Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 202v [01]

Datierung: 29. Juni 1393

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz vereinbart mit Arnolt von Bebenburck, dass dieser ihn, das Stift und die Seinen auf seinem Teil der Burg Burleswagen beherbergen und ihnen gegen Diether von Zwingenberg und dessen Helfer beholfen sein soll.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] ist mit seinem »lieben Getreuen« Arnolt von Bebenburck dahingehend übereingekommen, dass dieser ihn, sein Stift und die Seinen auf seinem Teil der Burg (sloßes) Burleswagen (Burleswock) behäusigen und enthalten soll und ihnen gegen Diether von Zwingenberg und dessen Helfer so lange beholfen sein soll, wie der Krieg zwischen ihnen andauert.

Will Arnolt seinen Burganteil versetzen oder verkaufen, soll er dafür sorgen, dass das dem Erzbischof Beherbergung und Enthaltung gesichert bleiben. Als Gegenleistung zahlt der Erzbischof dem Arnold und dessen Erben am kommenden Martinstag [11. November] 300 gute Gulden in Krautheim (Krutheim).

Als Sicherheit stellt der Erzbischof Bürgen, seinen »lieben Oheim« Schenk (Schenck) Eberhard (Ebirhart) den älteren Herr zu Erbach (Erpach) und seinen »lieben Getreuen« Eberhard (Ebirhart) von Rosenberg den jungen.

Sollte Erzbischof Konrad nicht termingerecht zahlen, können Arnold bzw. seine Erben die Bürgen mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Krautheim in ein Wirtshaus entsenden müssen. Dort sollen sie so lange Einlager halten (leisten), bis das Geld bezahlt ist.

Sollte Diether von Zwingenberg in Gefangenschaft geraten, garantiert der Erzbischof dessen körperliche Unversehrtheit. Sollte der Erzbischof Burg Burleswagen (Burleswog) erobern, sichert er einen Burgfrieden mit Arnolt und den Herren von Wollmershausen (Wolmershusen) zu.

Sollte die Eroberung der Burg Burleswagen (Burleswog) von kommendem Mittwoch an gerechnet binnen 8 Tagen gelingen oder Diether und seine Helfer in dieser Zeit im Feld besiegt (nydder wurffen in deme felde) werden, muss der Erzbischof die 300 Gulden nicht bezahlen. Kommt es sonst zu einer Einigung mit Diether werden die 300 Gulden fällig. Sollte Arnold seinen Burganteil verlieren und die Enthaltung nicht gewährleisten können, ist der Erzbischof der 300 Gulden »ledig und lois«.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- Datum zum Steyne ipso die beatorum Petri et Pauli apostolorum ... [13]93.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 202v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3693 (Zugriff am 29.03.2024)