Beyer, Erfurter Urkundenbuch

46 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 44.

Beyer, UB Erfurt II, Nr. 1135

Datierung: 5. August 1399

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Beyer, UB Erfurt

Weitere Überlieferung:

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Ludwig von Binsforte, Provisor in Erfurt und Propst der Severikirche, schlichtet die Streitigkeiten zwischen dem Dekan und Kapitel des Marienstiftes sowie den anderen Kleriker der Stadt und dem Rat und den Ratmeistern Erfurts.

Vollregest:

Ludwig (Ludewig) von Binsforte, Provisor in Erfurt (Erfforte) und Propst der Severikirche, schlichtet auf Geheiß des Erzbischofs Johan von Mainz (Mencze) die Streitigkeiten, die zwischen dem Dekan und Kapitel des Marienstiftes sowie den anderen Kleriker der Stadt und dem Rat und den Ratmeistern Erfurts entstanden sind.

Man einigte sich zunächst über den Ausschank von Weinen durch die Geistlichkeit, der bisher unbeschränkt, ohne Ungeld zu zahlen und nach phaffin masse erfolgt ist. Dies wollte die Stadt so nicht hinnehmen. Der Provisor entscheidet, dass die Weine der Kirche, die im Gebiet von Erfurt wachsen und zu den geistlichen Lehen gehören, und auch die Weine aus Tunzenhausen (Tunczenhusin), die zur Kantorei gehören, dann ausgeschenkt werden dürfen, wenn andere Bürger zu Erfurt ebenfalls Wein ausschenken, und zwar in dem gemeynen kellere unter der Schule beim Marienstift (czu unsir frouwin), dann auch mit eigenem Maß und ohne Ungeld zahlen zu müssen. Schenkt die Geistlichkeit aber bei sich (iclich in syme huse) Wein aus, müssen Stadtmaß genommen und Ungeld bezahlt werden. Wein und Bier, die die Geistlichen selbst verzehren, können sie ohne Auflagen in die Stadt einführen.

Wegen der beiden Dörfer Rudestedt (Rudinstete) und Riethnordhausen (Ritnorthusen) [n Erfurt] soll es die Stadt beim althergebrachten Zustand belassen.

Die Bleiche (blichin), die die Stadt beim Stift zum Heiligen Brunnen (heilgin borne) eingerichtet hat, soll wieder entfernt werden, die Kleriker dort einen Zaun dort aufstellen Auch wegen der stege, stobin, kobin unde gemache, die beim Stift abgebrochen worden sind, müssen die Kleriker es wie die Bürger halten, dy des selbin glich habin.

Wegen der Mauer hinter dem Haus des Marcus, soll man die Baumeister (wegemeystere) und den erzstiftischen Schultheiß zur Besichtigung hinführen und nach deren Entscheidung die Mauer wieder niederlegen.

Man soll auch den Dekan, die Prälaten und Domherren von Erfurt nur in wichtigen Angelegenheiten auf das Rathaus schicken.

Die Stadt darf das geistliche Gericht, wo man über die Zinsleute der Geistlichkeit richtet, in seiner Arbeit nicht behindern.

Die steinerne Rinne (steynerne rynne), die unter dem Schlafhaus (slafhuse) ausgebrochen worden ist, will der Provisor nach Rücksprache mit der Stadt, auf deren Zustimmung er mit Rücksicht auf den Erzbischof hofft, wieder beseitigen lassen.

Der Stadtrat soll die Geistlichkeit bei ihren althergebrachten Gewohnheiten und Freiheiten belassen.

Damit sind alle Zwistigkeiten bereinigt. Im Auftrag des Erzbischofs hängt der Provisor jenes Siegel an diesen Sühnebrief, das er als Provisor zu benutzen pflegt.

- 1399 an sand Oswaldestage des heyligin merteres.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

Beyer, UB Erfurt II, Nr. 1135, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1019 (Zugriff am 29.03.2024)