es sicher unmöglich gemacht haben, dass Siegfried noch im Sommer des Jahres 1201 von Guido von Praeneste die Administration der Mainzer Erzdiözese und bald darauf aus seiner Hand die erzbischöfliche Weihe erhielt. Hätte er auch später in den schweren Ziten, die einen großen Teil seiner Regierungsperiode ausfüllten, nur einen Augenblick seine Pflichten als Oberhirte vergessen oder in der Ergebenheit gegen das Haupt der Kirche gestrauchelt, so würde ihm bald der Boden unter den Füßen gewankt haben, und die leiseste Erschütterung des Vertrauens, das der heilige Stuhl zu Rom in ihn setzte, hätte leicht für ihn und die politische Partei, deren Sache er vertrat, verhängnisvoll werden können. Wohlverdient ist daher das glänzende Lob, welches Hartmann Schedel unserem Erzbischof spendet, indem er von ihm sagt: Sigefridus secundus et magnus. (Böhmer-Huber, Font. IV, 361.) Vielleicht könnte gegen Siegfried der Vorwurf der Verschwendung erhoben werden, da er in Italien erhebliche Schulden machte, welche schwer auf seiner Diözese lasteten. Im Jahr 1233 sah sich nämlich sein Nachfolger Siegfried III. veranlasst, zugleich mit dem gesamten Mainzer Klerus den 20. Teil aller geistlichen Einkünfte zu erheben, um jene Schulden zu tilgen, und er selbst leistete einen persönlichen Eid, dass er niemals ein Anlehen jenseits der Berge (ultra Montana) ohne Zustimmung des Domkapitels contrahieren wolle. (Oppressionem, quam ex onere debitorum in Italia contractorum sustinet ecclesia moguntina, provide considerantes; timebamus non immerito, quod summa excrescentium usurarum tanta fieret tempore procedente, quod ad solutionem ipsius dicte ecclesie predia et possessiones non sufficerent. Universe liberationi itaque ipsius pio compassionis intendentes affectu, de communi consensu et assensu sic duximus ordinandum; ut per universam diocesim moguntinam vicesima colligatur de omnibus redditibus ecclesiasticis, prelaturis videlicet, officiis, prebendis ... et personarum; et ex ea prefata debita persolvantur per idoneas personas, quibus iuratis hoc commisimus faciendum. Gudenus, C. d. I, 225. Vgl. unten bei Erzbischof Siegfried III., Nr. 95. Hoc etiam anno Sifridus Maguntinus habito consilio cum canonicis Maguntinis pro sui predecessoris debitis, quibus episcopatus iam dudum Rome fuerat obligatus, in tota sua diocesi reddituum vicesimam partem a personis ecclesiasticis colligi mandavit. Ann. Erphord. in: Böhmer, Font. II, 391 u. M. G. SS. XVI, 28.)

Wir glauben kaum, dass Siegfried durch Leichfertigkeit oder durch einen anderen Charakterfehler veranlasst wurde, die Finanzkräfte seiner Diözese über das erlaubte Maß in Anspruch zu nehmen, sondern seine hohe kirchliche und politische Stellung brachte es mit sich, dass er bei Gelegenheiten, wie das lateranische Konzil von 1215 oder die Krönung König Friedrich II. im Jahr 1220 waren, einen Aufwand machen musste, welcher große Summen verschlang. Auch unterliegt es wohl keinem Zweifel, dass der Schuldenstand der Mainzer Erzdiözese zum großen Teil von den Vorgängern Siegfrieds herrührte, da die kriegerischen Unternehmungen Christians I. und Konrads I. die Finanzkräfte ihres Landes gewiss allzusehr geschwächt hatten. Und so ist es denn ganz glaubhaft, wenn MS. Petrensis nach Gudenus, Hist. Erfurt. 51 (auch Joannis R. M. III, 596) überliefert, dass Erzbischof Siegfried III. auf der Versammlung zu Frankfurt 1234 gesagt habe: Oportet se accomodare praesenti necessitati; nam per habita bella tum in territoriis nostris, tum in Turcarum prouinciis aerarium nostrum exhaustum est, quod necessario restaurare debemus. Romae item per antecessores nostros multa debita contracta sunt, ob non exsolutas pecunias palliales. Endlich wollen wir zur persönlichen Rechtfertigung Siegfrieds seiner misslichen Finanzlage gegenüber noch das Zeugnis der Gesta Trevir. contin. IV (M. G. SS. XXIV, 391) anführen, wo er ausdrücklich pauper et modicus genannt wird.

Auf der Höhe seines politischen Einflusses stand Siegfried, als ihn Papst Innocenz III. zu seinem Legaten in Deutschland ernannt hatte. (Qualem habet domnus papa potestatem, talem contulit Moguntino in Alemannia, et ut eisdem vestibus utatur quibus domnus papa utitur et equum album habeat. Reineri Ann. in: M. G. SS. XVI, 664; Böhmer, Font. II, 380.) Über den genauen Zeitpunkt, wann ihm diese hohe Würde übertragen wurde, und über die Zeitdauer derselben besteht bis jetzt noch Unsicherheit, doch lässt sich die fragliche Chronologie nunmehr wenigstens einigermaßen fixieren. Den ersten Versuch hierzu machte Böhmer, indem er in den Regesten Papst Innocenz' III, S. 321 darauf hinwies, dass Innocenz in seinem Brief von 1212 Febr. 28 (nicht 27, vergl. unten Nr. 181) unseren Siegfried einfach als Mainzer Erzbischof bezeichnete, während er in seinem Brief von 1212 April 4 (Vgl. unten Nr. 182) noch apostolicae sedis legatus hinzufügte, woraus zu schließen ist, dass die Ernennung wohl in den März fällt. Zu dieser Ansicht bekennt sich auch Langerfeldt, Kaiser Otto IV. Seite 167. Nun hat neuerdings Winkelmann, Philipp v. Schwaben und Otto v. Braunschweig. II, 305, Note 2 dargethan, dass Siegfried »spätestens zu Anfang des März, wenn nicht etwas früher« mit dem Amt eines päpstlichen Legaten betraut ward. Wenn der genannte Forscher jedoch in seiner Ausführung bemerkt: »Siegfried aber braucht den Legatentitel in seinen Urkunden noch nicht 12. Sept. 1212, s. Scriba II, 25, zuerst 25. März 1213. Baur II, 49«, so bedarf dieser Satz nach verschiedenen Seiten einer Berichtigung. Zuvörderst gehört die nach Scriba angeführte Urkunde nicht zum 12, sondern zum 4. September (Vgl. unten Nr. 187) und Siegfried bezeichnet sich in derselben wirklich mit apostolicae sedis legatus. Die letzte seiner Urkunden, in welchen sich unser Erzbischof nur sanctae Moguntinae sedis archiepiscopus nennt, ist vielmehr die von 1212 Febr. 4 (S. unten Nr. 177), und bereits 1212, Juli 4 bezeichnet er sich mit apostolicae sedis legatus. (S. unten Nr. 186.) Nun findet sich aber in Chronica regia Colon. (M. G. SS. XXIV, 16) z. j. 1212 die Stelle: In quadragesima Sifridus Mag. aeus a domino papa delegatus Ottonem imperatorem publice pronuntiavit excommunicatum und, da der hier jedenfalls gemeinte Sonntag Invocavit im Jahr 1212 auf Februar 11 fällt, so ist die Kunde von der Ernennung Siegfrieds zum päpstlichen Legaten wohl zwischen dem oben bezeichneten Februar 4 und dem Februar 11 in Mainz eingetroffen. Dies stimmt auch sachlich ganz wohl, da anzunehmen ist, dass der Papst dem Erzbischof Siegfried, wenn nicht früher, so doch zu gleicher Zeit, als er ihn beauftragte, die Exkommunikation König Ottos IV. zu verkünden, auch die Würde eines apostolischen Legaten verlieh. Bezüglich des Termins, bis zu welchem Siegfried als päpstlicher Legat fungierte, stimmen wir Winkelmann bei, wenn er a. a. O. S. 424 und 432, Note 1 hierfür das lateranische Konzil von 1215 November annimmt. Doch müssen wir bemerken, dass die von Winkelmann a. a. o. 432, Note angezogene Urkunde aus Rossel, Urkundenbuch der Abtei Eberbach. I, 170 nicht zum 15, sondern zum 20. August gehört. (Vgl. unten Nr. 250.) Auch tritt Siegfried in dieser Urkunde keineswegs »zuletzt« mit dem Legatentitel auf, denn in der von ihm mit anderen Bischöfen und Herren ausgestellten Urkunde von 1215 September 8 und in der Kaiserurkunde von 1215 September 11 erscheint er noch als Moguntinus archiepiscopus, apostolicae sedis legatus. Dahingegen nennt er sich in der Urkunde von 1215 Dezember 18, welche in Rom ausgestellt ist, zum erstenmal wieder nur: Dei gratia sanctae Moguntinae sedis archiepiscopus (Siehe unten Nr. 258). Noch sei bemerkt, dass Siegfried in allen den siebzehn von 1212 Juli 4 bis 1215 Sept. 8 von ihm selbst ausgestellten Urkunden niemals unterlässt, sich den Titel apostolicae sedis legatus beizulegen, während er in den Kaiserurkunden von 1212 Oct. bis 1215 Sept. 11, in welchen er 25 mal als Zeuge vorkommt, nur zehnmal mit der Bezeichnung jener Würde auftritt.  Außerdem gibt ihm Kaiser Friedrich II. in der Urkunde von 1212 Oct. 5 das prädikat apost. sedis legatus und Kanzler Konrad fügt in der Recognitionsformel zu vice domini Sigefridi Maguntini archiepiscopi zuweilen noch bei et apostolicae sedis legati. (Vergl. Murr, Commentatio de re diplom. Friderici II imp. aug. 20; Böhmer-Ficker, Reg. imp. nr. 705, 711, 793, 794.) Endlich darf hier nicht unerwähnt bleiben, dass die Ann. Col. max. (M. G. SS. XVII, 826 u. Böhmer, Font. II, 348) und die Ann. Marbac. (M. G. SS. XVII, 172 und Böhmer, Font. III, 98) in ihren Berichten über die Fürstenversammlung zu Bamberg i. j. 1211 unseren Erzbischof schon »Legat« nennen. (legatus a papa constitutus und ab ipso papa legatione suscepta. S. unten Nr. 167). Höchst wahrscheinlich ist die Eigenschaft als päpstlicher Bevollmächtigter, in welcher er zu Bamberg erscheint, nur mit der Untersuchung über die Ermordung König Philipps und über den Anteil des Bischofs Ekbert an derselben in Verbindung zu bringen. (Vgl. Winkelmann a. a. o. II, 273.) Als auffallend verdient es hier bemerkt zu werden, dass Siegfried nur in drei Urkunden, in welchen er als Zeuge vorkommt, sich Erzkanzler nennt, nämlich: 1201 Sept. 26 Germaniae archicancellarius, 1215 Mai 3 imperialis aulae archicancellarius, 1215 Juli totius Germaniae archicancellarius.

Die Datierung vieler Urkunden Siegfrieds nach Jahren seines Pontifikats hat häufig Irrtümer verursacht, welche zumeist darin ihren Grund hatten, dass man seine Pontifikatsjahre von 1200 an zählte, während er selbst seine Regierungszeit ganz korrekt vom 30. September 1201 an, nämlich dem Tag seiner Konsekration, rechnete. (Vgl. Winkelmann, Philipp von Schwaben. I, 209. Note 1.) Die Zahl der Pontifikatsjahre ist daher vor dem 30. Sept. stets um 1 niedriger als die Zahl der Jahre des dreizehnten Jahrhunderts, während nach dem 30. Sept. die Zahl des Pontifikats mit den Einern oder Zehnern der Jahreszahl übereinstimmt. Zur erläuterung bemerken wir: Das Tagesdatum Dezember 8 mit Pontifikat 3 (S. unten Nr. 44) weist sicher auf das Jahr 1203 hin, und das Originaldatum 1203 ... pontif. nri a. 3. (S. unten Nr. 42) nötigt uns, die Urkunde nach September 30 zu setzen.

Zwei Siegel unseres Erzbischofs beschreibt Würdtwein in Nova subsidia III, praefatio IV u. XX, sowie tab. XVI. Die Inschrift lautet: Sifridus di gra. sce. Maguntine sedis. archieps, wobei die hier zum ersten Mal vorkommende und von dieser Zeit an immer beibehaltene Hinzufügung von sancte zu sedis Mog. bemerkenswert ist. Außerdem vgl. Gudenus, C. d. I, 685.

Eine Monographie über Siegfried II ist bis jetzt nicht vorhanden, obgleich es an reichem und dankbarem Stoff für eine solche keineswegs gebricht. Dagegen ist die Kaiser- und Reichsgeschichte der Periode, in welche das Pontifikat unseres Eppsteiners fällt, in der neueren und neuesten Zeit mehrfach bearbeitet worden. Zuvörderst ist das Fundamentalwerk Böhmer, Die Regesten des Kaiserreichs unter Philipp, Otto II., Friedrich II., Heinrich (VII) u. Conrad IV. 1198‒1254 nebst den Regesten der Päpste Innocenz III., Honorius III. und Gregor IX. zu erwähnen. (Stuttgart 1849); die Papstgeschichte des ersten Viertels des dreizehnten Jahrhunderts fand eine umfassende Behandlung durch Hurter, Geschichte Papst Innocenz des Dritten und seiner Zeitgenossen. 2 Bände. Gotha 1841‒43. Dann folgen: Otto Abel, K. Philipp der Hohenstaufe. (Berlin 1852); O. Abel, K. Otto IV und K. Friedrich II. (Berlin 1856); Schirrmacher, K. Friderich der Zweite. Bd. 1 u. 2. (Göttingen. 1859 und 1861); Winkelmann, Geschichte K. Friedrichs d. Zweiten und seiner Reiche. (Berlin 1863) Langerfeldt, Kaiser Otto d. Vierte. (Hannover 1872); Winkelmann, Philipp von Schwaben und Otto IV von Braunschweig. Erster Band. Leipzig 1873. Zweiter Band. 1878; Röhricht, Beiträge zur Geschichte der Kreuzzüge. 2 Bände. Berlin. 1874 u. 1878. Neue Ausgabe: J. F. Böhmer, Reg.sta imperii. V. Die Regesten des Kaiserreichs unter Philipp, Otto IV, Friedrich II, Heinrich (VII), Conrad IV, Heinrich Raspe, Wilhelm und Richard. 1198‒1272. Nach der Neubearbeitung und dem Nachlasse Johann Friedrich Böhmer's neu herausgegeben und ergänzt von Julius Ficker. Erste Abtheilung. Innsbruck. 1881, Zweite Abtheilung. 1882; Schwemer, Innocenz III und die deutsche Kirche während des Thronstreites von 1198 bis 1208. Strassburg 1882; Harnack, Das Kurfürstencollegium bis zur Mitte des vierzehnten Jahrhunderts. Giessen. 1883. (Recensionen von Tannert in: Mittheilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung. V, 629. und von Quidde in: historische Zeitschrift von Sybel. Neue Folge. XVII, 127 flgde. Hier wird in bedeutungsvoller Weise bemerkt: »Es ist nicht richtig, dass in der Frage der deutschen Königswahl die Curie das Majoritätsprincip in unserem Sinne, wie es erst die goldene Bulle einführt, vertritt und dass Innocenz in wesentlich anderer Weise, als das auch in Deutschland geschah, auf die Stimmenmehrheit Gewicht legt, dass er auf sie seine Entscheidung gründet; nur ganz nebenbei und zunächst zur Entkräftung des von den Anhängern Philipp's vorgebrachten Arguments, dass die Mehrheit der Fürsten auf seiner Seite stehe, wird angeführt, dass Otto die Mehrheit der bevorzugten Wähler für sich habe. Und diese Unterscheidung der Wählerklassen ist dem Papste vermuthlich von Deutschland aus suppeditirt worden«; Scheffer-Boichorst, Die baierische Kur im 13 Jahrhundert. in: Sitzungsberichte des philos.-philol. u. histor. Classe der k. bayer. Akad. der Wissenschaften. 1884, Heft III, 462‒506; Tannert, Die Entwickelung des Vorstimmrechts. Köln 1884; Quidde, Die Entstehung des Kurfürstencollegiums. Frankfurt 1884; A. Fanta, Ein Bericht über die Ansprüche des Königs Alfons auf den deutschen Thron. in: Mittheilungen des Instit. für österr. Geschichtsforschung. VI, 94. In bezug auf die »Verfassungsgeschichte von Mainz« ist die unter diesem Titel auch separat erschienene zweite Abteilung von Band II der »Chroniken der mittelrh. Städte. Mainz« (Die Chroniken der deutschen Städte. 17 und 18 Band), welche Hegel herausgab (Leipzig 1882), von hervorragender Bedeutung. (Rezensionen: von Fedor Bech. in: Literarisches Centralblatt von Zarncke. 1882, Nr 6. Zur Geschichte der Stadt Mainz im Mittelalter. 1) Die Ausgabe der Mainzer Chroniken i. d. Chroniken der deutschen Städte. Eine Studie von Arthur Wyss in Darmstadt. 2) C. Hegel, Verfassungsgeschichte von Mainz. Von Robert Hoenigerin Cöln. in: Westdeutsche Zeitschrift für Geschichte und Kunst. Herausgegeben von Dr. F. Hettner und Dr. K. Lamprecht. Jhrg. III, Heft I, 35‒63. ‒ Hierzu gehören: 1) Erwiderung von Prof. C. Hegel. 2) Entgegnung von Dr. A. Wyss. 3) Ueber die Mainzer Chronik von 1459‒1484. Von Dr. A. Wyss. in: Westdeutsche Zeitschrift. Jahrgang III, Heft IV, 398‒417.)

Fußnotenapparat:

[1] Wir verweisen hier auf Joannis, Rerum Mogunt. I, 593 u. 625; Joannis, Spicil. 276; Grüsner, Diplom. Beiträge. Erstes Stück; (Kremer), Kurzgefasste Geschichte des Wild- und Rheingräflichen Hauses. 32; Wenck, Diplomatische Nachrichten von den Dynasten von Eppenstein. 1775 und 1776; Wenck, Historische Abhandlungen. S. 59‒73; Steiner, Gesch. des Rodgaus. S. 32‒46; Eigenbrodt, Urkundliche Nachrichten von den Dynasten von Eppenstein. in: Archiv für hess. Gesch Jahrg. 1837, S. 497‒540; Vogel, Beschreibung des Herzogthums Nassau. S. 231‒239 und 293‒295; Schliephake, Gesch. v. Nassau. I, 78; II, 107‒129.

[2] Godefridus, frater noster, de Eppenstein sagt Siegfried in der Urkunde für Mariengreden von 1211 Febr. 6 (S. unten Nr. 158). Godefridus de Eppenstein, germanus noster sagt Siegfried in der Urkunde für Eberbach von 1218 (S. unten Nr, 296). ‒ Siffridus et frater Godefridi de Hepestein factus est aeus. Chron. Albrici monast. trium font. in: M. G. SS. XXIII, 881. Item archiepiscopus S. Moguntinus tempore electionis sue promisit fratri suo domino G. de Eppenstein, se daturum XXV marcas, pro quibus obligavit IIII carratas vini sui in Algensheim. Erzbischöflich-Mainzische Heberolle aus dem 13. Jahrhdt. mitgeteilt von Erhard. in: Zeitschrift f. vaterländ. Geschichte. II, 5, (Münster 1840.)

[3] Hildegardis. [Kremer], Geschichte des Wildgräflichen Hauses. S. 32, Note 1. Wenck, Diplomatische Nachrichten der Dynasten von Eppenstein. 34.

[4] .... cui (Sifrido II) succedit filius fratris sui Godefridi de Hepestein alter Sifridus, natus de sorore aei Treverensis Theoderici. Chron. Albrici mon. trium fontium. in: M. G. SS. XXIII, 928. Erzbischof Theoderich von Trier war aber ein Graf von Wied. ‒ Eine Schwester seiner Mutter war an einen Ysenburg verheiratet und aus dieser Ehe entspross Arnold, welcher seinem Onkel Theoderich auf dem erzbischöflichen Stuhl von Trier folgte. Da sich Rudolph de Ponte, Propst von St. Paulin, als Gegenkandidat gegen ihn erhob, behauptete er sich vorzugsweise mit Hilfe seines Vetters Siegfried III, Erzbischofs von Mainz. (Post decessum venerabilis patris domni aei Theoderici Treverensis domnus Arnoldus, tunc maior prepositus Treverensis, nepos ipsius de sorore, de Ysenburch oriundus in episcopatu successit eidem. Gestor Trever. contin. V. in: M. G. SS. XXIV, 405. Vgl. Schoop, Verfassungsgeschichte von Trier. in: Westdeutsche Zeitschrift. Ergänzungsheft I, 129. ‒ Außerdem vergl. unten die Einleitung zu Erzbischof Siegfried III, welcher ein Sohn Gottfrieds von Eppstein und dessen Gemahlin, einer Schwester Lothars von Wied, war.

[5] ... mater huius Garneri [de Boslande] fuit soror Godefridi de Hepestein et domni aei nuper mortui. Chron. Albrici l. c. ‒ Die Urkunde Siegfrieds von 1208 (?) beginnt: S. dei gratia s. Maguntine sedis aeus dilectis et praedilectis suis, Godefrido de Eppenstein, Wernhero et Philippo de Bonland, et Wulframo Ringravio et omnibus amicis suis salutem in domino, cum omnibus que consanguinitatis et familiaritatis requirit affectus. (S. unten Nr. 107.) In der Urkunde Siegfrieds von 1219 April 19 heißt es: Quod cum Wernherus III de Bonland, consanguineus noster etc. (S. unten Nr. 323.) In einer Urkunde von 1221 sagt Siegfried: ... quod nobilis et dilecta B. Silvestris comitissa, praecordialis consanguinei nostri bone memorie, Philippi [III] de Bonlanden vidua. (S. unten Nr. 412.) Auch der Raugraf Wolfram war ein Verwandter Siegfrieds, da dieser in der Urkunde von 1218 April 7 (S. unten Nr. 299) zu nobilis vir Wolframus ringravius hinzufügt consanguineus noster. Wenn König Otto IV. an Papst Innocenz III. schreibt: Et quia Maguntinus et Leodiensis electi, Siffridus videlicet et Hugo, nobis potissime necessarii videbantur tum per se, tum per consanguineos suos, so sind hier, soweit es sich um die Verwandtschaft Siegfrieds handelt, jedenfalls die Bolanden und auch die Raugrafen gemeint. (S. unten Nr. 1.)

[6] Vergl. unten die Nummern 395, 396 und 397.

[7] Bezüglich der ersteren Erklärung verweise ich auf Daniel, Deutschland. 683. und Egli, Etymologisch-geograph. Lexicon. Derselben steht aber eine große Autorität entgegen, indem Brandl in seinem Glossarium illustrans bohemico-moravicae historiae fontes. S. 12 erklärt: »Einen Anklang an das altsl. brnye bieten die ältesten in Urkunden erhaltenen Formen des Namens von Brünn: brenne, brinne, brune, so wie anderseits das altsl. brnod#;velatel (Töpfer) sich in dem Worte brnožil und als Übersetzung in dem mitlat. Worte lutifigulus erhielt, welches letztere in mähr. Quellen, namentlich in der Landtafel häufig, in den mitteleurop. Quellen seltener erscheint. (Du Cange führt ein einziges Beispiel an) Es hat also Brno seinen Namen von der Beschaffenheit des Bodens, es ist der Lehmboden, also im gewissen Sinne eine Lutetia. Beweis dessen, dass im J. 1229 ein Fundus Figulorum bei Brünn erwähnt wird (CD. 2,208), und dass ein Teil von Altbrünn bis auf den heutigen Tag die Lehmstätte (Hlinky) heißt.«

[8] Über den Einfluss der nobiles, barones, principes auf die Bischofswahlen vergl. Wolfram, Friedrich I. und das Wormser Concordat. 162 u. 163.

[9] Über die Macht und den Reichtum der Bolanden gewährt folgende Stelle in Gisleberti Chron. Hanon. in: Bouquet, Recueil XVIII, 374 den besten Aufschluss: Wernerius de Bollanda ministerialis imperii, homo sapientissimus et castris 17 propriis et villis multis ditatus et hominiis 1100 militum honoratus, qui filium habuit probissimum Philippum qui trans Alpes, dum cum domino suo Henrico rege Romanorum imperatoris Friderici filio esset, mortuus est.

[10] Turris etiam in Pinguia (Wernhero) de Bolant et turris in Ameneburc Cononi de Minzinberc infeodate fuerunt. Turrim etiam Pingwie a feodali iure W(ernheri) de Bolant exemimus et ei eundem ut castellano servandam commisimus, Schilderung Erzbischof Konrads I. aus der Zeit von 1187‒1190 in Stumpf, Acta Mag. 115 und 116.

[11] Von dem tiefgehenden und entscheidenden Einfluss der Päpste in der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts gewinnt man den rechten Begriff, wenn man den Blick auf die päpstlichen Register (Regesten oder Kopialbücher) wirft, deren fortlaufende Reihe von Bänden gerade mit Innocenz III. beginnt. Hier findet sich eine Masse von historischem Material aufgehäuft, welches durch die Mannichfaltigkeit des Inhalts das gesamte, religiöse, staatliche und soziale Leben umspannt, und dem gegenüber der Reichtum aller Chroniken und sonstigen Quellen geschichtlicher Überlieferung geringfügig erscheinen muss. Dazu kommt noch der innere Wert von sehr vielen dieser zahllosen Aktenstücke, welche durch ihre Unmittelbarkeit der Herkunft aus der Sphäre eines der obersten Gewalthaber die Bedeutung eines Machtgebots in sich schlossen und gewiss oftmals auf die Entscheidung der wichtigsten Probleme der Weltpolitik weittragenden Einfluss ausübten. Da wir nunmehr für die Regesten der Mainzer Erzbischöfe vielfach auf die Benutzung der päpstlichen Register angewiesen sind, glauben wir einige sehr verdienstvolle Arbeiten anführen zu sollen, welche über jenen so reichlich fließenden Born historischer Einsicht gute Aufschlüsse gewähren. Die erste rührt her von P. A. Munch, welcher dieselbe schon im Jahr 1860 von Rom an die Akademie der Wissenschaften nach Christiania mit der Bestimmung schickte, dass dieselbe bei Lebzeiten des P. Theiner nicht veröffentlicht werden dürfe. Somit erschien sie erst im Jahr 1876 in den »Samlede Afhandlingen« unter dem Titel: »P. A. Munch Oplysningen om det pavelige Archiv og dets Indhold, fornemmelig Regesterne og disses Indretning, samt om det Udbytte, heraf er at hente for Nordens og isaer Norges Historie udgivet af Dr. Gustav Storm. Christiania.« In dankenswerter Weise machte dann Dr. S. Löwenfeld in der Archivalischen Zeitschrift von Franz von Löher (Bd. IV, 66‒149) diese interessanten Mitteilungen unter dem Titel: »Munch's Aufschlüsse über das päpstliche Archiv« auch weiteren Kreisen durch eine deutsche Übersetzung zugänglich, und wir stehen nicht an, wenigstens einen Teil der Stelle (S. 145), wo Munch über den Wert des päpstlichen Registrums spricht, hier zu rekapitulieren. »Erst wenn man die päpstlichen Register Band für Band durchgeht, erhält man eine anschauliche Vorstellung von dem staunenswerthen Einfluss, welchen die Kurie während des größten Teils des Mittelalters nicht allein auf die kirchlichen, sondern auch vermöge dieser mittelbar auf die weltlichen Angelegenheiten in allen katholischen Ländern, den nächsten wie den fernsten, auszuüben vermochte, ‒ sieht man, wie sie die genaueste Kontrolle über die kleinsten und geringfügigsten Einzelheiten gewann, ‒ wie sie durch die unerschütterliche Fähigkeit und Konsequenz, welche die Grundzüge ihres Wesens ausmachen, ein heilsames Gegengewicht gegen die Schrankenlosigkeit bildete, welche sonst, ‒ ein Merkmal des Mittelalters ‒ die Völker in die wildeste Barbarei geworfen haben würde. Erkennt man also bei einem Studium der Register, dass sie die trefflichste Quelle für die Geschichte des Mittelalters bilden, so begreift man kaum, wie jemand wagen kann, umfangreiche Werke über den genannten Zeitraum zu schreiben, ohne sie zu kennen und zu benutzen.« ‒ Nach der Berechnung von W. Diekamp, Die neuere Literatur zur päpstlichen Diplomatik. in: Historisches Jahrbuch der Görresgesellschaft IV, 251. ist der Versuch Munchs, die Zahl der Registerbände überhaupt a priori festzustellen, durchaus missglückt und sind »Munchs Zahlen viel zu niedrig.« ‒ Vergl. auch Dr. Beda Dudik, Beiträge zur Geschichte der päpstlichen Diplomatik: in: Wissenschaftliche Studien und Mittheilungen aus dem Benedictiner-Orden. Heft II, 185 flgde. ‒ Die besten Aufschlüsse über »die päpstlichen Register des 13. Jahrhunderts" gewähren die eingehenden »Römische Studien von F. Kaltenbrunner« in: Mittheilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, Band V. Ferner Berger in der Einleitung zu den unten angeführten Registres d'Innocent IV. Tome I; endlich Palmieri, Ad Vaticani archivi Rom. pontif. Regesta manuductio. Romae 1884. Über das wechselvolle Schicksal, welches der die Jahre 1207 [...]

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BW, RggEbMz 32 Nr. 001a, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21668 (Zugriff am 25.04.2024)