Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 230 [02]

Datierung: 3. April 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz regelt die Rückzahlung von Schulden bei den Grafen von Ziegenhain.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bestätigt, dass sein Amtsvorgänger Erzbischof Adolf seinerzeit dem mittlerweile verstorbenen Edelherrn Gottfried (Godfride) Graf zu Ziegenhain (Czigenhain) und dessen Erben zwei besiegelte Urkunden ausgefertigt hatte. In einer vom Erzbischof und dem Domkapitel besiegelten Urkunde geht es um 1.000 Mark lötiges Silber, in der anderen Urkunde, die nur Erzbischof Adolf besiegelt hatte, geht es um 3.000 Gulden.

Für diese 4.000 Gulden hatte Erzbischof Adolf den Grafen in Einnahmen aus vier Turnosen aus dem Zoll Ehrenfels (Erenfels) gesetzt. Laut Rechenbüchern und der ausgestellten Quittungen sind bisher 6.634 [!] Gulden bezahlt. Demnach sind Erzbischof und Stift der Grafenfamilie noch 2.366 [!] Gulden schuldig. Die Edelfrau Agnese Gräfin zu Ziegenhain und ihr Sohn Engelbrecht haben Erzbischof Konrad nun gebeten, die restlichen 2.366 Gulden an ihren »Neffen« Ulrich Herrn zu Hanau (Hanauwe) bzw. dessen Erben zu bezahlen, denen sie das Geld verschrieben haben. Der Erzbischof möge ihn in die 4 Turnosen setzen, damit er das Geld daraus ausbezahlt bekommt. Mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Domkapitels entspricht der Erzbischof ihrer Bitte.

Er gebietet kraft dieser Urkunde seinem Zollschreiber Degenhard (Degenhardo) bzw. dessen Amtsnachfolger, dem Herrn von Hanau, dessen Erben oder dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde sämtliche Gelder aus den Turnosen gegen Quittung entsprechend auszuzahlen. Ist die Summe beglichen, fallen die Turnosen an Mainz zurück, muss diese Urkunde dem Zollschreiber ausgehändigt werden und soll keine Gültigkeit mehr haben. Sollten noch andere Urkunden in dieser Angelegenheit aufgefunden werden, haben sie keine Gültigkeit.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel, Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses ihr Siegel an.

- Datum Gutenberg feria sexta ante Dominicam Judica ... [13]94.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 230 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3766 (Zugriff am 28.03.2024)