Mainzer Ingrossaturbücher Band 1

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StA Wü, MIB 1 fol. 219v [02]

Datierung: 25. Mai 1382

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Der Edelherr Johann von Rodenstein und Erzbischof Adolf von Mainz haben sich nach ihrem Streit gesühnt.

Vollregest:

Der Edelherr Johann von Rodenstein und Erzbischof Adolf von Mainz (Mentze) haben sich nach ihrem Streit gesühnt. Johann verzichtet kraft dieser Urkunde auf alle weiteren Forderungen.

Erzbischof Adolf hat ihn und seine Leibeslehnserben zu seinem und des Stiftes Burgmannen auf Burg (sloße) Gernsheim gemacht und ihm am dortigen Zoll eine Jahresgülte in Höhe von 12 Gulden als rechtes Burglehen angewiesen. Das Geld wird jedes Jahr an Martini [11. November] ausbezahlt. Darüber sind Urkunden ausgetauscht worden. Das Burglehen wird Johann nach Burglehensrecht und Gewohnheit mit eiden, truwen, dinsten und mit seße verdienen.

Der Erzbischof kann die 12 Gulden mit Zahlung von 120 Gulden ablösen. Johann wird dann 12 Gulden jährliche Gülte auf seinem Eigengut, das möglichst nahe an anderem Stiftsgut liegen soll, belegen (bewisen), dem Erzbischof und seinem Stift auflassen, um es als ewiges Burglehen auf Burg Gernsheim zurückzuempfangen. Zu Lebzeiten Erzbischof Adolfs wird Johann das Burglehen unter keinen Umständen aufgeben. Er verspricht, diese Abmachung unverbrüchlich zu halten und kündigt sein Siegel an.

Zur Sicherheit bittet er die Edelherren Eberhard (Ebirhard) von Eppstein (Eppenstein) und Friedrich (Frederich) Herr zu Lissberg (Lyesperg, Liesperg) ihre Siegel neben das seine zu hängen, was diese zusagen.

- Datum Eltvil ipso die Penthecosten ... 1382.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 1 fol. 219v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/454 (Zugriff am 19.04.2024)