Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 252 [02]

Datierung: 14. Juli 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz kommt mit Landgraf Hermann von Hessen wegen der Schlösser Rotenburg, Melsungen und Niedenstein überein.

Vollregest:

Erzbischof Konrad von Mainz (Meincze) ist mit Einverständnis des Mainzer Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Domkapitels für sich und das Mainzer Stift mit Landgraf Hermann von Hessen übereingekommen.

Er wird die mainzischen Anteile an den Schlössern (sloßin) Rotenburg (Rodenberg), Melsungen (Milsungen) und Niedenstein (Nydenstein) als Amt seinen "lieben Getreuen", dem Edelherrn Burghard von Schöneberg (Schonenberg) und dem Ritter Cuntzemann von Falkenberg (Falkinberg), übergeben. Wenn Landgraf Hermann seine mainzischen Lehen ordnungsgemäß empfangen hat und auch alle Urkunden zwischen den beiden Parteien ordnungsgemäß vernotelt und besiegelt sind, werden die beiden mit Eid an den Landgrafen gebundenen Herren die erwähnten Burganteile dem Landgrafen überantworten. Sollte dies geschehen sein, hat er, Erzbischof Konrad, mit Eingaben des Landgrafen Balthasar von Thüringen (Doringen), Markgraf zu Meißen (Missen) und der Herzogs Otto von Braunschweig (Brunswig), des Sohnes des verstorbenen Herzogs Ernst und den ihren nichts zu schaffen. Sollte Landgraf Hermann nicht alle Forderungen bis zum kommenden Michaelstag [29. September] erfüllen, gehören die Burganteil so lange wieder dem Mainzer Stift. Sollte sich Mainz nicht an die Abmachungen halten, müssen die beiden Herren, die genannten Burgen dem Landgrafen überantworten.

Sollte er, Erzbischof Konrad, vorher sterben, bleiben die vorstehenden Bestimmungen gleichwohl in Kraft. Der Erzbischof und das Domkapitel kündigen ihre Siegel an.

- Datum Frangford feria tertia post diem beate Margarete virginis ... [13]94.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 252 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3826 (Zugriff am 18.04.2024)