Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 235 [02]

Datierung: 15. Juli 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz einigt sich mit Alheide, der Witwe des Bernhart Nygebur, Bürgerin zu Frankfurt, über alle geliehen Gelder, die zu Lebzeiten des Bernhart bis auf den heutigen Tag noch nicht beglichen sind

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] hat sich mit Alheide, der Witwe des Bernhart Nygebur, Bürgerin zu Frankfurt (Franckfurt), seiner "lieben Besonderen" über alle geliehen Gelder, die zu Lebzeiten des Bernhart bis auf den heutigen Tag noch nicht beglichen sind, geeinigt.

Der Erzbischof ist der Witwe zunächst noch 244 Gulden und drei Turnosen für Korn und Weizen schuldig, die in das Schloß (sloß) Lahnstein (Lanstein) geliefert worden waren. Dann stehen noch 120 Gulden aus, die Bernhart dem Erzbischof "uff suns(er) clynode gulden ringe mit edeln Steine(n) darin verseczt" bar geliehen hatte. An Küchenspeise, namentlich Stockfische, Speck, Felisch usw., die der Erzbischof mit seinen Gefolgsleuten (frunden) auf dem Zug (in der reise) gegen Hattstein (Hatzstein) verzehrt hat, stehen noch 195 Gulden aus. Für zwei Tonnen (thunnen) Hering, zwei Tonnen Rheinfische (Rinfisches) und ein "vierteil Stockfische (Stocfisches), die Bernhard dem erzbischöflichen Küchenmeister geliefert hatte, sind noch 33 Gulden zu bezahlen. Alles zusammengerechnet stehen noch 592 Gulden und 6 Schillinge Heller, Frankfurter (Franckfurt(er)) Währung offen.

Kraft dieser Urkunde setzt der Erzbischof Alheide in einen Turnosen auf dem erzbischöflichen Zoll Lahnstein (Lanstein) ein. Alheide und ihre Erben dürfen sich auf Abschlag die Einkünfte des Turnosen so lange gegen besiegelte Quittung ausbezahlen lassen, bis die Schuldsumme beglichen ist. Zollschreiber Walther (Waltherus) bzw. seine Amtsnachfolger erhalten hiermit die entsprechende Anweisung. Nach erfolgter Bezahlung wird diese Urkunde ungültig und muss an den Erzbischof bzw. das Stift Mainz zurückgegeben werden. Der Turnosen fällt dann frei an Mainz zurück.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Franckfordie ipso die Divisonis Apostolorum anno ut supra [1394]

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 235 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3776 (Zugriff am 20.04.2024)