Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 250v [01]

Datierung: 1394

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Mehrere Herren schlichten einen Streit zwischen dem Mainzer Erzbischof und dem Pfalzgrafen bei Rhein.

Vollregest:

Der Mainzer (Menczer) Domherr Cles (Clas) vom Steine (Steyne), Schenk Eberhard (Ebirhard) Herr zu Erbach (Erpach), Johann von Löwenstein (Lewenstein), Wyprecht von Helmstadt (Helmstat), Johann Kemerer und Hans von Hirschhorn (Hirßhorn), alle Ritter sowie der Edelknecht Hanneman von Sickingen schlichten Streit zwischen dem Mainzer Erzbischof und dem Pfalzgrafen bei Rhein. Es geht um bruche, die Albrecht von Hirschhorn (Hirßhorn), Burggraf auf der Starkenburg (Starckenb(er)g) von Seiten des Erzbischofs und Gerhart Gabeln, Ritter in Heidelberg, von Seiten des Herzogs zu fordern hatten. Die beiden Fürsten hatten den Schlichtern einen entsprechenden besiegelten anlaß brieff überreicht.

Die sieben Schlichter haben zusammen mit dem Edelherrn Engelhard von Weinsberg (Winsperg) Erkundigungen eingezogen und Zeugen verhört. Nun entscheiden sie, dass das, was Erzbischof und Pfalzgraf vor Zeiten, mit Hilfe von Rat- und Überleuten vereinbart hatten, zu keren, nun so durchgeführt werden solle.

Für die Pferde, die den Bürgern von Weinheim genommen wurden, soll man 12 Gulden bezahlen (keren). Dass der Burggraf einen Weinheimer Bürger namens Peter Metzler gefangen und ihn wund geschlagen hatte, ist beigelegt und verziehen. Entscheiden wird auch, dass man dem Sydenbecher seine Güter zurückgeben soll. Was jetzt darauf gesatzt ist, davon soll den Leuten, die es gepflanzt haben, das Recht zum pflügen (pfluges recht) zustehen (gefallen). Die Frevel, die Beyer von Drechsel zusammen mit seinen Mittätern, verbrochen hat, als sie Bynckler gefangen nahmen und schlugen, und der Starkenburger Burggraf der Ansicht war, die Frevel wären im Gericht des Erzbischofs verbrochen, während der Vogt von Heidelberg der Ansicht war, sie lägen im pfalzgräflichen Gericht, auf diese Frevel sollen beide Seiten verzichten [...] [der Text bricht hier ab]

- [ohne Datum] [1]

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[1] Die Zuordnung zum Jahr 1394 ergibt sich aus der Stellung der Abschrift innerhalb des Ingrossaturbuches.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 250v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3823 (Zugriff am 18.04.2024)