Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 217v [02]

Datierung: 4. Mai 1393

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz verkauft seinem Dieburger  Amtmann Konrad Krieg von Altheim eine Jahresgülte in Höhe von 130 Gulden Geld, Frankfurter Währung.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] verkauft kraft dieser Urkunde eine Jahresgülte in Höhe von 130 Gulden Geld, Frankfurter (Franckenfurter) Währung, dem Edelknecht Konrad (Conrad) Krieg von Altheim, seinem Dieburger (Dypurg) Amtmann, bzw. dessen Erben. Konrad hatte ihm 1.300 Gulden zum Nutzen des Stiftes geliehen. Die Jahresgülte wird in mehreren Raten fällig. 50 Gulden sind jeweils am Martinstag [11. November] zu zahlen, 80 Gulden zu Pfingsten.

Zahlungsort ist die Münze zu Frankfurt oder zu Dieburg, wo Edelknecht Konrad dies haben möchte. Geschieht dies nicht, können die Gläubiger das Geld beim Keller in Aschaffenburg (Aschaffinburg) einfordern. Geschieht dies ebenfalls nicht, können die Gläubiger die [angekündigten, aber namentlich nicht genannten] Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann jeder einen Knecht mit einem guten Pferd nach Dieburg oder ein anderes Schloss (sloß) im Umkreis von zwei Meilen, Edelknecht Konrad entscheidet, zum Einlager in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus entsenden müssen. Dort müssen sie sich so lange aufhalten, bis die Schuld samt möglicher im Mahnverfahren angefallener Kosten getilgt ist. Ausfallende Pferde und Knechte sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder wird verhindert, muss nach Aufforderung binnen Monatsfrist ein anderer Bürge gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Will der Erzbischof die Jahresgülte ablösen, müssen er bzw. das Stift 1.300 Gulden im Zeitraum 14 Tage vor und 14 Tage nach Pfingsten bezahlen, den Lösungswunsch aber zwei Monate zuvor ankündigen. Im Lösungsjahr muss die Jahresgülte in Höhe von 80 Gulden muss dann nicht mehr entrichtet werden. Will Edelknecht Konrad sein Geld wiederhaben, muss er das ein Vierteljahr vorher ankündigen. Sollte Mainz dann nicht zahlen, können die Bürgen so lange zum Einlager gemahnt werden. Der Erzbischof verspricht, die Abmachung unverbrüchlich zu halten und nichts gegen sie zu unternehmen oder etwa den Papst in Rom (Rome), den Kaiser, oder andere, namentlich den Mainzer Domherrn Edelherrn Schenk Eberhard (Ebirhard) von Erbach (Erpach) und Meister Niklas (Niclas) von Kaub (Cube), Dekan von St. Viktor außerhalb Mainz (Mencze), in diesem Zusammenhang ins Spiel zu bringen.

- Datum et actum Wiesebaden Dominica Cantate ... [13]93.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 217v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3726 (Zugriff am 25.04.2024)