Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 254 [01]

Datierung: 14. Juli 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Landgraf Hermann von Hessen sagt zu, jegliche unrechte Bedrängung, die er und die Seinen den Geistlichen, Äbtissinnen und dem Konvent des Klosters St. Georgenberg wegen der Pfarrkirche in Frankenberg zugefügt haben, abzustellen.

Vollregest:

Landgraf Hermann von Hessen sagt zu, jegliche unrechte Bedrängung, die er und die Seinen den Geistlichen, Äbtissinnen und dem Konvent des Klosters St. Georgenberg (zu dem Georgenberge) wegen der Pfarrkirche in Frankenberg (Frangkenberg) zugefügt haben, abzustellen.

Sollte der Mainzer Erzbischof Konrad von Mainz (Meincze), nachdem Hermann seine Lehen von ihm empfangen hat, für Kraft (Crafft) von Hatzfeld (Hatzfelt), den Sohn des verstorbenen Ritters Guntram von Hatzfeld bitten, will der Landgraf Kraft aller Eide und Gelöbnisse der alten Urfehde, die dieser ihm geschworen hat, ledig sagen. Davon, dass Kraft Kirchen, Klöster, Geistliche, Pilger und Kaufleute angegriffen und die Straße beschädigt hat, davon will der Landgraf ihn aber nicht frei sprechen. Die Briefe, die Landgraf Balthasar von Thüringen (Doringen) und Herzog Otte von Braunschweig (Brunswig) ihm, Landgraf Hermann, in Sachen des Schlosses (sloße) Rotenburg (Rodenberg) gegeben haben, will er Erzbischof Konrad von Mainz aushändigen. wie das Mainzer Domkapitel ihre Briefe den beiden Fürsten. Landgraf Hermann und Erzbischof Konrad vereinbaren, Balthasar und Otte gemeinsam aufzufordern, die Briefe auszutauschen. Dies soll geschehen bevor Rotenburg dem Landgrafen überantwortet wird. Die Angelegenheit von Wernher Thomas obliegt Landgraf und Erzbischof gemeinsam. Die Angelegenheit Meyer und die der Gefangenen, die ohne Fehdeerklärung noch in Gefangenschaft sind, obliegt dem an anderer Stelle erwähnten fünfköpfigen Schlichtergremium.

- [Frangfordie feria tertia post diem beate Margarete virginis ... 1394].[1]

Quellenkommentar:

[1] Die undatierte Abschrift dürfte auf denselben Tag zu datieren sein, wie die anderen in dieser Angelegenheit ausgestellten Urkunden.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 254 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3832 (Zugriff am 18.04.2024)