Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 242 [01]

Datierung: 7. April 1394

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Henne June von Lorch bekennt, dass sich Erzbischof Konrad von Mainz und die Seinen mit ihm selbst und seinen Helfern bezüglich des Krieges und Streites, der zwischen ihnen geherrscht hat, gütlich verglichen und gesühnt haben.

Vollregest:

Henne June von Lorch (Loriche) bekennt, dass Erzbischof Konrad von Mainz und die Seinen, namentlich der Domdekan und das Domkapitel von Mainz (Mencze), ihre Diener und Helfer, auf der reinen Seite, mit ihm selbst und seinen Helfern, namentlich Clas Bernbach von Lichtenberg, soweit er sein Hauptmann gewesen ist, bezüglich des Krieges und Streites, der zwischen ihnen geherrscht hat, gütlich verglichen und gesühnt hat.

Erzbischof Konrad will ihm für alle seinen Kosten und Schäden, die ihm seit den Tagen des erzbischöflichen Amtsvorgängers bis auf den heutigen Tag entstanden sind, 350 Gulden bezahlen. 150 Gulden will er am kommenden Johannstag Baptiste [24. Juni] bezahlen, 100 Gulden an Weihnachten und die restlichen 100 Gulden an Weihnachten 1395 entrichten.

Henne war in Enzberg (Enczberg) inhaftiert gewesen und meint, die Gefangenschaft geregelt und abgewickelt zu haben. Sollte die Angelegenheit aber "von eren wegen" noch ein Nachspiel haben, soll dies die vorstehende Abmachung nicht berühren. Henne soll auch eine Urkunde beibringen, wegen Jeckel Bernbach von Lichtenberg, als der wegen seines Bruders Clas Bernbach von Lichtenberg Feind des Ritters Syfrid vom Stein (Steyne), des erzbischöflichen Burggrafen auf Böckelheim (Beckelnheim), des erzbischöflichen "lieben Getreuen", geworden ist, dass diese Feindschaft nicht von ihm, Henne, herrührt, sondern Jeckel selbst Streit mit dem Erzbischof hatte.

Beide Parteien lassen die Gefangenen frei. Was von Brandschatzung und Abmachungen (gedingniße) noch aussteht, soll gegenstandlos sein (abesin). Sollte Pfalzgraf Ruprecht der ältere bei Rhein (Ryne), Herzog in Bayern (Beyern), dessen Amtleute oder die Stadt Kaiserslautern (Lutern), ihn, Henne, rechtlich belangen wollen, oder er umgekehrt den Pfalzgrafen, soll dies vorstehende Sühne nicht berühren. Henne kündigt sein Siegel an.

- Datum ut supra [1394 feria tertia post Dominicam Judica].

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 242 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3787 (Zugriff am 29.03.2024)