Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 265v [01]

Datierung: 20. Januar 1395

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz und die beiden Pfalzgrafen bei Rhein Rupprecht der Ältere sowie dessen Sohn Rupprecht der Jüngere verändern einige Artikel des Bündnisses, das sie zum Frieden und Nutzen ihrer Länder geschlossen und verbrieft haben.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] erwähnt das Bündnis zwischen ihm und den beiden Pfalzgrafen bei Rhein (Rine) Rupprecht den Älteren und dessen Sohn Rupprecht den jüngeren, Herzögen in Bayern (Beyern), das sie zum Frieden und Nutzen ihrer beider Länder geschlossen und verbrieft haben.

Nun sind beiden Seiten zu der Überzeugung gekommen, dass die Einung in folgenden Punkten verbessert werden sollte. Amtleute oder Amtspersonen diesseits und jenseits des Rheines dürfen wegen "frevel vnd bruche" nicht die "eigen armenlute" oder die "hinderseßen" der anderen Partei, sie wohnen in den Städten oder Gerichten, mit Gewalt "an ir lieb oder gut" greifen, ohne ein Gericht hinzuziehen. Davon ausgenommen sind Edelleute. Bei ihnen soll es weiter so gehalten, wie es in der ursprünglichen Einung festgehalten ist.

Haben aber Amtleute der einen Herrschaft Forderungen wegen "frevel vnd bruche" an die Eigenleute [1] und Hintersassen der anderen Herrschaft, müssen sie dies vor dem zuständigen Gericht vorbringen. Was dort für Recht erkannt wird, daran soll man sich dann halten. Was den Amtleuten dann von Gerichts wegen für ihre Herrschaft [an Geldern] zugewiesen wird, damit sollen sie sich begnügen. Schultheiß und Büttel werden ihnen bei der Vereinnahmung des der anderem Partei Zustehenden behilflich sein. Mit den Eigenleuten und Hintersassen der eigenen Herrschaft dürfen die Amtleute wie es bisher Herkommen ist verfahren. Jede Herrschaft darf in ihrem Bereich Frondienste u.ä. verlangen, soll aber darauf achten, dass alle Menschen gleich stark belastet werden.

Sollte jemand Totschlag, Mord, Brandstiftung, Notzucht oder Diebstahl begehen, Vergehen "damit er den lib verwercket hette", mit diesem Übeltätern darf jeder Herr oder Amtmann verfahren, wie dies Herkommen ist. Beide Herren und ihre Amtleute, Zentgrafen, Zinsmeister und Schultheißen sollen diese Verbesserung der Einung beschwören und sich während ihres Dienstes daran halten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Ludenbach ipso die beatorum Fabiani et Sebastiani marirorim ... [13]95. 

Quellenkommentar:

[1] Am Seitenrand steht von anderer Hand "Leibeigenleut".

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 265v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3863 (Zugriff am 29.03.2024)