Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 306v [01]

Datierung: 6. November 1392

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz [?] antwortet der Stadt Fritzlar auf ein Rechtsersuchen. 

Vollregest:

Erzbischof Konrad von Mainz [?] antwortet der Stadt Fritzlar auf deren Rechtsersuchen. Ein Mann und eine Frau waren im Streit auseinandergegangen. Die Frau hätte ein Haus gekauft und sei mit einem anderen Mann, mit dem sich nicht verheiratet war, eingezogen. Die Frau sei dann gestorben und habe den Mann im Haus zurückgelassen. Nun sei der erste Mann [der Ehemann] gekommen, hätte erklärt, er habe erst jetzt erfahren, dass seine Frau gestorben sei, und stellt nun Ansprüche auf das Haus. Der andere Mann argumentiert, er habe Jahr und Tag in dem Haus gewohnt ohne dass jemand Ansprüche darauf angemeldet hätte. Der Erzbischof entscheidet nun: Kann der erste Mann beweisen, dass die Frau seine Ehefrau gewesen ist und das Haus zum Zeitpunkt ihres Todes ihr Eigentum war, ist er der nächste Erbe an dem Haus. Kann er das nicht beweisen, darf der zweite Mann im Haus wohnen bleiben.

- Datum Friczlare feria quarta post festum Omnium Sanctorum ... [13]92.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 306v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4011 (Zugriff am 25.04.2024)