Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 233 [01]

Datierung: 10. Mai 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bestätigt die Burglehen der Burgmannen und Mannen, die in den Schlössern zu Starkenburg, zu Bensheim und Heppenheim sitzen.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] anerkennt die treuen Dienste, die seine "lieben Getreuen" die Burgmannen und Mannen, die in den Schlössern zu Starkenburg (Starckenb(er)g), zu Bensheim und Heppenheim sitzen, ihm und dem Stift geleistet haben und künftig leisten sollen. Er bestätigt ihnen und ihren Erben die Burglehen.

Kraft dieser Urkunde gewährt er ihnen folgende Freiheiten und Gnaden. Er will sie "husen und halden" nach althergebrachtem Recht, wenn sie Recht vor ihm und seinem Starkenburger Burggrafen nehmen wollen. Haben sie einen Rechtstreit mit jemandem, der kein Mann oder Burgmann ist, und es kam keine gütliche Einigung zustande, will der Erzbischof sie "husen und halden zu yrme rechten." Niemand darf sie an Leib und Gut verklagen, der nicht zuerst Recht vor ihm bzw. seinem Starkenburger Burggrafen gesucht hat. So ist es altes Herkommen. Geschehe es, dass jemand Totschlag und Unrecht (toidslag oder vngefuge) in einem der vorgenannten Schlösser begangen hätte, und in einen Burgmannenhof oder in ein Haus flieht, in dem er wohnhaft ist und er von alters her frei ist, der soll den gleichen Frieden und Schirm genießen als ob er in der heiligen Kirche Zuflucht gesucht hätte. So ist es altes Herkommen. Auch erweist der Erzbischof ihnen und ihren Lehenserben die Gnade und Freiheit, dass alle Güter oder Erbschaften, die sie außerhalb oder innerhalb der genannten Schlösser kaufen, bedefrei sind. Werden bisherige Bedegüter an dritte verkauft, die kein Mann oder Burgmann sind, die sind weiterhin bedepflichtig. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für solche Herren, die erst später Mannen oder Burgmannen werden. Die Herrlichkeiten, die Freiheit, das Herkommen und das Recht des Erzstiftes bleiben vorbehalten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Eltevil ... [13]94 Dominica qua cantatur Jubilate.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 233 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3768 (Zugriff am 19.03.2024)