Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 251v [02]

Datierung: 14. Juli 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bestätigt für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz, dass er sich mit Landgraf Hermann von Hessen bezüglich aller Kriege, Zwietracht und Unstimmigkeiten geeinigt und gesühnt hat.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bestätigt für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz (Meincze), dass er sich mit Zustimmung seines "lieben Andächtigen" des Mainzer Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des ganzen Domkapitels mit Landgraf Hermann von Hessen, dessen Erben und all seinen Landen, Leuten, Helfern und Helfershelfern bezüglich aller Kriege, Zwietracht und Unstimmigkeiten, die zwischen ihnen und ihren Leuten geherrscht haben, geeinigt und gesühnt hat.

Auf mainzischer Seite werden der Ritter Curd Spiegel (Spigel) [von Tessenberg] und der Erfurter Provisor Ludwig (Ludewig) von Bensfurt besonders genannt. Der Landgraf soll die Steuer (sture), die der Erzbischof von Köln vor Immenhausen (Ymenhusen) ausgehandelt hat in der Weise bezahlen, wie es in den diesbezüglich ausgestellten Urkunden beschrieben ist.

Die "clerung", die der Kölner Erzbischof dem damaligen Mainzer Erzbischof Adolf und dem Stift Mainz zugesprochen hatte, soll bestehen bleiben, Erzbischof Konrad wird sie aber zu Lebzeiten des Landgrafen nicht einfordern.

Landgraf Hermann und die Seinen müssen aber die beiden letzten Artikel der "clerunge" und alten Sühne einhalten, die ehemals zwischen Erzbischof Gerlach von Mainz und den beiden ebenfalls verstorbenen Landgrafen Heinrich und Otte geschlossen wurde. Der erste dieser Artikel besagte, dass die Landgrafen von Hessen niemanden in Kirchhain (Kirchayne) empfangen sollten, der als Kleriker, Laie, Burgmann, Bürger oder Jude "uff dem berge Ameneburg" wohnte oder zu dem Berg Amöneburg gehört. Der zweite Artikel beinhaltete, dass keiner der beiden Fürsten seine Mannen und Burgmannen, es seien Edle oder Unedle, gegen die Mannen des anderen in den Krieg führen soll.

Erzbischof Konrad schwört bei seiner fürstlichen Ehre, vorstehende Bestimmungen unverbrüchlich zu halten und kündigt sein Siegel an. Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen ihr Siegel ebenfalls an.

- Datum Frangfordie feria tertia post diem Margarete virginis ... 1394.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 251v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3825 (Zugriff am 19.04.2024)