Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 226v [03]

Datierung: 16. März 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schuldet dem Gerhard von Erlebach und dessen Ehefrau Meckel bzw. deren beider Erben 500 Goldgulden, die sie ihm bar zum Nutzen des Stiftes geliehen haben.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schuldet dem Gerhard von Erlebach, seinem »lieben Getreuen« und dessen Ehefrau Meckel bzw. deren beider Erben 500 Goldgulden, die sie ihm bar zum Nutzen des Stiftes geliehen haben. Für diese Summe verspricht der Erzbischof dem Ehepaar, eine jährliche Gülte in Höhe von 50 Gulden am Martinstag [11. November] zu entrichten.

Als Bürgen setzt der Erzbischof den Edelherrn Schenk Eberhard (Ebirhart) Herr zu Erbach (Erpach), Konrad (Conrad) Herrn zu Bickenbach, Schenk Hans Herr von Erbach und Schenk Konrad (Conrad) Herr zu Erbach, seinen "lieben Oheim und Getreuen".

Sollte Mainz die Jahresgülte bzw. die Hauptsumme nicht fristgerecht zahlen, wie dies vor- und nachstehend vereinbart ist, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich warnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd zum Einlager entweder in die Burg Breuberg (Brub(er)g) oder in die Burg Lindenfels, die Gläubiger entscheiden, entsenden müssen. Dort müssen sich die Knechte und Pferde in einer ihnen angewiesenen öffentlichen Herberge so lange aufhalten, bis die Schuld beglichen ist. Ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge, muss der Erzbischof nach Ermahnung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz schaffen.

Wollen Gerhard und Meckel ihr Geld zurück, möglich ist eine Rückforderung aber erst zum kommenden St. Peterstag Kathedra [22. Februar 1395], müssen sie dies ein Vierteljahr vorher ankündigen. Das Geld ist dann spätestens 14 Tage nach dem St. Peterstag zu entrichten. Will Mainz die Jahresgülte mit der Rückzahlung der geschuldeten 500 Goldgulden zurückkaufen, muss dies auch ein Vierteljahr vor dem Petertags Kathedra angekündigt werden. Das Geld ist dann spätestens 14 Tage nach dem Peterstag Kathedra zu bezahlen. Diese Urkunden wird dann ungültig.

Der Erzbischof verspricht, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen unternehmen zu lassen. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos und eidfrei zu halten. Er kündigt sein Siegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und kündigen alle an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Miltenberg feria secunda post Reminiscere ... [13]94.

Retich.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 226v [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3763 (Zugriff am 18.04.2024)