Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 286v [02]

Datierung: 3. Februar 1396

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz leiht sich 800 Gulden, um den Kauf einiger Güter bezahlen zu können.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] und das Stift Mainz schulden wegen des Kaufs von Magenheim (Mogenheim), Cleebronn (Cleybern) und Ruhenklingen (Ruwenclingen) samt Zubehör dem Fritze von Auerbach (Vrbach) 800 Gulden.

Fritze will die Bürgen in Anspruch nehmen (daruff man itzunt leistet). Um weitere Kosten zu vermeiden, hat sich der Erzbischof entschlossen, das Geld bei seinen »Oheimen, Schwagern, lieben Getreuen und Besonderen« Diether (Dyethern) von Gemmingen (Gemyngen), Hans von Hirschhorn (Hirßhorne), Eberhard (Ebirhard) von Neipperg (Nyperg), Ritter, und bei den Brüdern Cuntze und Diether Münch (Monich) von Rosenberg sowie bei Reinhard (Reynhard) von Sickingen dem Jungen zu leihen.

Um den Geldleihern Sicherheit zu geben und ihnen die Gülte zu erstatten, die sie, da sie das Geld selbst leihen mussten, bezahlen müssen, gibt der Erzbischof ihnen das Amt zu Cleebronn und Ruhenklingen und macht sie zu seinen Amtleuten. Sie dürfen alle Nutzungen und Gefälle des Amtes so lange genießen, bis der Erzbischof, seine Amtsnachfolger oder das Stift das wieder von ihnen lösen.

Zu der Gülte, die sie zu Cleebronn und Ruhenklingen genießen, muss ihnen der Erzbischof jedes Jahr weitere 40 Gulden Geld von der erzbischöflichen Gülte in Bönnigheim (Bonnenkeim) überlassen. Sollte der Erzbischof seinen Geldgebern die 800 Gulden nicht bis zum kommenden Jorgentag [23. April] zurückzahlen, verbleiben den Geldgebern die Gülten in Cleebronn, Ruhenklingen und Bönnigheim so lange, bis der Erzbischof die 800 Gulden bezahlt.

Einen Ablösungswunsch der Gülte muss der Erzbischof acht Tage vor dem 23. April ankündigen. Ist das Geld dann bezahlt, fallen die Gülten an Mainz zurück.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Herbolczheim jn crastino Purificationis beate Marie virginis ... 1396.

Per Jo Wulfrichshagen (Wulfsh).

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 286v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3936 (Zugriff am 28.03.2024)