Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 264 [01]

Datierung: 14. März 1395

Quelle

Aussteller:

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Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schuldet Heintzichin, dem Sohn des Henne von Nese, seines weltlichen Richters zu Mainz und der Grede, der Ehefrau des Heintzichin 150 Gulden.

Vollregest:

L(itte)ra data Heintzichin Hennen von Nesen son.

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schuldet Heintzichin, dem Sohn des Henne von Nese, seines weltlichen Richters zu Mainz (Meincze), und der Grede, der Ehefrau des Heintzichin bzw. deren Erben und rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde von wegen des Henne von Hofheim (Hoffeheim), des erzbischöflichen Amtmanns zu Seligenstadt (Seilgenstad), 150 Gulden.

Der Erzbischof will das Geld dem Heintzichin und dessen Ehefrau Grede bzw. deren Erben vor dem Walpurgistag [1. Mai] in Mainz (Meintze) oder Frankfurt (Franckfurt) bezahlen. Geschieht dies nicht, muss der Erzbischof beginnend am Walpurgistag eine jährliche Gülte in Höhe von 18 Gulden Geld so lange anweisen, bis die Hauptschuld bezahlt ist. Eine Kündigung ist dann jährlich vor dem Walpurgistag möglich. Die Gülte ist ebenfalls auf Wunsch entweder in Mainz oder Frankfurt zu begleichen. Ist die Hauptschuld bezahlt, entfällt die Pflicht der jährlichen Zahlung. Wollen Heintzichin und Grede ihr Geld wiederhaben, muss Mainz das Geld binnen Monatsfrist in Mainz oder Frankfurt in einer dem Geldüberbringer angewiesenen Herberge zurückzahlen.

Der Erzbischof setzt Geiseln und Bürgen, nämlich als Geisel Henne von Hofheim und als Bürgen Wilderich von Vilmar (Filmar), Frank (Francke) von Kronberg (Cronenberg), den erzbischöflichen Amtmann zu Hofheim, Ritter; Wolff von Hernauwe [!], Heinrich von Delkenheim (Delkelnheim), Marquard von Rödelheim (Redelnheim), Heinrich von Weilbach (Wilbach) und Symon von Massenheim (Massinheim).

Gerät Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Geisel und die Bürgern mündlich oder schriftlich ermahnen. Die Geisel muss dann unverzüglich persönlich zusammen mit einem Knecht und zwei Pferden, die Bürgen dürfen einen Knecht und ein Pferd entsenden. Alle müssen dann nach Mainz oder Frankfurt in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge gehen und dort rechte Geiselschaft und Bürgschaft halten. Sie dürfen sich erst wieder entfernen, wenn die Schuld beglichen ist. Ausfallende Pferde müssen unverzüglich ersetzt werden. Stirbt die Geisel oder ein Bürge oder geht außer Landes muss der Erzbischof auf Ermahnung binnen 14 Tagen einen mindestens gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen so lange Einlager leisten. Kosten, die durch das Mahnverfahren entstehen, wie etwa Botenlöhne, gehen zu Lasten des Erzbischofs.

Werden diese Urkunde oder ihre Siegel beschädigt, beeinträchtigt das nicht ihre Gültigkeit. Der Erzbischof verspricht vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten. Er verspricht seinen Geiseln und Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Geisel und Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und versprechen gute Geiseln und Bürgen zu sein und sich nicht gegenseitig zu entschuldigen. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum Maguncie Dominica qua cantat Oculi ... [13]95.

Jo. Wulrichshagen.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 264 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3866 (Zugriff am 19.04.2024)