Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 283v [02]

Datierung: 18. März 1396

Inhalt

Kopfregest:

Die gewählten Ratsleute des Mainzer Erzbischofs Konrad II., der Herren von Westerburg und der Herren von Urff bestätigen, dass Kriege und Zwietracht, die zwischen  den drei Parteien entstanden waren, jetzt ihrem Rechtspruch unterliegen. 

Vollregest:

Die Ritter Konrad (Conrad) Spiegel (Spigel) und Friedrich (Friderich) von Hertingshausen (Hertingeshusen), gewählte Ratleute Erzbischof Konrads von Mainz (Meincze) auf der einen Seite, und Ritter Hans von Gilse und Godfrid von Schweinsberg (Sweinsperg), gewählte Ratleute der Brüder Bertold und Werner von Westerburg sowie der Brüder Cordes (Cürdes) und Dietrich (Dyderichs) von Urff auf der anderen Seite, bestätigen, dass Kriege und Zwietracht, die zwischen dem Erzbischof und denen von Westerburg und Urff entstanden waren, jetzt dem Rechtspruch der genannten vier Ratsleute unterliegen.

Die Herren von Westerburg und Urff haben den früheren Erzbischof Adolf von Mainz um Schadenersatz angegangen, der entstand, als der Erzbischof den Landgrafen von Hessen mit Krieg überzog. Erzbischof Konrad antwortete darauf, Sein Amtsvorgänger Adolf habe damals Westerburg und Urff schaden getan mit gewalt ohne Hinzuziehung eines Gerichtes. Er sei den beiden Herren von Rechts wegen nichts schuldig.

Die vier Ratleute schließen sich einstimmig der Auffassung des Erzbischofs an, es sei denn, dass Westerburg und Urff den Anspruch gegen den Kurfürsten auf das Tote-hand-Recht begründen. Die beiden Herren fordern Schadenersatz für Hengste und Pferde, die ihnen bei Erzbischof Adolf verloren gegangen seien. Erzbischof Konrad antwortet, davon wisse er nichts. Das Gericht entscheidet, bringen die beiden Herren glaubwürdige Augenzeugen bei, soll Erzbischof Konrad den von den beiden Herren festgesetzten Schaden begleichen. Der Erzbischof kann als Kurfürst die Schadenssumme noch mindern. Die beiden Herren fordern zwei Pferde, die sie dem Erzbischof im Feld vor Battenberg gegeben hatten. Der Erzbischof entgegnet, dass er die Pferde so lange stehen ließ, bis sie gesund und stark geworden seien, Er wollte sie ihnen dann wiedergeben, das wollten die beiden Herren aber nicht. Die Ratleute entscheiden, der Erzbischof soll den Schaden ersetzen. Der Erzbischof könne als Kurfürst die Schadenssumme akzeptieren oder mindern. Friedrich von Hertingshausen und Johan von Gilse kündigen jeder ein Siegel an, die Konrad Spiegel und Godfrid von Schweinsberg mit gebrauchen, da sie zurzeit über keine Siegel verfügen.

- Datum ... [13]96 Sabatto ante Dominicam Judica.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 283v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3940 (Zugriff am 29.03.2024)