Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 215 [01]

Datierung: 11. November 1393

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bestätigt, dass er sich mit den Herzögen zu Österreich, Steiermark, Kärnten und Krain, Grafen von Tirol, für drei Jahre freundlich geeint und vereinigt hat.

Vollregest:

- Unio int(er) d(omi)nos Maguntinenses et duces Austrie facta.

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bestätigt, dass er sich zu Ehren des Heiligen Reiches, der erzstiftischen Lande und Leute, auch zum Nutzen der gemeinen Lande, zum Schutz und Schirm des nachstehend beschriebenen Gebiets, und damit Unfrieden, Räuberei und frevlerische Gewalt, die momentan im Lande herrschen und täglich geschehen, abgestellt werden, am heutigen Tag mit den hochgeborenen Fürsten Albrecht, Wilhelm und Lupold, Herzöge zu Österreich (Ostenrich), Steiermark (Styre), Kärnten (Kerenden) und Krain (Kreyme), Grafen von Tirol (Tyrol), seinen "lieben besonderen Freunden", kraft dieser Urkunde freundlich geeint und vereinigt hat, und zwar von heute an bis zum kommenden St. Georgstag [23. April] und von da an weitere drei Jahre.

Man verspricht, in guter Freundschaft zu leben und nichts gegen die andere Vertragspartei zu unternehmen. Werden die Herzöge in ihrem Gebiet angegriffen und fordern direkt oder über Amtmänner die Hilfe des Mainzer Stiftes an, wird der Erzbischof binnen eines Monats zum "täglichen Krieg" 10 mit Glefen bewaffnete Männer in das nächstgelegene Schloss der Herzöge entsenden. Alle Kosten für den Truppenverband trägt das Erzstift. Die Männer bleiben, so lange sie benötigt werden.

Man vereinbart ein differenziertes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und Forderungen zwischen den beiderseitigen Mannen, Burgmannen, Diener und Hintersassen (vnderseßen). Man wählt ein paritätisch besetztes Schlichtungsgremium mit vier Ratmännern und einem Obermann, die eine für beide Parteien verbindliche Mehrheitsentscheidung aussprechen. Tagungsort des Gremiums ist Bönnigkeim (Buenne(n)keim). Vor einer Entscheidung darf kein Gremiumsmitglied Bönnigheim verlassen. Werden ausgesprochene Strafen nicht fristgerecht bezahlt, kann ein Pfändungsverfahren anlaufen oder es können andere Sanktionen erlassen werden. Alle strittigen Erbschafts- und Lehensangelegenheiten werden an die zuständigen Gerichte verwiesen.

Ausgenommen aus diesem Bündnis sind Papst Bonifaz, der Stuhl in Rom (Rome), der römische (romische) König Wentzel (Wenczeslaw), die Krone Böhmen (Beheim), die Pfalzgrafen Ruprecht der ältere und Ruprecht der jüngere, beide Herzöge in Bayern (Beyern), die Markgrafen von Brandenburg und in der Lausitz (Lusitz), die Erzbischöfe Friedrich (Friderich) zu Köln (Colne) und Werner von Trier (Tryere), die Bischöfe Lamprecht zu Bamberg und Gerhart zu Würzburg (Wirtzburg), Herzog Otto (Otte) von Braunschweig (Brunswick), Markgraf Bernhart zu Baden, Graf Simon (Syman) von Sponheim (Spanheim) und seine Grafschaften zu Vianden (Vyanden), die Grafen von Waldeck, Ziegenhain (Czigenhain) und von Veldenz (Veldencze), die Grafen und Herren des Städtebundes (vns(er)e eynu(n)ge) in der Wetterau (Wederauwe), die Gesellschaft (gesellen) mit den frihsen, die Gesellschaft "mit den bengeln", die Städte Heilbronn (Heilpru(n)nen) und Wimpfen (Wimphen). Der Erzbischof nimmt seine Fürstentümer, seine geistlichen und weltlichen Herrlichkeiten, "eigen erbe friheit vnd herkomen" aus.

Alle geloben, die vorstehenden Bestimmungen unverbrüchlich zu halten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Eltevil ipso die beati Martini episcopi nostri patroni ... [13]93.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 215 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3713 (Zugriff am 29.03.2024)