Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 238 [01]

Datierung: 11. Juli 1394

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Der Schluss der Abschrift steht im Ingrossaturbuch auf fol. 247-247v.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Adolf Graf zu Nassau verpfändet Erzbischof Konrad von Mainz und dem Stift Mainz das halbe Schloss Wiesbaden, Burg und Stadt.

Vollregest:

Adolf Graf zu Nassau (Nassauwe) bekennt, dass er Erzbischof Konrad von Mainz (Mencze), seinem "gnädigen Herrn", dessen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz 8.000 Goldgulden, Mainzer Währung, schuldig ist, die Konrad ihm geliehen hatte. Für diese Summe hat Graf Adolf dem Erzbischof mit Einverständnis des Grafen Johan von Nassau, Domherrn in Mainz, und des Philipp Graf zu Nassau und Saarbrücken (Sarbrucke), und nach Beratung mit seinen Vertrauten das halbe Schloss (Sloß) Wiesbaden (Wiesebaden), Burg und Stadt, verpfändet. Eingeschlossen ist das gesamte Zubehör der Schlosses, namentlich die Hälfte des Dorfes Mosbach (Muschbach).

Davon ausgenommen sind lediglich althergebrachte [verliehene] Gülten und Burg- bzw- Mannlehen, die weiterhin den Inhabern zukommen sollen. Dies gilt auch für das "beumen hüse" auf der Burg, das üblicherweise der Erzbischof bewohnt.

Der Graf gebietet all seinen Mannen, Burgmannen, die zum Schloss und zum Land Wiesbaden gehören, Schultheißen, Bürgermeistern, Schöffen, Bürgern, dass sie dem Erzbischof als Pfandherr geloben und schwören, ihm für die Dauer der Pfandschaft zu gewarten und gehorsam zu sein.

Will der Graf die andere Hälfte des Schlosses, oder auch nur ein Viertel davon, veräußern, soll er das zunächst seinen nächsten Verwandten, die aber keine Fürsten sei dürfen, anbieten. Schlagen die das Angebot aus, darf die Hälfte zum gleichen Preis nur an den Erzbischof und das Erzstift Mainz verpfändet und veräußert werden. Will auch der Erzbischof das Pfand nicht erwerben, darf die Schlosshälfte nur mit Zustimmung des Mainzers anderweitig verpfändet werden.

Der Erzbischof verspricht, mit Wissen und Willen eines Burgmannes und zweier Schöffen von Wiesbaden 1.200 Gulden an der Burg zu verbauen. Das Baugeld wird auf die Hauptschuld geschlagen. Sollten sich Graf Adolf und seiner Erben entschließen, von den 1.200 Gulden selbst 600 Gulden zu verbauen, muss der Erzbischof von sich aus nur noch 600 Gulden verbauen. Bei der Lösung des Schlosses ist auch das Baugeld zu erstatten. Ein Lösungswunsch ist schriftlich einen Monat vor Weihnachten anzukündigen, das Lösungsgeld ist dann zwischen Weihnachten und Fastnacht zu bezahlen. Die Hauptsumme ist in Mainz (Mencze), Eltville (Eltevil) oder Bingen zu bezahlen. Nach erfolgter Bezahlung ist diese Urkunde zurückzugeben und Schloss Wiesbaden wieder frei zugeben.

Während der Pfandschaft soll Wiesbaden in seiner Rechtstellung nicht beeinträchtigt werden. Man vereinbart, einen Burgfrieden zu schließen, den alle Bewohner der marcke zu Wiesbaden einzuhalten haben. Die Aussteller werden die Zustimmung des römischen (romischen) Königs Wenzels (Wentzlauwe), des Königs zu Böhmen (Beheim) einholen.

Alle Beteiligten geloben, die vorstehenden Bestimmungen unverbrüchlich einzuhalten. Die Aussteller kündigen ihre Siegel an.

Datum Francfordie Sabbato ante diem beate Maragrete virginis [13]94[1].

Quellenkommentar:

[1]  Der Text der Abschrift wird auf fol. 247-247v fortgesetzt, dort ist dann auch das Datum der Abschrift zu finden.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 238 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3793 (Zugriff am 28.03.2024)