Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 284v [01]

Datierung: 1395

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schuldet dem Konrad Rabenolde und dessen Ehefrau Mildrude 1.000 Gulden.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schuldet auch im Namen seiner Amtsnachfolger und des Stiftes Mainz (Meincze) dem Konrad (Conrad) Rabenolde, seinem »lieben Getreuen«, dessen Ehefrau Mildrude, deren beider Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes 1.000 Gulden, die Konrad ihm zum Nutzen des Stiftes bar geliehen hatte.

Als Gegenleistung sichert der Erzbischof den Gläubigern eine jährliche Gülte in Höhe von 100 Gulden zu, die jedes Jahr am Walpurgistag [1. Mai] entweder in Mainz (Meincze) oder Dieburg (Dypurg) ausbezahlt wird.

Als Sicherheit seines Versprechens setzt der Erzbischof Bürgen: Ritter Ruprecht Ulner, Anshelm Ulner, Engelhard von Frankenstein, Wilhelm Judde und Henne von Hattenheim.

Gerät Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen 14 Tagen Einlager in Mainz oder Dieburg leisten müssen. Dort müssen sie sich in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge begeben und sich zusammen mit einem Knecht und einem Pferd so lange aufhalten, bis die Schuld beglichen ist. Ausfallende Knechte oder Pferde sind nach Ermahnung binnen 14 Tagen zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes muss der Erzbischof nach Ermahnung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten (infaren). Erzbischof Konrad verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Mainz kann die Zahlung der Jahresgülte ablösen, wenn es die 1.000 Gulden im Zeitraum 14 Tage vor und 14 Tage nach dem Michaelistag [29. September] zurückzahlt, muss dies aber ein Vierteljahr vorher ankündigen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und versprechen, gute Bürgen zu sein. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum anno domini 1395.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 284v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3934 (Zugriff am 28.03.2024)