Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 278v [01]

Datierung: 6. August 1395

Quelle

Aussteller:

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Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad ist damit einverstanden, dass Heinrich von der Linden, Propst in Nörthen, und dessen Bruder Hans das Schloss und Amt Gieboldehausen von Ritter Heinrich von Hardenberg an sich gelöst haben.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bestätigt, dass sein Amtsvorgänger Erzbischof Adolf zu Lebzeiten das erzstiftische Schloss Gieboldehausen (Gyboldehusen) samt Zubehör dem Ritter Hermann von Gladbeck (Gladebech), dem Sifrid von Bültzingslöwen (Bulczingesleiben) dem alten und Sifrid von Bültzingslöwen dem jungen gegen eine Summe Geld verpfändet hatte. Darüber haben Erzbischof Adolf und das Domkapitel eine Urkunde ausgestellt.

Das Pfand ist nun an den Ritter Heinrich von Hardenberg (Hartenberg) gekommen. Mit Zustimmung des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Domkapitels erklärt sich Erzbischof Konrad kraft dieser Urkunde damit einverstanden, dass Heinrich von der Linden (Lynden), Propst in Nörthen (Northen), und dessen Bruder Hans, seine »lieben Andächtigen und Getreuen«, das Schloss und Amt Gieboldehausen von Ritter Heinrich gegen Zahlung von 1.984 Goldgulden an sich gelöst haben. Sie sollen das Schloss samt Zubehör nutzen und sich der Burgherrschaft bedienen. Sollten die Brüder die zum Amt Gieboldehausen zugehörige Gülte, die jetzt anderweitig verpfändet ist, an sich lösen, sollen sie diese, wenn der Erzbischof eine Lösung an sich verlangt, dem entsprechen. Dies soll nicht auf die Pfandsumme des Schlosses und des Amtes geschlagen werden.

Die Brüder dürfen den erzbischöflichen Freihof in Duderstadt (Duderstad) und das dortige Gericht vom Grafen von Lauterberg (Luterberg) an sich für 73 Mark Silber, Göttinger (Gottingescher) Währung, lösen. Will der Erzbischof den Freihof und Gericht an sich lösen, zusammen mit dem Hauptpfand oder getrennt davon, müssen die Brüder das zulassen. Der Erzbischof will dann für jede Mark Silber 4 Goldgulden geben.

Die Brüder sollen 800 Gulden an Schloss Gieboldehausen verbauen, müssen dies aber unter Hinzuziehung zweier Burgmannen und zweier Bürger aus dem Rat der Stadt Duderstadt tun. Das tatsächlich ausgegebene Baugeld wird bei einer Rückzahlung der Hauptschuld zusätzlich gezahlt. Vorher entscheiden zwei erzbischöfliche frunde und zwei deren frunde, ob das Baugeld zweckdienlich verwendet wurde.

Will der Erzbischof von dem Schloss aus Krieg führen, muss er dieses acht Tage vorher ankündigen, das Schloss steht den erzbischöflichen Amtleuten dann für alle Notwendigkeiten offen. Die Amtleute nehmen alle Torleute, Wächter und Torwächter und als Haushüter mit den Kosten zu sich. Die Brüder und ihre Gesinde müssen vor allem vnfüge bewahrt werden. Geht Schloss Gieboldehausen in erzbischöflichen Kriegen verloren, wird Mainz ein anderes Schloss in das Gericht bauen und den Brüdern überlassen. oder ihnen die Hauptsumme andernorts einräumen. Geht das Schloss in Kriegen der beiden Brüder verloren, verlieren Mainz sein Schloss, die Brüder ihr Geld. Gelingt es Mainz, das Schloss mit ihrer Mithilfe wieder zurückzugewinnen, werden die Brüder wieder in die Pfandschaft eingesetzt.

Der Vogt zu Rusteberg soll nach bestem Vermögen die beiden Brüder und ihr Gericht schützen und schirmen.

Mainz darf die Pfandschaft nicht vor dem Michaelstag [29. September] des Jahres 1399 aufkündigen. Danach muss Mainz den Lösungswunsch ein halbes Jahr vorher ankündigen. Die Lösungssumme beträgt 1.984 rheinische (ryneschen) Gulden zuzüglich des oben erwähnten Baugeldes. Wollen Heinrich und Hans von der Linden ihr Geld wieder haben, müssen sie dies ein halbes Jahr vorher dem Erzbischof bekanntgeben. Kann Mainz das Geld dann nicht aufbringen, dürfen die Brüder die Lösung an einen bzw. andere Mannen, die aber Stiftsmannen und Burgmannen sein müssen, einleiten. Die neuen Pfandnehmer müssen das Lösungsgeld in der Stadt Göttngen (Gottingen) oder im Umkreis von 2 Meilen übergeben. Eine Weiterverpfändung an Fürsten und Edelherren ist nicht zulässig.

Erzbischof Konrad kündigt sein großes Siegel an. Domdekan Eberhard und das Mainzer Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das große Kapitelsiegel an.

- Datum Maguncie feria sexta post diem Inventionis sancti Stephani prothomartiris ... [13]95.
N. von Kaub (de Cuba).

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 278v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3918 (Zugriff am 19.04.2024)