Beyer, Erfurter Urkundenbuch

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Beyer, UB Erfurt II, Nr. 0867

Datierung: 13. Juni 1383

Quelle

Aussteller:

Archiv: Beyer, UB Erfurt

Weitere Überlieferung:

  • Beyer, UB Erfurt mit Verweis auf: Or. Königliches Staatsarchiv Magdeburg, Siegel zerbrochen.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Balthasar, Landgraf von Thüringen und Markgraf zu Meißen verbündet sich für zwei Jahre mit den Städten Erfurt und Mühlhausen. 

Vollregest:

Balthasar, Landgraf von Thüringen (Duringin) und Markgraf zu Meißen (Missin) verbündet sich, beginnend ab dem kommenden St. Johanstag Baptiste [24. Juni], für zwei Jahre mit den Städten Erfurt (Erforte) und Mühlhausen (Mulhusin). 

Sie schützen gemeinsam den Handel auf den Straßen. Im Notfall helfen sie sich gemäß genauer Bestimmungen gegenseitig mit bewaffneten Truppen. Weitere Bestimmungen des Bündnisses betreffen die Behandlung eroberter Burgen, die Beibehaltung der bestehenden Freiheiten und Gewohnheiten, die Berücksichtigung der vir stulen zu Erfurt und das Verfahren bei Streit zwischen den Vertragparteien. Hier fungieren auf Seiten des Markgrafen Graf Ernst (Ernsten) von Gleichen (Glichen) und Friedrich (Friderich) von Schonburg, Herr zu Gluchow, auf Seiten der Städte Ditherichen Hartunges und Ditherich von Langela als Schiedsrichter. Schlichtungsorte sind Weißensee (Wisseknse) bzw. Gotha (Gota).

In diese Einung und dieses Bündnis sind aufgenommen Katharine [von Henneberg], Markgräfin von Meißen (Miszen), Balthasars »Schwester«, Friedrich (Friderich) [IV.], Wilhelm [II.] und Georg (Jorgen), Balthasars »liebe Neffen«, und alle markgräflichen (unser) Grafen und Herren in Thüringen (Duringen), sofern diese das wünschen. In diesem Fall müssen sie diesem Bündnis schriftlich beitreten. Die Städte versprechen, während der Geltungsdauer des Bündnisses keine markgräflichen Grafen, Herren, Dienstmannen oder rittermessigen man abzuwerben (innemen noch vorteidingen), die Markgrafen sichern zu, keine Feinde der Städte in irgendeiner Weise zu begünstigen. Man wird Frieden und Sühnen nur gemeinsam schließen: Die markgräflichen Vögte und Amtleute, amtierende wie zukünftige, müssen schwören, die vorstehenden Bestimmungen einzuhalten.

Aus dieser Einung und diesem Bündnis sind ausgenommen der Römische König Wenzel (Wenczlauw), das Heilige Römische (romische) Reich und der König von Böhmen (Behemen), Erzbischof Adolf (Addkolfin) und das Stift Mainz (Mentze), und zwar in solchen Sachen, die den König, das Römische Reich, den Erzbischof bzw. das Erzstift selbst und eigentlich betreffen. Balthasar kündigt sein fürstliches Siegel an.

- Gegeben … 1383 am sunabinde vor sente Vite tagh.

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Keine

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Zitierhinweis:

Beyer, UB Erfurt II, Nr. 0867, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2454 (Zugriff am 18.04.2024)