Mainzer Ingrossaturbücher Band 1

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StA Wü, MIB 1 fol. 169 [01]

Datierung: 4. Oktober 1386

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Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Die Urkunde ist inseriert in den Revers des Ritters vom 2. März 1391.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz erlaubt dem Ritter Philips von Gerhartstein, auf dem erzstiftischen Hahnenberg eine Burg zu bauen.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] anerkennt die fleißigen Dienste, die sein »lieber Getreuer«, der Ritter Philips von Gerhartstein ihm und dem Mainzer Stift bereits geleistet hat und künftig leisten soll.

Darum und aus besonderer Gnade erlaubt er ihm kraft dieser Urkunde, den erzbischöflichen bzw. erstiftischen Berg, genannt der Hanenbergoberhalb (obewendig) Gerhartstein gelegen, zu bebauen. Philips und seine rechten Leibeslehnserben sollen den Berg und die Burg (sloß), die er darauf bauen wird, vom Erzbischof bzw. seinem Stift zu rechtem Mannlehen empfangen, halten und mit truwen, globeden, eyden und dinsten; verdienen, wie Mannlehenrecht und Gewohnheit dies besagen.

Die Burg, die auf dem Hahnenberg gebaut wird, soll ein ewiges Offenhaus zu allen erzbischöflichen und erzstiftischen Notwendigkeiten werden. Mainz darf sich daruß unde darin gegen Jedermann behelfen, ohne Ausnahme.

Alle, die auf der Burg, wenn sie gebaut ist, dann wohnen werden, dürfen von dem Berg und dem Schloss aus nichts gegen Mainz und die Seinen unternehmen, weder öffentlich noch heimlich. Wen Philips und seine rechten Leibeslehnserben auf der Burg wohnen lassen oder gestatten, sich der Burg zu bedienen, muss vorher Mainz schriftlich geloben und schwören, nichts gegen Erzbischof und Stift zu unternehmen.

Stirbt Ritter Philips ohne Leibeslehnserben, geht die Burg auf seinen Bruder Philip und dessen Leibeslehnserben zu den gleichen Bedingungen über. Er muss sich vor der Übernahme schriftlich gegenüber Mainz verpflichten.

Wird die Burg auf den Hanenberg belagert, werden der Erzbischof und sein Stift bei der Verteidigung wie bei anderen Eigenburgen üblich helfen.

Verletzen Ritter Philipp oder einer der Seinen auch nur einen der vorstehenden Artikel, werden sie dann als treulos, ehrlos und meineidig bezeichnet und gehen ihrer Rechte an der Burg und seiner sonstigen Mainzer Lehen und Einkünfte verlustig. Dagegen sind keine Rechtsmittel möglich. Philip hat alle vorstehenden Artikel gelobt und persönlich zu den Heiligen geschworen, sie unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen.

- Datum Pingwie feria quarta post diem beati Remigii confessoris ... 1386.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 1 fol. 169 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1124 (Zugriff am 19.04.2024)