Mainzer Ingrossaturbücher Band 1

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StA Wü, MIB 1 fol. 065

Datierung: 12. Januar 1383

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Graf Johann von Wertheim zeigt an, dass er und seine Vorfahren 20 Gulden Geld als Burglehen auf der Gamburg besitzen.

Vollregest:

Item littera Johannis comitis de Wertheym, continens, quod ipse LX florenos annuos in theolono Mildenbergiense cedentes cum Vicentum redimendos et per ipsum comitem in bonis suis demonstrandos in Gamberg deserviendos tenet in feudum castrensem ab ecc(lesi)a Maguntina.

Graf Johann von Wertheim zeigt an, dass seine Vorfahren als Grafen von Wertheim vom Mainzer Erzbischof und seinem Stift zu Burglehen 20 Gulden Geld besitzen, die auf Burg (huse) Gamburg zu verdienen sind, wie dies die Urkunden besagen, die früher darüber ausgestellt worden sind.

Nun hat Erzbischof Adolf von Mainz (Mencze), sein»lieber gnädiger Herr«, eingedenk seiner Dienste, die er ihm und seinem Stift geleistet hat und künftig noch leisten soll, dieses alte Burglehen mit 40 Gulden Geld gebessert. Der Erzbischof hat ihm und seinen Leibeslehnserben nunmehr 60 Gulden Geld, jährlich am Martinstag [11. November] auszuzahlen, auf dem Zoll zu Miltenberg (Miltenb(er)g) als Burglehen auf der Gamburg angewiesen, die er auch dort gemäß Burglehenrecht und Gewohnheit mit truwen, dinste(n) und eyden und auf Mahnung verdienen soll. Darüber hat der Erzbischof ihm eine Urkunde ausgestellt.
Werden Graf Johann bzw., seine Leibeslehnserben zur Burghut ermahnt, können sie einen Edelknecht, der zum Schilde geboren ist, als Vertreter entsenden, der dann geloben und schwören soll, die Burghut wahrzunehmen.

Erzbischof Adolf und das Stift können die 60 Gulden jederzeit mit 600 Gulden ablösen. Danach müssen Johan bzw. seine Erben Eigengut im Wert von 600 Gulden, dem Erzstift möglichst günstig gelegen, beweisen, belegen und als Burglehen zurückempfangen, um es auf der Gamburg zu verdienen. Ist die Auftragung erfolgt, brauchen die 60 Gulden Jahresrente nicht mehr gezahlt zu werden.

Graf Johann kündigt sein Siegel an.

- Datum Asch[affinburg] feria secunda ante octavam Epiphanie domini anno eiusdem ... 1383.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 1 fol. 065, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1173 (Zugriff am 29.03.2024)