Demandt, Regesten Katzenelnbogen

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Demandt, Reg. Katz. Nr. 2015

Datierung: 13. Februar 1394

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Demandt, Reg. Katz.

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Inhalt

Kopfregest:

Die Grafen von Katzenelnbogen und Nassau bestätigen, dass sie durch die Erzbischöfe von Köln, Trier und Mainz u.a. mit Emicho von Nassau gesühnt worden sind.

Vollregest:

Die Grafen Diether [VIII.] von Katzenelnbogen und Johann [II.] von Nassau bekunden, dass sie durch die Erzbischöfe Friedrich von Köln, Werner von Trier und Konrad von Mainz sowie durch den Pfalzgrafen Ruprecht d.Ä. bei Rhein und dazu Graf Johann [II.] und seine Helfer auch noch mit Emicho von Nassau und dessen Helfern wegen aller Zwistigkeiten, gesühnt worden sind, derenthalben sich sich bis zum heutigen Tag bekriegt haben. Die Grafen Diether und Johann haben alle Briefe und Worte, die sie untereinander gewechselt haben, den genannten Fürsten zur Verfügung übergeben, jedoch vorbehaltlich ihrer Ehre. Die Gefangenen beider Seiten werden dem Trierer Erzbischof anheimgestellt, dem das Verfügungsrecht, wie später dargetan wird, gebührt. Auf gefordertes, aber noch unbezahltes Geld soll von beiden Seiten verzichtet werden.

Was ihre Zwistigkeiten betrifft, so soll jeder zwei oder drei seiner Freunde wählen, die versuchen sollen, sie auf Grund und gemäß ihrer Klagen und Rechtfertigungen (ansprachen und antworten) gütlich zu scheiden. Gelingt das nicht, so geben die obigen Schiedsleute den vier oder sechs Schiedsmannen beider Grafen als Obermann den Schenken Eberhard, Herrn zu Erbach, Landvogt des Landfriedens am Rhein, der von den Ausstellern ermächtigt wird, sie rechtlich zu scheiden. Den von allen gemeinsam oder der Mehrheit gefällten Spruch will einer dem anderen halten. Graf Diether [VIII.] soll seine Ansprache nach Herborn, Graf Johann [II.] die seine nach Driedorf senden, wo sie bis zum 15. März vorliegen müssen. Die gegenseitigen Antworten darauf mit den Ansprachen der beiderseitigen Ratsleute sollen am 29. März in Beilstein, das Graf Heinrich [II.] von Nassau[-Beilstein] gehört, übergeben werden, und dortselbst sollen Schiedsmänner und Obermann bis zum Pfingstfest [7. Juni] ihren Spruch gefällt haben, Was dann einer dem anderen zu tun schuldig ist, soll er ihm in Beilstein leisten. Wird Graf Johann in dieser Zeit mit Graf Johann von Solms nicht gesühnt, soll ihn Graf Diether [VIII.] vor dem Grafen Johann von Solms und dessen Helfern sicher nach Beilstein bringen (feligen gein Bylstein). Stirbt der Obermann oder geht vor Pfingsten außer Landes, werden die vier fürstlichen Schiedsleute einen anderen bestimmen; stirbt einer von diesen, sollen die anderen drei in gleicher Weise ermächtigt sein. Sendet einer der beiden Grafen Diether von Katzenelnbogen oder Johann von Nassau Ansprache und Antwort nicht zur bestimmten Frist, kann der Trierer Erzbischof die Gefangenen, die der Säumige gemacht hat, losgeben; werden sie beide säumig, kann der Erzbischiof die Gefangenen beider Seiten gegen die gewöhnlichen Urfehden und nachdem sie Kost- und Stockgeld bezahlt haben, freilassen. Senden beide Grafen Ansprache und Antwort pünktlich ein, soll der Erzbischof die Gefangenen behalten, bis der Spurch darüber entschieden hat.

Wer von den beiden Grafen in diesem Krieg Kirchen und Kirchhöfe zerstört, verbrannt oder abgebrochen oder zu Burgbauten eingerichtet hat, es sei zu Haiger, Seelbach oder Nassau, der soll bis zum 8. März die Burgbauten abbrechen und die Kirchen bis zum 29. März wieder weihen, die beschädigten Bauwerke aber bis zum 25. Juli wiederherstellen lassen, denn sie sollen Kirchen bleiben. Streiten die beiden Grafen aber über Kirchsätze, dann sollen sie das vor den rechtlich zuständigen Stellen austragen. Mannen und Burgmannen sollen zu ihren Lehen kommen, sofern sie darüber bis Pfingsten gesühnt sind.

Die Aussteller geloben dem Pfalzgrafen Ruprecht zugleich auch für dessen Mitkurfürsten, alle Punkte dieser Sühne unverbrüchlich zu halten, siegeln und bitten ferner um die Siegel der Erzbischöfe von Köln, Trier und Mainz sowie des Pfalzgrafen.

- Geben zu Bopart 1393 Febr. 13 nach Trierer Stil.[a]

Quellenkommentar:

[a] Da im Bistum Trier der Jahreswechsel erst am 25. März stattfindet, ist die Urkunde auf das Jahr 1394 zu datieren.

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Keine

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Zitierhinweis:

Demandt, Reg. Katz. Nr. 2015, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/521 (Zugriff am 29.03.2024)