Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 295v [04]

Datierung: 16. Juni 1396

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schuldet Hans von Eichholzheim dem jüngeren, seinem Amtmann auf Nagelsberg sowie dessen Ehefrau Agnese Gebsetdel 900 Goldgulden, die sie ihm bar zum Nutzen des Mainzer Stiftes geliehen haben.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schuldet Hans von Eichholzheim (Eycholczheim) dem jüngeren, seinem Amtmann auf Nagelsberg (Nagelsperg) und »lieben Getreuen« sowie dessen Ehefrau Agnese Gebsetdel 900 Goldgulden, die sie ihm bar zum Nutzen des Mainzer (Meincze) Stiftes geliehen haben.

Der Erzbischof will ihnen deswegen eine jährliche Gülte in Höhe von 90 Goldgulden jeweils am Martinstag [11. November] auszahlen. Als Sicherheit seines Versprechens setzt der Erzbischof Bürgen: Gotze von Adelsheim (Adelczheim), Arnold von Rosenberg, Vogt zu Ballenburg, Sifrid (Sefrid) von Goßheim, Creiß von Bürgstadt (Burgstad), Boppe von Dünecke (Dunnecke) sowie Hofwart (Hoffwart) von Sickingen genannt Nachtschaden, Vogt zu Bönnigheim (Bonnenkeim).

Gerät Mainz in Zahlungsverzug können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen 14 Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Öhringen (Orengauwe) oder Neuenstadt am Kocher (Nuwenstad am Kochen) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge entsenden müssen. Diese müssen dort so lange Einlager halten (leisten), bis die Schuld beglichen ist. Ausfallende Pferde sind binnen 8 Tagen zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss auf Mahnung binnen eines Monats gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten. Pflichtvergessene Bürgen, die etwa den Ort des Einlagers unerlaubt verlassen, können von den Gläubigern mit oder ohne Gericht gepfändet werden. Während des Mahnverfahrens entstandene Kosten gehen zu Lasten des Erzbischofs. Alle Beteiligten versprechen, nichts gegen vorstehende Abmachungen zu unternehmen. Mainz kann die Schuld ablösen, wenn es 900 Goldgulden in der Zeit 8 Tage vor und 8 Tage nach dem Georgstag [23. April] bezahlt, nachdem es den Lösungswunsch ein Vierteljahr vorher angekündigt hat. Das Lösungsgeld ist wahlweise in Mergentheim oder Neuenstadt am Kocher zu bezahlen. Wollen Hans und Agnese ihr Geld wieder haben, müssen sie dies ein halbes Jahr vor dem Georgstag ankündigen, an welchem dann die Zahlung erfolgen muss. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Er kündigt sein Siegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und versprechen gute Bürgen zu sein. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum Solmen ... [13]96 feria sexta post diem beatorum Viti et Modesti martirum.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 295v [04], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3995 (Zugriff am 19.04.2024)