Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 247v [01]

Datierung: 20. September 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schuldet Hans von Hardheim 2.000 Goldgulden, die Hans ihm geliehen hat, um damit bei Konrad und Marquart von Dornberg das Amt Walldürn zu lösen, dass der erzbischöfliche Amtsvorgänger Adolf verpfändet hatte.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schuldet Hans (Hanse) von Hardheim (Hartheim), seinem "lieben Getreuen", dessen Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes 2.000 Goldgulden, die Hans ihm geliehen hat, um damit bei Konrad (Conrad) und Marquart von Dornberg das Amt Walldürn (Durren) zu lösen, dass der erzbischöfliche Amtsvorgänger Adolf verpfändet hatte.

Mit Willen und Wissen des Mainzer Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Domkapitels zu Mainz (Meincze) hat der Erzbischof den Hans von Hardheim das Amt Walldürn (Duerne) verschrieben samt dem zugehörigem "ackergange wiesen vnd heuweczehenden". So hatte auch der mittlerweile verstorbenen Marquard von Dornberg das Amt inngehabt. Hans erhält die erzbischöfliche Erlaubnis, eine Schäferei in Walldürn einzurichten und den Bau [des Schafhofes] zu bessern.

Dem Hans stehen alle zum Amt gehörenden Bußen zu, ausgenommen die oberste Buße, die Leib und Gut betrifft, und dem Erzbischof vorbehalten bleibt.

Hans darf auch die 20 Pfund Heller Gülte un die 15 Malter Hafer vereinnahmen, die die "Steynerlude" jedes Jahr am Martinstag [11. November] als Bede zahlen müssen. Sollte der Erzbischof eine [weitere] Steuer fordern, müssen die "Steynerlude" ihren Anteil bezahlen. Der Erzbischof räumt Hans auch 200 Hühner ein, die die erzbischöfliche Kellerei ihm jährlich reichen soll.

Des Weiteren räumt der Erzbischof dem Amtmann den erzbischöflichen kleinen und großen Zehnten und alle weiteren Einkünfte zu Heppenheim ein.

Der Erzbischof weist die Bürgermeister, Schöffen und die Stadt Walldürn samt allen Einwohnern an, dem Hans als Amtmann zu gewarten. Eine Lösung des Pfandes ist jederzeit möglich, der Erzbischof muss dies allerdings einen Monat vorher ankündigen. Die 2.000 Gulden sind dann auf Weisung des Hans entweder in Miltenberg, oder in Buchen (Bucheim) oder Wertheim zu übergeben. Hans muss danach das Amt wieder vollständig freigeben. Ist auf den Äckern bei Lösung bereits eingesät, fallen die Erträgnisse bei der Ernte dem Hans, die andere Hälfte dem Erzbischof zu. Hans und die Seinen sollen während der Pfandschaft den von alters her zu Walldürn gehörenden Wildbann (wiltpand) mit Hilfe des Erzbischofs hegen und pflegen.

Der Erzbischof kündigt sein großes Siegel an. Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das große Kapitelsiegel an.

- Datum Miltenberg ... 1394 in vigilia beati Mathei apostoli et ewangeliste.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 247v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3809 (Zugriff am 20.04.2024)